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BGH Beschluss vom 25.04.2006 – 1 StR 579/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 579/05

BESCHLUSS

vom

25. April 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2006 gemäß § 349

Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts München II vom 16. August 2005 mit den Feststellungen

aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts München II

zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in 27 Fäl-

len, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, wegen

gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefoh-

lenen in 43 Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 15 Fällen

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Von weiteren Tatvor-

würfen hat es ihn freigesprochen. Gegen das Urteil wendet der Angeklagte sich

mit Verfahrensrügen und der näher ausgeführten Sachrüge. Das Rechtsmittel

hat Erfolg.

2

I. Die Revision beanstandet die Behandlung von zwei Hilfsbeweisanträ-

gen, die auf die Einholung aussagepsychologischer Sachverständigengutach-

ten zur Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten E. und M.

G. gerichtet waren und von der Strafkammer unter Hinweis auf eigene

Sachkunde abgelehnt worden sind. Die Rüge nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO

greift durch.

3

1. Gegenstand der Verurteilung sind Misshandlungen und sexuelle

Übergriffe des Angeklagten zum Nachteil seiner Ehefrau E. G. , sei-

nes am 1. Mai 1989 geborenen Sohnes M. und seiner am 7. November

1993 geborenen Tochter S. . Das Landgericht hat den nicht vorbestraften

Angeklagten für schuldig befunden, in den Jahren 1998 bis 2002 im Abstand

von jeweils zwei Monaten den Geschlechtsverkehr mit seiner Ehefrau erzwun-

gen zu haben, indem er sie würgte und bedrohte (“Wenn ich Dich jetzt umbrin-

ge, kannst Du gar nichts tun.”). Nach den Urteilsfeststellungen missbrauchte

der Angeklagte zwischen 1994 und 2000 seinen behinderten Sohn M.

fünfzehn Mal, indem er das fünf bis elf Jahre alte Kind auf dessen Bett warf, es

mit der einen Hand würgte und mit der anderen vor ihm masturbierende Bewe-

gungen an sich vollzog. Mit der vier bis sechs Jahre alten S. führte der An-

geklagte nach den Feststellungen in drei Fällen den Geschlechtsverkehr durch.

Daneben kam es - so das Landgericht - wiederholt zu Gewalttätigkeiten, indem

der Angeklagte S. mit einem eisernen Pfannenwender und M. mit

einem Gürtel schlug, M. zudem in zwei weiteren Fällen mit einem Mes-

ser in den Arm schnitt.

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Der Angeklagte hat die Taten bestritten. Das Landgericht hat sich in sei-

ner Beweiswürdigung im Wesentlichen auf die jeweiligen Aussagen der Ge-

schädigten zu den an ihnen begangenen Taten gestützt. Ergänzend hat es An-

gaben der Zeugin E. G. zu Begleitumständen des Missbrauchs

von S. und zu den Misshandlungen von M. berücksichtigt, weiterhin

Angaben der Zeugin K. G. , Schwester von S. und M. , die

einen Fall des Missbrauchs von S. beobachtet haben will. Die Kammer hat

die Zeugin S. G. einer aussagepsychologischen Begutachtung unter-

zogen; sie ist der Bewertung der Sachverständigen, wonach die Schilderungen

der Zeugin keinen Erlebnisbezug aufweisen, Aussageentstehung und –inhalt

vielmehr deutliche Hinweise auf suggestive Prozesse und die Entstehung von

Scheinerinnerungen ergeben, indes nicht gefolgt. Auch die Zeugin K.

G. war im Ermittlungsverfahren im Hinblick auf Missbrauchsvorwürfe, die

sie gegenüber dem Angeklagten erhoben hatte, Gegenstand einer aussage-

psychologischen Begutachtung. Die Sachverständige ist auch hinsichtlich die-

ser Zeugin zu dem Ergebnis gelangt, dass die Annahme von Scheinerinnerun-

gen und einer darauf beruhenden Falschaussage nicht zurückzuweisen sei. Die

Kammer hat dem in die Verhandlung eingeführten Gutachten keine durchgrei-

fende Bedeutung beigemessen, da es sich hauptsächlich auf Berichte der Zeu-

gin über an ihr selbst begangene Taten beziehe, nicht aber auf solche zu Las-

ten ihrer Schwester S. .

5

Die Verteidigung hat Hilfsbeweisanträge auf Einholung aussagepsycho-

logischer Sachverständigengutachten zum Beweis dafür gestellt, dass die Aus-

sagen der Zeugen E. und M. G. nicht erlebnisfundiert sei-

en. Die Kammer hat die Anträge abgelehnt, weil sie selbst über die erforderliche

Sachkunde verfüge.

7

2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Ablehnung der Be-

weisanträge erweist sich in Anbetracht der ungewöhnlichen Besonderheiten

des Falles als rechtsfehlerhaft.

Die Würdigung von Aussagen nicht nur erwachsener, sondern auch kind-

licher oder jugendlicher Zeugen gehört zum Wesen richterlicher Rechtsfindung

und ist daher grundsätzlich dem Tatrichter anvertraut (BGHSt 8, 130; BGH

NStZ 2001, 105). Die Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständi-

gengutachtens ist allerdings dann geboten, wenn der Sachverhalt oder die Per-

son des Zeugen solche Besonderheiten aufweist, dass Zweifel daran aufkom-

men können, ob die Sachkunde des Gerichts auch zur Beurteilung der Glaub-

würdigkeit unter den gegebenen besonderen Umständen ausreicht (st. Rspr.;

BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Glaubwürdigkeitsgutachten 2; BGH StV 1994,

173). Um einen solchen Fall handelt es sich hier.

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a) Auffälligkeiten im Hinblick auf die Aussage der Zeugin E.

G. liegen in ihrer Person und in den Umständen der Aussageentstehung

begründet. Den Urteilsfeststellungen ist zu entnehmen, dass die Zeugin nach

ihren eigenen Angaben von ihrem vierten bis zum achtzehnten Lebensjahr in

ihrer eigenen Familie sexuellen Übergriffen ausgesetzt gewesen ist. Solche

Übergriffe habe sie auch von einem Freund hinnehmen müssen, mit dem sie

eine Beziehung unterhielt, bevor sie den Angeklagten kennen gelernt habe.

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Zur Entstehung der den Angeklagten belastenden Aussagen verhält sich

das Urteil nicht näher. Ihm ist aber zu entnehmen, dass die Zeugin in Gesprä-

chen mit Ärzten eines psychiatrischen Krankenhauses, in dem der Angeklagte

sich im Jahr 2004 zur Behandlung einer Depression aufgehalten hatte, verbal-

aggressives Verhalten des Angeklagten geschildert, körperliche Übergriffe je-

doch entschieden verneint hatte. Den Inhalt weiterer in diesem Zeitraum geführ-

ter Unterredungen der Zeugin mit einem Vertrauten, dem Zeugen Ge. Ei. ,

teilt das Urteil nicht mit. Aus den polizeilichen Vernehmungen des Zeugen Ei.

und der Zeugin G. ergibt sich, dass beide Zeugen zahlreiche intensive Ge-

spräche über die familiäre Situation der Zeugin G. geführt haben. Die Zeu-

gin brachte dabei zunächst ihre Überzeugung zum Ausdruck, in einer glückli-

chen Ehe und heilen Familie zu leben. Nach dem Eindruck des - von der Zeugin

G. als “Hobbypsychologen” beschriebenen - Zeugen Ei. lagen dieser

Überzeugung jedoch verdrängte familiäre Probleme zugrunde. Auf Anraten des

Zeugen unterzog die Zeugin G. sich einer „Familienaufstellung“; hierbei

und hiernach sei ihr nach Aussage des Zeugen Ei. “nach und nach zu Be-

wusstsein gekommen, was überhaupt passiert ist”.

10

b) Besonderheiten hinsichtlich des Zeugen M. G. finden

sich in dessen organischer Hirnschädigung sowie auch hier in den Umständen

der Aussageentstehung. Der Zeuge hatte bei seiner von der Revision mitgeteil-

ten polizeilichen Vernehmung sexuelle Übergriffe und Schläge mit Gegenstän-

den seitens des Angeklagten noch ausdrücklich verneint. Erst in seiner ermitt-

lungsrichterlichen Vernehmung schilderte der Zeuge die Geschehnisse, wie sie

später Gegenstand der Feststellungen geworden sind, ohne dass ihm seine

frühere gegenteilige Aussage hierbei vorgehalten wurde. Die der ermittlungs-

richterlichen Vernehmung des Zeugen beiwohnende aussagepsychologische

Sachverständige vermutete ausweislich eines von der Revision mitgeteilten Ak-

tenvermerkes der Staatsanwaltschaft, dass der Aussage durch Suggestion her-

vorgerufene Pseudoerinnerungen zugrunde liegen könnten.

11

c) Hinsichtlich beider Zeugen war zudem zu berücksichtigen, dass

Sachverständigengutachten über die Glaubwürdigkeit der über ähnliche Miss-

brauchserfahrungen berichtenden

familienangehörigen Zeugen S. und

K. G. vorlagen, in welchen die Sachverständige erhebliche Anzeichen

für eine wechselseitige innerfamiliäre Beeinflussung der Zeuginnen dokumen-

tiert hatte. Auch wenn die Kammer dem Ergebnis der Gutachten nicht gefolgt

ist, boten sie bei Würdigung der Aussagen weiterer als Zeugen vernommener

Familienmitglieder doch Anlass für eine besonders kritische Prüfung möglicher

suggestiver Einflüsse und hierdurch hervorgerufener Fehlerinnerungen.

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Vor dem Hintergrund all dieser Besonderheiten durfte die Kammer sich

nicht für befugt halten, über die Glaubhaftigkeit der den Angeklagten belasten-

den Aussagen der Zeugen E. und M. G. aus eigener Sachkun-

de zu entscheiden; vielmehr hätte es der Einholung eines aussagepsychologi-

schen Sachverständigengutachtens bedurft (vgl. BGH NStZ 2001, 105).

13

3. Der Verfahrensmangel führt zur Aufhebung aller Urteilsfeststellungen,

soweit sie der Verurteilung des Angeklagten zugrunde liegen. Denn die Kam-

mer hat die Aussagen dieser beiden Zeugen zur Feststellung sämtlicher Tat-

komplexe in wechselnder Beteiligung herangezogen.

15

Auf die weiteren von der Revision erhobenen verfahrensrechtlichen Be-

anstandungen und auf die Sachrüge kommt es hiernach nicht mehr an.

II. Der Senat hat Anlaß zu folgendem Hinweis: Der Tatrichter ist nicht

gehindert, die Glaubwürdigkeit eines Zeugen anders zu beurteilen als ein hier-

für herangezogener Sachverständiger, denn das von diesem erstattete Gutach-

ten kann stets nur eine Grundlage der eigenen Überzeugungsbildung sein. Er

muss dann aber die wesentlichen Ausführungen des Sachverständigen im Ein-

zelnen darlegen, insbesondere die Stellungnahme des Sachverständigen zu

den Gesichtspunkten, auf die er seine abweichende Auffassung stützt. Dem

Revisionsgericht ist ansonsten keine Prüfung möglich, ob der Tatrichter das

Gutachten zutreffend gewürdigt und aus ihm rechtlich zulässige Schlüsse ge-

zogen hat (st. Rspr.; BGH NStZ 2000, 550f.; BGHR StPO § 261 Sachverständi-

ger 1 und 5). Zu den Anforderungen an ein aussagepsychologisches Gutach-

ten, welche von der herangezogenen Sachverständigen hier beachtet wurden,

weist der Senat auf BGHSt 45, 164 hin.

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Im Hinblick auf die bisherige Länge der Untersuchungshaft wird der neue

Tatrichter im weiteren Verfahren das Beschleunigungsgebot besonders zu be-

achten haben.

Nack Kolz Hebenstreit

Elf Herr RiBGH Dr. Graf ist erkrankt und

deshalb an der Unterschrift gehin-

dert.

Nack