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BGH Beschluss vom 25.04.2006 – 5 StR 103/06

5. Strafsenat

5 StR 103/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 25. April 2006 in der Strafsache gegen

wegen schwerer Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2006

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 29. September 2005 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

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Zur Rüge der Verletzung des § 258 Abs. 3 StPO merkt der Senat an:

Während der Hauptverhandlungsunterbrechung vor Urteilsverkün-

dung stellte die Strafkammervorsitzende den Angeklagten im Gerichtssaal

unter Aufsicht eines Justizwachtmeisters, da der Vertreter der Staatsanwalt-

schaft in seinem Schlussvortrag den Erlass eines Haftbefehls beantragt hat-

te. Mit dieser Anordnung nach § 231 Abs. 1 Satz 2 StPO organisierte die

Vorsitzende lediglich in Ausübung ihrer sitzungspolizeilichen Befugnisse

nach § 176 GVG den

Fortgang der Hauptverhandlung. Hierin lag kein Wiedereintritt in die

Verhandlung, nach welchem dem Angeklagten erneut das letzte Wort hätte

gewährt werden müssen.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Schaal