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BGH Beschluss vom 25.04.2006 – 5 StR 103/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 25. April 2006 in der Strafsache gegen
wegen schwerer Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2006
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 29. September 2005 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
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Zur Rüge der Verletzung des § 258 Abs. 3 StPO merkt der Senat an:
Während der Hauptverhandlungsunterbrechung vor Urteilsverkün-
dung stellte die Strafkammervorsitzende den Angeklagten im Gerichtssaal
unter Aufsicht eines Justizwachtmeisters, da der Vertreter der Staatsanwalt-
schaft in seinem Schlussvortrag den Erlass eines Haftbefehls beantragt hat-
te. Mit dieser Anordnung nach § 231 Abs. 1 Satz 2 StPO organisierte die
Vorsitzende lediglich in Ausübung ihrer sitzungspolizeilichen Befugnisse
nach § 176 GVG den
Fortgang der Hauptverhandlung. Hierin lag kein Wiedereintritt in die
Verhandlung, nach welchem dem Angeklagten erneut das letzte Wort hätte
gewährt werden müssen.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Schaal