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BGH Beschluss vom 25.04.2006 – 5 StR 42/06

5. Strafsenat

5 StR 42/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 25. April 2006 in der Strafsache gegen

wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2006

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Mannheim vom 12. Oktober 2005 werden nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

1

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt

der Senat:

2

Der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt a. M. vom 23. Dezember

2002 hat im Fall B II. 3 der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil der Standard

Life) den Ablauf der Verjährungsfrist unterbrochen.

3

Eine richterliche Beschlagnahmeanordnung im Sinne des § 78c Abs.

1 Nr. 4 StGB ist auch die richterliche Bestätigung einer nichtrichterlichen Be-

schlagnahme (statt aller Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB

27. Aufl. § 78c Rdn. 12). Der gemäß § 98 Abs. 2 StPO ergangene Beschluss,

der den Angeklagten M. als Beschuldigten wegen gewerbsmäßigen Be-

trugs zum Nachteil der Standard Life führt, genügt den verfassungsrechtli-

chen Mindestanforderungen. Denn er bestätigt die Beschlagnahme der bei

der Standard Life am 19. November 2002 sichergestellten Unterlagen und

bezieht sich dabei auf das „Durchsuchungs-/Sicherstellungs-Protokoll“ vom

selben Tag (HA 3.2, Fach „Standard Life FFM“, Blatt 14 ff.). Damit ist der

Eingriff, der auf der Grundlage dieses Beschlusses erfolgt, messbar und kon-

trollierbar (vgl. zu diesen Anforderungen BGHR StGB § 78c Abs. 1 Nr. 4

Durchsuchung 1; BGH NStZ 2004, 275, 276). So werden unter der laufenden

Nummer 178 (HA 3.2, Fach „Standard Life FFM“, Blatt 25) Unterlagen be-

zeichnet, die das Vertragsverhältnis der Standard Life mit der „ITC“ betreffen.

4

Weitere Ausführungen musste der Beschluss in diesem frühen Stand

des Ermittlungsverfahrens nicht enthalten. Im Zusammenhang mit der Verfü-

gung der Staatsanwältin B. vom 12. Dezember 2002 (HA 5.1, Band 1,

Fach 5.1.2.2, Blatt 42 f.) ist zu erkennen, dass sich der Verfolgungswille der

Staatsanwaltschaft auf alle Fälle der Vermittlung von (nicht solventen) Versi-

cherungsnehmern durch die „Muser-Gesellschaften“ einschließlich der

G. erstreckte, die der Zeuge P. in seiner Vernehmung vom

19. November 2002 genannt hatte. Damit war auch das notleidend geworde-

ne Vertragsverhältnis mit der ITC-P. –T. –M. GmbH erfasst.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Schaal