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BGH Beschluss vom 25.04.2006 – 5 StR 430/05
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 25. April 2006 in der Strafsache gegen
wegen unrichtiger Darstellung der Verhältnisse eines Kreditinstituts im
Jahresabschluss u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2006
beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten, mit welchem er sich gegen den
Beschluss des Senats vom 9. März 2006 wendet, wird zu-
rückgewiesen.
G r ü n d e
1
Der Senat hat mit Beschluss vom 9. März 2006 die Revision
des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Februar
2005 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom
13. April 2006 erhebt der Verurteilte Gegenvorstellung, mit der er geltend
macht, der Senat wäre verpflichtet gewesen, das Verfahren auszusetzen und
nach Art. 100 Abs. 1 GG im Wege der konkreten Normenkontrolle die Ent-
scheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit
des § 331 Nr. 1 HGB wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot aus
Art. 103 Abs. 2 GG einzuholen.
2
Als Gegenvorstellung bleibt dem Antrag ein Erfolg versagt.
Gegen den angegriffenen Beschluss ist ein Rechtsbehelf nicht mehr zulässig
(§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung,
mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder
aufheben noch ändern (BGHSt 17, 94; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 349
Rdn. 24).
3
Soweit es sich bei dem Antrag im Hinblick auf die Inbe-
zugnahme von Art. 103 Abs. 2 GG um einen Antrag handeln sollte, der nach
§ 356a StPO zu behandeln ist, wäre er wegen Versäumung der Wochenfrist
nach § 356a Satz 2 StPO unzulässig. Der Antrag hätte aber auch in der Sa-
che keinen Erfolg. Durch den Beschluss des Senats sind weder der An-
spruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör noch sonstige Verfahrens-
grundrechte des Verurteilten verletzt worden. Die Vorschrift des § 331 Nr. 1
HGB entspricht den Anforderungen der Tatbestimmtheit im Sinne des Art.
103 Abs. 2 GG.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Schaal