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BGH Beschluss vom 25.04.2006 – 5 StR 430/05

5. Strafsenat

5 StR 430/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 25. April 2006 in der Strafsache gegen

wegen unrichtiger Darstellung der Verhältnisse eines Kreditinstituts im

Jahresabschluss u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2006

beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten, mit welchem er sich gegen den

Beschluss des Senats vom 9. März 2006 wendet, wird zu-

rückgewiesen.

G r ü n d e

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 9. März 2006 die Revision

des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Februar

2005 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom

13. April 2006 erhebt der Verurteilte Gegenvorstellung, mit der er geltend

macht, der Senat wäre verpflichtet gewesen, das Verfahren auszusetzen und

nach Art. 100 Abs. 1 GG im Wege der konkreten Normenkontrolle die Ent-

scheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit

des § 331 Nr. 1 HGB wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot aus

Art. 103 Abs. 2 GG einzuholen.

2

Als Gegenvorstellung bleibt dem Antrag ein Erfolg versagt.

Gegen den angegriffenen Beschluss ist ein Rechtsbehelf nicht mehr zulässig

(§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung,

mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder

aufheben noch ändern (BGHSt 17, 94; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 349

Rdn. 24).

3

Soweit es sich bei dem Antrag im Hinblick auf die Inbe-

zugnahme von Art. 103 Abs. 2 GG um einen Antrag handeln sollte, der nach

§ 356a StPO zu behandeln ist, wäre er wegen Versäumung der Wochenfrist

nach § 356a Satz 2 StPO unzulässig. Der Antrag hätte aber auch in der Sa-

che keinen Erfolg. Durch den Beschluss des Senats sind weder der An-

spruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör noch sonstige Verfahrens-

grundrechte des Verurteilten verletzt worden. Die Vorschrift des § 331 Nr. 1

HGB entspricht den Anforderungen der Tatbestimmtheit im Sinne des Art.

103 Abs. 2 GG.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Schaal