BGH Beschluss vom 25.04.2006 – VI ZB 73/04
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. April 2006
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2006 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, die Richterin
Diederichsen und den Richter Stöhr
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der
Zivilkammer 2 des Landgerichts Stendal vom 12. Oktober 2004
wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 400 €
Gründe
I.
Die Klägerin hat mit ihrer Klage ein Schmerzensgeld von 200 € geltend
gemacht und weiterhin die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung bean-
tragt, die Klägerin zu kränken, zu beleidigen, zu bedrohen oder zu belästigen.
Vorausgegangen war die Äußerung des Beklagten, ihres Nachbarn, er werde
die Klägerin "gleich in den Arsch treten", nachdem diese zuvor den Schwager
des Beklagten als jemanden dargestellt hatte, der eine alte Frau und deren Ei-
gentum mit Schmutz, Unkraut und Steinen bewerfe. Das Amtsgericht hat die
Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Das Landgericht hat mit
dem mit der vorliegenden Rechtsbeschwerde angegriffenen Beschluss die Be-
rufung der Klägerin gemäß § 511 Abs. 2 ZPO als unzulässig verworfen, weil der
Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteige und das Gericht des
ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil nicht zugelassen habe. Den Ge-
genstandswert für das Berufungsverfahren hat das Landgericht auf 400 € fest-
gesetzt. Dabei ist es hinsichtlich des Schmerzensgeldantrages entsprechend
dem Begehren der Klägerin von einem Wert von 200 € ausgegangen und von
einem ebensolchen hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m.
§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, jedoch unzulässig, da jedenfalls unter den besonde-
ren Umständen des vorliegenden Falles nicht ersichtlich ist, weshalb die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben oder die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Bundesgerichtshofs erfordern sollte (vgl. § 574 Abs. 2 ZPO). Selbst wenn in der
instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur bei Ehrverletzungen
teilweise von höheren "Ausgangswerten" (vgl. etwa Zöller/Herget, ZPO,
25. Aufl., § 3 Rn. 16 "Ehre") die Rede ist, war das Berufungsgericht unter den
Umständen des vorliegenden Falles nicht daran gehindert, unter Berücksichti-
gung der Höhe des geltend gemachten Schmerzensgeldes von dem festgesetz-
ten Wert auszugehen.
Müller Greiner Wellner
Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
AG Burg, Entscheidung vom 27.05.2004 - 34 C 173/04 -
LG Stendal, Entscheidung vom 12.10.2004 - 22 S 105/04 -