Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.04.2006 – VI ZB 73/04

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. April 2006

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2006 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, die Richterin

Diederichsen und den Richter Stöhr

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der

Zivilkammer 2 des Landgerichts Stendal vom 12. Oktober 2004

wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 400 €

Gründe

I.

1

Die Klägerin hat mit ihrer Klage ein Schmerzensgeld von 200 € geltend

gemacht und weiterhin die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung bean-

tragt, die Klägerin zu kränken, zu beleidigen, zu bedrohen oder zu belästigen.

Vorausgegangen war die Äußerung des Beklagten, ihres Nachbarn, er werde

die Klägerin "gleich in den Arsch treten", nachdem diese zuvor den Schwager

des Beklagten als jemanden dargestellt hatte, der eine alte Frau und deren Ei-

gentum mit Schmutz, Unkraut und Steinen bewerfe. Das Amtsgericht hat die

Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Das Landgericht hat mit

dem mit der vorliegenden Rechtsbeschwerde angegriffenen Beschluss die Be-

rufung der Klägerin gemäß § 511 Abs. 2 ZPO als unzulässig verworfen, weil der

Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteige und das Gericht des

ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil nicht zugelassen habe. Den Ge-

genstandswert für das Berufungsverfahren hat das Landgericht auf 400 € fest-

gesetzt. Dabei ist es hinsichtlich des Schmerzensgeldantrages entsprechend

dem Begehren der Klägerin von einem Wert von 200 € ausgegangen und von

einem ebensolchen hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens.

II.

2

Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m.

§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, jedoch unzulässig, da jedenfalls unter den besonde-

ren Umständen des vorliegenden Falles nicht ersichtlich ist, weshalb die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben oder die Fortbildung des Rechts

oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Bundesgerichtshofs erfordern sollte (vgl. § 574 Abs. 2 ZPO). Selbst wenn in der

instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur bei Ehrverletzungen

teilweise von höheren "Ausgangswerten" (vgl. etwa Zöller/Herget, ZPO,

25. Aufl., § 3 Rn. 16 "Ehre") die Rede ist, war das Berufungsgericht unter den

Umständen des vorliegenden Falles nicht daran gehindert, unter Berücksichti-

gung der Höhe des geltend gemachten Schmerzensgeldes von dem festgesetz-

ten Wert auszugehen.

Müller Greiner Wellner

Diederichsen Stöhr

Vorinstanzen:

AG Burg, Entscheidung vom 27.05.2004 - 34 C 173/04 -

LG Stendal, Entscheidung vom 12.10.2004 - 22 S 105/04 -