Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.04.2006 – VI ZR 109/05

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. April 2006

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2006 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, die Richterin

Diederichsen und den Richter Stöhr beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Mai 2005 wird

zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche

Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungs-

beschwerde besteht hinsichtlich der Folgen des Versicherungsfalls keine Bindung

nach § 108 Abs. 1 SGB VII an eine Entscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren.

Die Folgen des Versicherungsfalls werden im Unfallversicherungsrecht unter

Beachtung der Kausalitätslehre der wesentlichen Bedingung festgestellt, während

die Folgen der unerlaubten Handlung zivilrechtlich nach der Adäquanztheorie

ermittelt werden. Die Beurteilungen können deshalb unterschiedlich ausfallen.

Daher kann sich die Bindungswirkung nicht darauf erstrecken, welche

Gesundheitsstörungen Folge des Versicherungsfalls sind (vgl.

Brackmann/Krasney, SGB VII, § 108 Rn. 11; Nehls in Hauck-Noftz, SGB VII,

K § 108 Rn. 9; Krasney, NZS 2004, 68, 72; Lauterbach/Dahm, SGB VII, § 108

Rn. 8; KassKomm/Riecke, SGB VII § 108 Rn. 4).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO

abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 35.000,00 €

Müller

Greiner

Wellner

Diederichsen

Stöhr

Vorinstanzen: LG Hildesheim, Entscheidung vom 15.09.2004 - 2 O 283/03 - OLG Celle, Entscheidung vom 19.05.2005 - 5 U 187/04 -