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BGH Beschluss vom 25.04.2006 – VI ZR 15/05

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. April 2006

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2006 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und

die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für

den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

Versäumung der Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge nach

§ 321a Abs. 2 ZPO wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 31. Januar 2006 hat der Senat die Beschwerde des

Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Dezember 2004 zurückgewiesen. Die-

ser Beschluss wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 1. Februar

2006 übermittelt. Die gesetzlichen Vertreter des Klägers haben mit Schreiben

vom 18. April 2006 die Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Erhebung der An-

hörungsrüge nach § 321a ZPO und für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist nach § 321a Abs. 2 ZPO bean-

tragt. Zur Begründung führen sie aus, dass es nicht gelungen sei, innerhalb der

Frist einen Anwalt für den Wiedereinsetzungsantrag zu organisieren. Das Man-

dat für die bisherige Prozessbevollmächtigte sei gekündigt worden, da zu ihr

kein Vertrauen mehr bestehe.

II.

2

Der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts kann keinen Erfolg haben,

da die Rechtsverfolgung des Klägers aussichtslos erscheint. Die Prozessbe-

vollmächtigte des Klägers ließ die Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge ver-

streichen. Nach § 85 ZPO ist dies dem Kläger zuzurechnen. Eine Wiederein-

setzung in den vorigen Stand kommt deshalb nicht in Betracht.

Müller Wellner Diederichsen

Stöhr Zoll

Vorinstanzen:

LG Bochum, Entscheidung vom 25.02.2004 - 6 O 35/01 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 20.12.2004 - 3 U 142/04 -