Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.04.2006 – VI ZR 279/05

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. April 2006

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2006 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die

Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 20. De-

zember 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Auch die Nichtzulassungsbeschwerde geht anfänglich richtiger Weise

davon aus, dass bereits aufgrund des Vertrages zwischen der BDS

Flugreisen GmbH und der Klägerin vom 15. März 1996 zugunsten der

über die BDS GmbH buchenden Flugpassagiere die Verpflichtung der

Klägerin zu deren Beförderung begründet worden ist. Diese Rechts-

auffassung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

(BGHZ 93, 271 ff.). Der nach § 328 Abs. 2 BGB maßgebende Zweck

des Chartervertrages vom 15. März 1996 war, Fluggäste zu befördern,

die durch Ausstellung eines auf ihren Namen lautenden Flugscheins

von der BDS GmbH der Klägerin benannt wurden. Der Beförderungs-

anspruch der Passagiere bestand direkt gegen die Klägerin, soweit

diese Flugscheine erhalten hatten. Dass die zu befördernden Personen

regelmäßig erst nach Abschluss des Chartervertrags von dem Char-

terer aufgrund eines abgeschlossenen Reisevertrages bestimmt

werden, steht dem nicht entgegen (vgl. BGHZ 93, 271, 274). Soweit

die Nichtzulassungsbeschwerde in Abweichung von dieser Auffassung

an späterer Stelle geltend macht, dass es sich bei dem Vertrag vom

15. März 1996 lediglich um einen Rahmenvertrag handele und die der

jeweiligen Beförderung zugrunde liegenden rechtlichen Verpflichtungen

erst durch die Einzelverträge vom 18. und 22. Oktober 1996 begründet

worden seien, hat dies das Berufungsgericht zutreffend verneint. Eine

Be-gründung der Beförderungsansprüche der Passagiere gegen die

Klägerin in den Einzelverträgen kurz vor Reisebeginn kommt schon

deshalb nicht in Betracht, weil diese zeitlich nach Abschluss der

jeweiligen Reiseverträge liegen. Es wäre jedenfalls nicht sachgerecht,

die Reisenden den Flugpreis bezahlen zu lassen und ihnen einen

Flugschein zu erteilen, ohne dass ein Beförderungs-vertrag im

Deckungsverhältnis bestünde und ohne dass bis zum Ab-schluss der

Einzelverträge, wenige Tage vor den Flügen, ein Be-

förderungsanspruch gegen die Klägerin gegeben wäre. Der Vertrag zu

Gunsten Dritter liefe dadurch ins Leere (vgl. hierzu BGHZ 93, 271, 273

ff.). Von den bereits bestehenden Verpflichtungen gegenüber den

Passagieren hätte sich die Klägerin auch nicht mit der Kündigung des

Vertrages gegenüber der BDS GmbH befreien können. Zwar stehen

dem Versprechenden die Einwendungen aus dem Vertrag mit dem

Versprechensempfänger auch gegenüber dem Dritten zu, § 334 BGB.

Doch ist § 334 BGB dispositiv. Beim Vertrag zwischen Reisever-

anstalter und Fluggesellschaft zu Gunsten des Reisenden, um den es

sich im vorliegenden Fall handelt, ist davon auszugehen, dass die

Fluggesellschaft das Risiko der Insolvenz des Reiseveranstalters zu

tragen hat und sie die Leistung gegenüber dem Fluggast unter Be-

rufung auf die Kündigung des Vertrages so wenig verweigern kann wie

sie dem begünstigten Dritten die Einrede des nicht erfüllten Vertrages

entgegenhalten könnte (vgl. BGHZ 93, 271, 275).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 783.335,00 €

Müller

Wellner

Diederichsen

Stöhr

Zoll

Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 20.11.2000 - 24 O 532/99 - KG Berlin, Entscheidung vom 20.12.2004 - 23 U 41/01 -