BGH Beschluss vom 25.04.2006 – VI ZR 279/05
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. April 2006
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2006 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die
Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 20. De-
zember 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Auch die Nichtzulassungsbeschwerde geht anfänglich richtiger Weise
davon aus, dass bereits aufgrund des Vertrages zwischen der BDS
Flugreisen GmbH und der Klägerin vom 15. März 1996 zugunsten der
über die BDS GmbH buchenden Flugpassagiere die Verpflichtung der
Klägerin zu deren Beförderung begründet worden ist. Diese Rechts-
auffassung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(BGHZ 93, 271 ff.). Der nach § 328 Abs. 2 BGB maßgebende Zweck
des Chartervertrages vom 15. März 1996 war, Fluggäste zu befördern,
die durch Ausstellung eines auf ihren Namen lautenden Flugscheins
von der BDS GmbH der Klägerin benannt wurden. Der Beförderungs-
anspruch der Passagiere bestand direkt gegen die Klägerin, soweit
diese Flugscheine erhalten hatten. Dass die zu befördernden Personen
regelmäßig erst nach Abschluss des Chartervertrags von dem Char-
terer aufgrund eines abgeschlossenen Reisevertrages bestimmt
werden, steht dem nicht entgegen (vgl. BGHZ 93, 271, 274). Soweit
die Nichtzulassungsbeschwerde in Abweichung von dieser Auffassung
an späterer Stelle geltend macht, dass es sich bei dem Vertrag vom
15. März 1996 lediglich um einen Rahmenvertrag handele und die der
jeweiligen Beförderung zugrunde liegenden rechtlichen Verpflichtungen
erst durch die Einzelverträge vom 18. und 22. Oktober 1996 begründet
worden seien, hat dies das Berufungsgericht zutreffend verneint. Eine
Be-gründung der Beförderungsansprüche der Passagiere gegen die
Klägerin in den Einzelverträgen kurz vor Reisebeginn kommt schon
deshalb nicht in Betracht, weil diese zeitlich nach Abschluss der
jeweiligen Reiseverträge liegen. Es wäre jedenfalls nicht sachgerecht,
die Reisenden den Flugpreis bezahlen zu lassen und ihnen einen
Flugschein zu erteilen, ohne dass ein Beförderungs-vertrag im
Deckungsverhältnis bestünde und ohne dass bis zum Ab-schluss der
Einzelverträge, wenige Tage vor den Flügen, ein Be-
förderungsanspruch gegen die Klägerin gegeben wäre. Der Vertrag zu
Gunsten Dritter liefe dadurch ins Leere (vgl. hierzu BGHZ 93, 271, 273
ff.). Von den bereits bestehenden Verpflichtungen gegenüber den
Passagieren hätte sich die Klägerin auch nicht mit der Kündigung des
Vertrages gegenüber der BDS GmbH befreien können. Zwar stehen
dem Versprechenden die Einwendungen aus dem Vertrag mit dem
Versprechensempfänger auch gegenüber dem Dritten zu, § 334 BGB.
Doch ist § 334 BGB dispositiv. Beim Vertrag zwischen Reisever-
anstalter und Fluggesellschaft zu Gunsten des Reisenden, um den es
sich im vorliegenden Fall handelt, ist davon auszugehen, dass die
Fluggesellschaft das Risiko der Insolvenz des Reiseveranstalters zu
tragen hat und sie die Leistung gegenüber dem Fluggast unter Be-
rufung auf die Kündigung des Vertrages so wenig verweigern kann wie
sie dem begünstigten Dritten die Einrede des nicht erfüllten Vertrages
entgegenhalten könnte (vgl. BGHZ 93, 271, 275).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 783.335,00 €
Müller
Wellner
Diederichsen
Stöhr
Zoll
Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 20.11.2000 - 24 O 532/99 - KG Berlin, Entscheidung vom 20.12.2004 - 23 U 41/01 -