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BGH Beschluss vom 26.04.2006 – 1 StR 120/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 120/06

BESCHLUSS

vom

26. April 2006

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2006 gemäß § 346

Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsge-

richts wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht Ingolstadt hat den Angeklagten durch Urteil vom

12. August 2005, einem Freitag, wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit

gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf

Jahren und zehn Monaten verurteilt. Durch Beschluss vom 4. Januar 2006 hat

es die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmit-

tel nicht rechtzeitig eingelegt worden ist. Der Angeklagte hatte aus der Untersu-

chungshaftanstalt mit Schreiben vom 15. August 2005, einem Montag, selbst

gegen das Urteil Revision eingelegt. Dieses Revisionsschreiben war mit Akten-

zeichen versehen und auch richtig an das Landgericht adressiert. Jedoch hatte

der Angeklagte dieses Schreiben in einen Briefumschlag mit zwei Privatbriefen

in den üblichen „Begleitumschlag für abgehende Briefe“ gesteckt und den ver-

schlossenen Begleitumschlag fälschlicherweise ausdrücklich an das Amtsge-

richt Ingolstadt adressiert. Der Begleitumschlag war am 18. August 2005, einem

Donnerstag, beim Amtsgericht eingegangen und ungeöffnet an das für die

Postkontrolle zuständige Landgericht weitergeleitet worden, wo der Begleitum-

schlag am 22. August 2005, einem Montag, somit verspätet, eingegangen war.

2

Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist rechtzeitig ge-

stellt, aber nicht begründet. Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten

gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil vom 12. August 2005 zu

Recht als unzulässig verworfen, weil der Angeklagte das Rechtsmittel nicht in-

nerhalb der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO eingelegt hat. Die Einlegungs-

frist begann mit der Verkündung des angefochtenen Urteils und endete mit dem

19. August 2005. Innerhalb dieser Frist ging eine Revisionserklärung nicht ein.

3

4

Das Schreiben des Angeklagten vom 31. Januar 2006 könnte auch als

Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, weil die Säumnis allein auf dem

Verschulden des Angeklagten, nicht auf dem seiner Verteidigerin, beruhte.

Im Übrigen hat der Senat das angefochtene Urteil vorsorglich einer mate-

riellrechtlichen Nachprüfung unterzogen und keinen Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten festgestellt.

5

Der Antrag des Nebenklägers auf Bestellung eines Beistands ist gegens-

tandslos; die durch Beschluss des Landgerichts vom 27. Mai 2005 angeordnete

Beistandsbestellung wirkt auch für das Revisionsverfahren fort.

Nack Boetticher Hebenstreit

Elf Graf