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BGH Beschluss vom 26.04.2006 – 1 StR 153/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 153/06

BESCHLUSS

vom

26. April 2006

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2006 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Deggendorf vom 20. Dezember 2005 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Die vom Landgericht mit Beschluss vom 29. September 2005 be-

willigte Prozesskostenhilfe für die durchgeführte Hauptverhand-

lung legt der Senat als Bestellung eines Rechtsanwalts als Bei-

stand nach § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO in der Fassung des Zeu-

genschutzgesetzes vom 30. April 1998 (BGBl. I, S. 820) i.V.m.

§ 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO aus. Diese wirkt nach ständiger Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs über die jeweilige Instanz hin-

aus (BGH, Beschluss vom 31. Mai 1999 - 5 StR 223/99 -; Be-

schluss vom 31. August 1999 - 1 StR 367/99 -; Kleinknecht/Meyer-

Goßner, StPO 48. Aufl. § 397a Rdn. 17) und erstreckt sich somit

auch auf die Revisioninstanz einschließlich der Revisionshaupt-

verhandlung (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 2 StR

52/00).

Nack Boetticher Kolz

Elf Graf