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BGH Beschluss vom 26.04.2006 – 1 StR 153/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. April 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2006 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Deggendorf vom 20. Dezember 2005 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Die vom Landgericht mit Beschluss vom 29. September 2005 be-
willigte Prozesskostenhilfe für die durchgeführte Hauptverhand-
lung legt der Senat als Bestellung eines Rechtsanwalts als Bei-
stand nach § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO in der Fassung des Zeu-
genschutzgesetzes vom 30. April 1998 (BGBl. I, S. 820) i.V.m.
§ 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO aus. Diese wirkt nach ständiger Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs über die jeweilige Instanz hin-
aus (BGH, Beschluss vom 31. Mai 1999 - 5 StR 223/99 -; Be-
schluss vom 31. August 1999 - 1 StR 367/99 -; Kleinknecht/Meyer-
Goßner, StPO 48. Aufl. § 397a Rdn. 17) und erstreckt sich somit
auch auf die Revisioninstanz einschließlich der Revisionshaupt-
verhandlung (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 2 StR
52/00).
Nack Boetticher Kolz
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