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BGH Beschluss vom 26.04.2006 – 1 StR 154/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. April 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2006 gemäß §§ 46
Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten vom 4. Januar 2006 auf Wiederein-
setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur
Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mann-
heim vom 13. Dezember 2005 und
die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil
werden als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht Mannheim hat den - nach einem Hinweis auf die maxi-
mal zu erwartende Strafe - geständigen Angeklagten am Dienstag, dem
13. Dezember 2005, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge in acht Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einem
anderen Urteil zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten
verurteilt. Ferner ordnete es den Verfall von 9.000,-- € an. Dem Angeklagten
wurde eine - qualifizierte - Rechtsmittelbelehrung erteilt. Rechtsmittelverzicht
wurde nicht erklärt. Aber „es war nicht beabsichtigt einen Revisionsantrag zu
stellen“ (Schreiben des Angeklagten vom 4. Januar 2006). Der inhaftierte An-
geklagte besann sich dann aber doch anders und richtete am Samstag, dem
17. Dezember 2005, einen Brief an seinen Rechtsanwalt mit der Bitte um Einle-
gung der Revision, für den Fall, dass diesen sein Schreiben noch rechtzeitig
erreichen würde. Das Schreiben des Angeklagten vom 17. Dezember 2005 kam
beim Verteidiger allerdings erst am Mittwoch, dem 21. Dezember 2005, also
einen Tag nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist (§ 341 Abs. 1 StPO), an.
„Da die Revisionsfrist verstrichen war, und Herr S. auch ausdrücklich
geschrieben hatte, ich solle Revision einlegen für den Fall, dass sein Schreiben
mich rechtzeitig erreicht, habe ich selbstverständlich Revision nicht eingelegt“,
so der Verteidiger in seiner Stellungsnahme gegenüber dem Landgericht vom
18. Januar 2006. Vom Eintritt der Rechtskraft seiner Verurteilung erfuhr der An-
geklagte am Mittwoch, dem 4. Januar 2006, als er seine Haftzeitberechnung
erhielt. Mit - dem oben bereits genannten - Schreiben vom selben Tag stellte
der Angeklagte „Revisionsantrag“ und beschwerte sich zugleich über die Unter-
lassung seines Verteidigers. „Ich möchte Sie deshalb bitten meinen verspäteten
Antrag zu bearbeiten, da ich die versäumte Fristwahrung nicht verschuldet hat-
te“, so der Angeklagte. Dieses Schreiben hatte er allerdings an das - unzustän-
dige - Oberlandesgericht Karlsruhe gerichtet, bei dem es am Montag, dem 9.
Januar 2006, einging. Nach Eintragung in das Register - 3 AR 1/06 - verfügte
der Vorsitzende des 3. Strafsenats am 10. Januar 2006 die Weiterleitung des
Schreibens an das Landgericht Mannheim. Dort traf es dann am Freitag, dem
13. Januar 2006, ein.
2
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ist bereits unzuläs-
sig, da auch der Wiedereinsetzungsantrag nicht innerhalb der auch dafür ge-
setzten Frist von einer Woche, nachdem der Angeklagte am 4. Januar die Ver-
säumung der rechtzeitigen Revisionseinlegung erkannt hatte, also nicht bis zum
11. Januar 2006 beim richtigen Adressaten, dem Landgericht Mannheim, ange-
bracht worden ist (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO), sondern dort erst am 13. Januar
2006 einging. Zwar hätte es zur Fristwahrung auch genügt, den Antrag binnen
einer Woche an das Gericht zu stellen, das über die Revision und damit auch
über die Wiedereinsetzung zu entscheiden hat (§ 45 Abs. 1 Satz 2 StPO). Dies
ist bei erstinstanzlichen Urteilen der Landgerichte aber im Grundsatz der Bun-
desgerichtshof und nur in sehr seltenen, hier nicht gegebenen Ausnahmefällen
(ausschließliche Verletzung von Landesrecht) das Oberlandesgericht (§ 46 Abs.
1 StPO, §§ 135 Abs. 1, 121 Abs. 1 Nr. 1c GVG). Der Eingang des Wiederein-
setzungsantrags am 9. Januar 2006 beim Oberlandesgericht Karlsruhe war
deshalb zur Einhaltung der Frist nicht ausreichend. Auch wenn die Weiterleitung
von dort zum Landgericht Mannheim einen Tag früher erfolgt wäre, hätte dies
zur Fristwahrung nicht mehr genügt. Infolge der falschen Adressierung war die
Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags auch nicht
unverschuldet (vgl. Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 44 Rdn. 43,
44; Maul in KK 5. Aufl. § 44 Rdn. 26). Deshalb kommt auch keine Wiederein-
setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist - dies wäre
auch von Amts wegen möglich - in Betracht.
3
Der Wiedereinsetzungsantrag vom 4. Januar 2006 gegen die Versäu-
mung der Frist zur Einlegung der Revision ist allerdings auch unbegründet.
Denn der Angeklagte hat es selbst veranlasst und damit zu vertreten, dass von
seinem Verteidiger kein Rechtsmittel - mehr - eingelegt wurde unter gleichzeiti-
ger Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist. Ein Angeklagter kann den Weg,
um ein Rechtsmittel einzulegen, frei wählen. Auch hier soll der Angeklagte im
Grundsatz nicht darauf verwiesen werden, dass die Rechtsmitteleinlegung
durch ihn selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts oder ein An-
ruf bei seinem Rechtsanwalt möglicherweise von vorneherein zuverlässigere
Wege gewesen wären. Es war dem Angeklagten vielmehr unbenommen, sich
schriftlich an seinen Verteidiger zu wenden, um diesem seinen Gesinnungs-
wandel mitzuteilen und ihn mit der Einlegung der Revision zu beauftragen. Der
Angeklagte darf auch dann die Revisionsfrist - allerdings unter Berücksichtigung
üblicher Postlaufzeiten - zur Überlegung ausschöpfen. Im vorliegenden Fall
rechnete der Angeklagte jedoch von Anfang an damit, dass sein am Samstag in
der Haftanstalt verfasster Brief - bei vorhersehbarer Absendung frühestens am
Montag - seinen Rechtsanwalt vielleicht nicht mehr rechtzeitig erreichen könnte.
Wenn ein Angeklagter unter diesen Umständen nicht versucht, auf anderen ihm
offen stehenden Wegen die Fristwahrung sicher zu stellen, ist die Versäumung
der Frist schon deshalb nicht unverschuldet. Hinzu kommt hier noch die Beson-
derheit, dass der vom Angeklagten seinem Rechtsanwalt erteilte Auftrag zur
Einlegung der Revision gerade im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf nicht unbe-
dingt war. Der - aufgrund einiger früherer Verfahren gerichtserfahrene - Ange-
klagte nahm den Eingang seines Schreibens schon beim Rechtsanwalt nach
Fristablauf - sozusagen billigend - in Kauf und wünschte für diesen Fall keine
weiteren Bemühungen mit dem Ziel der Durchführung eines Revisionsverfah-
rens. Dieser eindeutigen Weisung des Angeklagten in seinem Brief vom 17.
Dezember 2005 folgend unternahm der Verteidiger nichts mehr.
4
Die mit Schreiben vom 4. Januar 2006 am 13. Januar 2006 vom Ange-
klagten eingelegte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom
13. Dezember 2005 ist damit mangels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist wegen Nichteinhaltung der
Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO verspätet und deshalb unzulässig (§ 349
Abs. 1 StPO).
Nack Kolz Hebenstreit
Elf Graf