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BGH Beschluss vom 26.04.2006 – 1 StR 154/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 154/06

BESCHLUSS

vom

26. April 2006

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2006 gemäß §§ 46

Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten vom 4. Januar 2006 auf Wiederein-

setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mann-

heim vom 13. Dezember 2005 und

die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil

werden als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht Mannheim hat den - nach einem Hinweis auf die maxi-

mal zu erwartende Strafe - geständigen Angeklagten am Dienstag, dem

13. Dezember 2005, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge in acht Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einem

anderen Urteil zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten

verurteilt. Ferner ordnete es den Verfall von 9.000,-- € an. Dem Angeklagten

wurde eine - qualifizierte - Rechtsmittelbelehrung erteilt. Rechtsmittelverzicht

wurde nicht erklärt. Aber „es war nicht beabsichtigt einen Revisionsantrag zu

stellen“ (Schreiben des Angeklagten vom 4. Januar 2006). Der inhaftierte An-

geklagte besann sich dann aber doch anders und richtete am Samstag, dem

17. Dezember 2005, einen Brief an seinen Rechtsanwalt mit der Bitte um Einle-

gung der Revision, für den Fall, dass diesen sein Schreiben noch rechtzeitig

erreichen würde. Das Schreiben des Angeklagten vom 17. Dezember 2005 kam

beim Verteidiger allerdings erst am Mittwoch, dem 21. Dezember 2005, also

einen Tag nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist (§ 341 Abs. 1 StPO), an.

„Da die Revisionsfrist verstrichen war, und Herr S. auch ausdrücklich

geschrieben hatte, ich solle Revision einlegen für den Fall, dass sein Schreiben

mich rechtzeitig erreicht, habe ich selbstverständlich Revision nicht eingelegt“,

so der Verteidiger in seiner Stellungsnahme gegenüber dem Landgericht vom

18. Januar 2006. Vom Eintritt der Rechtskraft seiner Verurteilung erfuhr der An-

geklagte am Mittwoch, dem 4. Januar 2006, als er seine Haftzeitberechnung

erhielt. Mit - dem oben bereits genannten - Schreiben vom selben Tag stellte

der Angeklagte „Revisionsantrag“ und beschwerte sich zugleich über die Unter-

lassung seines Verteidigers. „Ich möchte Sie deshalb bitten meinen verspäteten

Antrag zu bearbeiten, da ich die versäumte Fristwahrung nicht verschuldet hat-

te“, so der Angeklagte. Dieses Schreiben hatte er allerdings an das - unzustän-

dige - Oberlandesgericht Karlsruhe gerichtet, bei dem es am Montag, dem 9.

Januar 2006, einging. Nach Eintragung in das Register - 3 AR 1/06 - verfügte

der Vorsitzende des 3. Strafsenats am 10. Januar 2006 die Weiterleitung des

Schreibens an das Landgericht Mannheim. Dort traf es dann am Freitag, dem

13. Januar 2006, ein.

2

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ist bereits unzuläs-

sig, da auch der Wiedereinsetzungsantrag nicht innerhalb der auch dafür ge-

setzten Frist von einer Woche, nachdem der Angeklagte am 4. Januar die Ver-

säumung der rechtzeitigen Revisionseinlegung erkannt hatte, also nicht bis zum

11. Januar 2006 beim richtigen Adressaten, dem Landgericht Mannheim, ange-

bracht worden ist (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO), sondern dort erst am 13. Januar

2006 einging. Zwar hätte es zur Fristwahrung auch genügt, den Antrag binnen

einer Woche an das Gericht zu stellen, das über die Revision und damit auch

über die Wiedereinsetzung zu entscheiden hat (§ 45 Abs. 1 Satz 2 StPO). Dies

ist bei erstinstanzlichen Urteilen der Landgerichte aber im Grundsatz der Bun-

desgerichtshof und nur in sehr seltenen, hier nicht gegebenen Ausnahmefällen

(ausschließliche Verletzung von Landesrecht) das Oberlandesgericht (§ 46 Abs.

1 StPO, §§ 135 Abs. 1, 121 Abs. 1 Nr. 1c GVG). Der Eingang des Wiederein-

setzungsantrags am 9. Januar 2006 beim Oberlandesgericht Karlsruhe war

deshalb zur Einhaltung der Frist nicht ausreichend. Auch wenn die Weiterleitung

von dort zum Landgericht Mannheim einen Tag früher erfolgt wäre, hätte dies

zur Fristwahrung nicht mehr genügt. Infolge der falschen Adressierung war die

Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags auch nicht

unverschuldet (vgl. Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 44 Rdn. 43,

44; Maul in KK 5. Aufl. § 44 Rdn. 26). Deshalb kommt auch keine Wiederein-

setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist - dies wäre

auch von Amts wegen möglich - in Betracht.

3

Der Wiedereinsetzungsantrag vom 4. Januar 2006 gegen die Versäu-

mung der Frist zur Einlegung der Revision ist allerdings auch unbegründet.

Denn der Angeklagte hat es selbst veranlasst und damit zu vertreten, dass von

seinem Verteidiger kein Rechtsmittel - mehr - eingelegt wurde unter gleichzeiti-

ger Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen

die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist. Ein Angeklagter kann den Weg,

um ein Rechtsmittel einzulegen, frei wählen. Auch hier soll der Angeklagte im

Grundsatz nicht darauf verwiesen werden, dass die Rechtsmitteleinlegung

durch ihn selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts oder ein An-

ruf bei seinem Rechtsanwalt möglicherweise von vorneherein zuverlässigere

Wege gewesen wären. Es war dem Angeklagten vielmehr unbenommen, sich

schriftlich an seinen Verteidiger zu wenden, um diesem seinen Gesinnungs-

wandel mitzuteilen und ihn mit der Einlegung der Revision zu beauftragen. Der

Angeklagte darf auch dann die Revisionsfrist - allerdings unter Berücksichtigung

üblicher Postlaufzeiten - zur Überlegung ausschöpfen. Im vorliegenden Fall

rechnete der Angeklagte jedoch von Anfang an damit, dass sein am Samstag in

der Haftanstalt verfasster Brief - bei vorhersehbarer Absendung frühestens am

Montag - seinen Rechtsanwalt vielleicht nicht mehr rechtzeitig erreichen könnte.

Wenn ein Angeklagter unter diesen Umständen nicht versucht, auf anderen ihm

offen stehenden Wegen die Fristwahrung sicher zu stellen, ist die Versäumung

der Frist schon deshalb nicht unverschuldet. Hinzu kommt hier noch die Beson-

derheit, dass der vom Angeklagten seinem Rechtsanwalt erteilte Auftrag zur

Einlegung der Revision gerade im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf nicht unbe-

dingt war. Der - aufgrund einiger früherer Verfahren gerichtserfahrene - Ange-

klagte nahm den Eingang seines Schreibens schon beim Rechtsanwalt nach

Fristablauf - sozusagen billigend - in Kauf und wünschte für diesen Fall keine

weiteren Bemühungen mit dem Ziel der Durchführung eines Revisionsverfah-

rens. Dieser eindeutigen Weisung des Angeklagten in seinem Brief vom 17.

Dezember 2005 folgend unternahm der Verteidiger nichts mehr.

4

Die mit Schreiben vom 4. Januar 2006 am 13. Januar 2006 vom Ange-

klagten eingelegte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom

13. Dezember 2005 ist damit mangels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist wegen Nichteinhaltung der

Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO verspätet und deshalb unzulässig (§ 349

Abs. 1 StPO).

Nack Kolz Hebenstreit

Elf Graf