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BGH Beschluss vom 26.04.2006 – 1 StR 90/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 90/06

BESCHLUSS

vom

26. April 2006

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2006 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Mosbach vom 5. August 2005 mit den Feststellungen auf-

gehoben

a) soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens

mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit

mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln verurteilt ist;

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe;

c) im Ausspruch über die Einziehung.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaub-

tem Erwerb von Betäubungsmitteln sowie wegen Besitzes kinderpornographi-

scher Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Mona-

ten verurteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat teilweise mit der Sachrüge

Erfolg; auf die ebenfalls erhobene Verfahrensrüge kommt es nicht mehr an.

2

Die Beweiswürdigung des Landgerichts, das bezüglich der Betäubungs-

mitteldelikte zu der Überzeugung gelangt ist, der nicht vorbestrafte Angeklagte

sei am 4. oder 11. November 2004 gemeinsam mit dem anderweitig verfolgten

S. Y. in die Nähe von R. gefahren und habe dort für mehr als

8.000 Euro ein Kilogramm Haschisch, 500 g Amphetamin, einen Kokainfelsen

sowie eine unbekannte Menge LSD-Trips von einem F. C. erworben,

hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

3

Die Strafkammer hat den Angeklagten, der sich in der Hauptverhandlung

dahin eingelassen hat, S. Y. sei der Käufer des Rauschgifts gewesen und

er habe für die Fahrt und als Rückzahlung von früheren Schulden 100 g Ha-

schisch in Form einer halben Platte erhalten, im Wesentlichen aufgrund der ü-

ber eine Ermittlungsbeamtin der Polizei eingeführten Aussage des S. Y.

als überführt angesehen.

4

Die Beweiswürdigung ist fehlerhaft, da eine nahe liegende Möglichkeit

nicht erörtert wurde. Die Strafkammer hatte keinen Zweifel an der Glaubhaftig-

keit der Aussage des S. Y. , weil gegen eine erfundene Belastung des

Angeklagten der ungewöhnliche Detailreichtum und die Originalität der Aussage

in der Darstellung gesprochen hätten. S. Y. habe auch von sich aus Kon-

takt zur Polizei aufgenommen, um Angaben zu einem im Raum W. an-

sässigen Rauschgifthändler zu machen. Er habe auch gleich zu Beginn der

Vernehmung offen gelegt, dass er nach rechtskräftigem Bewährungswiderruf

zum Strafantritt geladen worden sei und er mit seiner Aussage die Hoffnung

verbunden habe, den Strafantritt noch vermeiden zu können. Für die Konstanz

seiner Aussage spreche, dass er bei seinen Angaben geblieben sei, obwohl ihm

die erhofften Vorteile nicht gewährt worden seien.

5

Bei der Verneinung eines Falschbelastungsmotivs aufgrund des Detail-

reichtums hätte die hier nahe liegende Möglichkeit erkennbar mit in Erwägung

gezogen werden müssen, dass S. Y. - der immerhin den Verkäufer F.

C. aus W. kannte - der Haupttäter war. Als solcher hätte er gleichfalls

sämtliche Einzelheiten des Tatgeschehens gekannt. Zudem musste er

- allerdings unter Herabspielen seiner Rolle - die Tatumstände offen legen, um

die erhofften Vergünstigungen zu erlangen. Damit verliert das Argument von

der Aussagekonstanz zugleich an Gewicht. Als ihm entgegen seiner Erwartun-

gen die Vergünstigungen nicht gewährt wurden, lag es deshalb nahe, dass er

seine Aussage in gleicher Weise wiederholen würde, um nicht - zusätzlich zum

Bewährungswiderruf - als Haupttäter des angeklagten Tatgeschehens verurteilt

zu werden.

6

Da sich das Urteil hierzu nicht ausreichend verhält und damit in Betracht

kommt, dass Art und Umfang der Tatbeteiligung des Angeklagten geringeres

Gewicht haben als vom Landgericht angenommen, unterliegt es der Aufhebung.

Nack Boetticher Kolz

Elf Graf