BGH Beschluss vom 26.04.2006 – 2 StR 110/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. April 2006 in der Strafsache gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. April 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. Oktober 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte der be- sonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Kör- perverletzung schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Roggenbuck Appl