Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 26.04.2006 – 2 StR 61/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. April 2006
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. April 2006 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 27. September 2005 wird als unbegründet verworfen;
jedoch wird der Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der
Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit ver-
suchtem Mord in sieben tateinheitlich zusammentreffenden Fällen
sowie wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung in Tat-
einheit mit versuchtem Mord in acht tateinheitlich zusammentref-
fenden Fällen verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
1
2
1. Zur Klarstellung des Schuldspruchs wegen versuchten Mordes be-
merkt der Senat:
Zum Zeitpunkt der nächtlichen Brandlegung hielten sich - womit der An-
geklagte rechnete - im Fall 1 mindestens sieben und im Fall 2 mindestens acht
Personen in dem Wohnhaus auf. Bei gleichartiger Tateinheit ist in der Urteils-
formel zum Ausdruck zu bringen, wie oft der Tatbestand verwirklicht wurde (vgl.
Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 27. Aufl. Rdn. 56 f.).
3
2. Wie von der Revision zutreffend dargelegt, ist das Landgericht bei
Bemessung der Einzelstrafen von einem falschen Strafrahmen ausgegangen.
Der gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 211
StGB beträgt drei (nicht fünf) bis 15 Jahre. Gleichwohl können die verhängten
Einzelstrafen von jeweils acht Jahren bestehen bleiben, weil der Senat diese für
angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a StPO erachtet.
4
3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Roggenbuck Appl