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BGH Beschluss vom 26.04.2006 – 2 StR 61/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 61/06

BESCHLUSS

vom

26. April 2006

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. April 2006 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Aachen vom 27. September 2005 wird als unbegründet verworfen;

jedoch wird der Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der

Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit ver-

suchtem Mord in sieben tateinheitlich zusammentreffenden Fällen

sowie wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung in Tat-

einheit mit versuchtem Mord in acht tateinheitlich zusammentref-

fenden Fällen verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

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1. Zur Klarstellung des Schuldspruchs wegen versuchten Mordes be-

merkt der Senat:

Zum Zeitpunkt der nächtlichen Brandlegung hielten sich - womit der An-

geklagte rechnete - im Fall 1 mindestens sieben und im Fall 2 mindestens acht

Personen in dem Wohnhaus auf. Bei gleichartiger Tateinheit ist in der Urteils-

formel zum Ausdruck zu bringen, wie oft der Tatbestand verwirklicht wurde (vgl.

Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 27. Aufl. Rdn. 56 f.).

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2. Wie von der Revision zutreffend dargelegt, ist das Landgericht bei

Bemessung der Einzelstrafen von einem falschen Strafrahmen ausgegangen.

Der gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 211

StGB beträgt drei (nicht fünf) bis 15 Jahre. Gleichwohl können die verhängten

Einzelstrafen von jeweils acht Jahren bestehen bleiben, weil der Senat diese für

angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a StPO erachtet.

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3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Roggenbuck Appl