Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.04.2006 – 5 StR 118/06

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 26. April 2006 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2006

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Frankfurt (Oder) vom 22. September 2005 wird nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

1

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt

der Senat:

2

Die Verfahrensrüge wegen Verletzung des Fragerechts des Ange-

klagten muss auch daran scheitern, dass der Verteidiger die angeblich unzu-

längliche Unterrichtung des Angeklagten nach § 247 Satz 4 StPO in der

Hauptverhandlung nicht beanstandet hat.

3

Es liegt noch kein Erörterungsmangel im Blick auf das Gebot ange-

messen zügiger Verfahrensförderung gemäß Art. 6 Abs. 1 MRK vor, der

nach den Grundsätzen von BGHSt 49, 342 allein auf die Sachrüge zu beach-

ten wäre. Dies gilt trotz einer beträchtlichen, vom Beschwerdeführer aller-

dings nicht ausdrücklich beanstandeten Verfahrensdauer (Strafanzeige vom

Dezember 2001, Anklageerhebung im Juli 2003 und Eröffnungsbeschluss im

Juni 2005) bei einem überschaubaren Verfahrensgegenstand. Denn ande-

rerseits hatte es der Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens über die

belastenden Angaben der Nebenklägerin als einziger maßgeblicher Belas-

tungszeugin im Fall einer Serie von Vergehen nach § 176 StGB bedurft; zu-

dem befand sich der Angeklagte nicht in Untersuchungshaft. Dem den Ange-

klagten belastenden erheblichen zeitlichen Abstand zwischen Tat und Abur-

teilung hat das Landgericht hinreichend Rechnung getragen.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Schaal