BGH Beschluss vom 26.04.2006 – 5 StR 118/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. April 2006 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2006
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Frankfurt (Oder) vom 22. September 2005 wird nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat:
Die Verfahrensrüge wegen Verletzung des Fragerechts des Ange-
klagten muss auch daran scheitern, dass der Verteidiger die angeblich unzu-
längliche Unterrichtung des Angeklagten nach § 247 Satz 4 StPO in der
Hauptverhandlung nicht beanstandet hat.
Es liegt noch kein Erörterungsmangel im Blick auf das Gebot ange-
messen zügiger Verfahrensförderung gemäß Art. 6 Abs. 1 MRK vor, der
nach den Grundsätzen von BGHSt 49, 342 allein auf die Sachrüge zu beach-
ten wäre. Dies gilt trotz einer beträchtlichen, vom Beschwerdeführer aller-
dings nicht ausdrücklich beanstandeten Verfahrensdauer (Strafanzeige vom
Dezember 2001, Anklageerhebung im Juli 2003 und Eröffnungsbeschluss im
Juni 2005) bei einem überschaubaren Verfahrensgegenstand. Denn ande-
rerseits hatte es der Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens über die
belastenden Angaben der Nebenklägerin als einziger maßgeblicher Belas-
tungszeugin im Fall einer Serie von Vergehen nach § 176 StGB bedurft; zu-
dem befand sich der Angeklagte nicht in Untersuchungshaft. Dem den Ange-
klagten belastenden erheblichen zeitlichen Abstand zwischen Tat und Abur-
teilung hat das Landgericht hinreichend Rechnung getragen.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Schaal