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BGH Beschluss vom 26.04.2006 – XII ZR 154/05

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. April 2006

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2006 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die

Richterin Dr. Vézina

beschlossen:

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsich-

tigt, die Nichtzulassungsbeschwerde am 24. Mai 2006 als unzu-

lässig zu verwerfen.

Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum

16. Mai 2006.

Gründe

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Die nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwer von über 20.000 €

ist entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht erreicht.

1. Im Ansatz zutreffend geht die Nichtzulassungsbeschwerde davon aus,

dass sich der Rechtsmittelwert für die vorliegende Räumungsklage nach § 8

ZPO bemisst. Denn die Klägerin verlangt vom Beklagten Räumung und Her-

ausgabe nach Kündigung des Mietvertrages, den sie mit der aus dem Beklag-

ten und Rechtsanwalt D. bestehenden und inzwischen aufgelösten Sozietät

geschlossen hatte, und stützt ihr Räumungsbegehren somit zumindest auch auf

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Demgegenüber beruft sich der Beklagte auf ein Recht zum Besitz aus

einem (neuen) Mietvertrag, den er am 30. April 2003 als Geschäftsführer der

Klägerin mit sich selbst abgeschlossen haben will, und zwar - mangels Aus-

übung einer Verlängerungsoption - mit fester Laufzeit bis zum 30. April 2004

und zu einem monatlichen Mietzins von 1.000 € einschließlich gesetzlicher

Mehrwertsteuer. Die Klägerin hält diesen Mietvertrag für unwirksam.

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§ 8 ZPO gilt nicht nur beim Streit über die Dauer, sondern auch bei ei-

nem solchen über das Bestehen eines Pacht- oder Mietverhältnisses. Ein Streit

über das Bestehen liegt aber nicht nur dann vor, wenn die Parteien darüber un-

eins sind, ob ein unstreitig entstandenes Pacht- oder Mietverhältnis über einen

bestimmten Zeitpunkt hinaus wirksam geblieben ist, sondern auch, wenn sich

- wie hier - der Streit der Parteien schon an der Frage entzündet, ob ein solches

Verhältnis überhaupt jemals rechtsgültig begründet worden ist (BGH, Beschluss

vom 30. Januar 1997 - III ZR 206/96 - BGHR ZPO § 8 Räumungsklage 8).

Nach § 8 ZPO beläuft sich die Beschwer des zur Räumung verurteilten

Beklagten auf den Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Miete,

höchstens jedoch bis zum Fünfundzwanzigfachen des Jahresbetrages.

Die streitige Zeit beginnt mit der Klageerhebung (hier: 24. Juli 2003) und

endet mit Ablauf des dem Räumungsbegehren entgegengehaltenen Mietvertra-

ges am 30. April 2004. Sie umfasst mithin weniger als 10 Monate.

Der auf diese Zeit entfallende Bruttomietzins betrug nach dem Mietver-

trag, dessen Bestehen zwischen den Parteien hier streitig ist, monatlich 1.000 €

und liegt somit insgesamt unter der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 ZPO.

Zwar mag bei abweichenden Angaben der Parteien zur Miethöhe grund-

sätzlich auf die Angaben in der Klageschrift abzustellen sein. Dies bedeutet a-

ber nicht, dass hier der ursprünglich zwischen der Klägerin einerseits und der

aus dem Beklagten und Rechtsanwalt D. bestehenden Sozietät anderer-

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seits vereinbarte Mietzins von 6.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zugrunde zu

legen wäre. Denn die Parteien sind sich einig, dass dieser Mietvertrag schon

bei Klageerhebung nicht mehr bestand, so dass er den auf die streitige Zeit ent-

fallenden Mietzins nicht mehr bestimmen kann. Leugnet die Klägerin den Be-

stand eines (neuen) Mietvertrages, kann der nach § 8 ZPO maßgebliche Miet-

zins daher nur dem Vortrag des Beklagten entnommen werden. Dieser kann

nicht geltend machen, seine Beschwer richte sich nach einem höheren Miet-

zins, der für die streitige Zeit weder nach dem Vortrag der Klägerin noch nach

seinem eigenen Vortrag vereinbart war.

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Jedenfalls ist § 8 ZPO auch dann anzuwenden, wenn sich das Vorliegen

eines Streits über das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhält-

nisses erstmals (und nur) aus dem Vorbringen des auf Räumung in Anspruch

genommenen Beklagten ergibt (vgl. Musielak/Heinrich ZPO 4. Aufl. § 3 Rdn. 29

"Mietstreitigkeiten" und § 8 Rdn. 3 m.N.; noch offen gelassen in BGH, Be-

schluss vom 30. Januar 1997 aaO). Denn diese Vorschrift stellt nicht auf das

Klagevorbringen ab, bei dem es im Belieben des Klägers steht, auf Einwendun-

gen des Beklagten vorab einzugehen oder sie zu verschweigen, sondern auf

den Streit der Parteien über das Bestehen oder die Dauer eines (hier für den

Streitgegenstand - Räumung - präjudiziellen) miet- oder pachtvertraglichen

Rechtes zum Besitz.

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2. Ohne Einfluss auf die Beschwer ist der Vortrag des Beklagten, er habe

die Mieträume zum 15. Januar 2004 an die Hausverwalterin der Klägerin zu-

rückgegeben, und diese habe die Räume namens der Klägerin mit weiterem

Mietvertrag vom 15. Januar 2004 nunmehr für monatlich 1.080 € zuzüglich

Mehrwertsteuer bis zum 1. Februar 2007 an Rechtsanwalt L. vermietet,

der ihm die Räume aus Gefälligkeit und jederzeit widerruflich überlasse.

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Soweit der Beklagte damit geltend macht, er habe den Räumungsan-

spruch bereits erfüllt und könne als bloßer Besitzdiener des neuen Mieters L.

selbst nicht (erneut) auf Räumung in Anspruch genommen werden, wäre

dies allenfalls eine Frage der Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde,

betrifft aber nicht die Beschwer. Ob zwischen der Klägerin und Rechtsanwalt

L. ein Mietverhältnis besteht, ist weder Streitgegenstand noch Vorfrage

des vorliegenden Räumungsprozesses und daher für die Beschwer nach § 8

ZPO ohne Belang. § 8 ZPO stellt allein darauf ab, für welchen Zeitraum die auf

Räumung in Anspruch genommene Partei dem Klagebegehren ein eigenes

(originäres oder abgeleitetes) mietvertragliches Besitzrecht entgegenhält. Der

Beklagte beruft sich aber für die Zeit nach dem 30. April 2004 ausdrücklich nicht

auf ein eigenes oder vom Mieter L. abgeleitetes Besitzrecht gegenüber

der Klägerin, sondern macht im Gegenteil geltend, nur dessen Besitzdiener zu

sein. Der Besitzdiener hat aber selbst weder Besitz noch ein Recht zum Besitz.

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3. Entgegen der hilfsweise vorgetragenen Auffassung der Nichtzulas-

sungsbeschwerde ist der Beschwerdewert hier auch nicht etwa deshalb nach

§ 6 ZPO zu bemessen, weil die Klägerin auch nach dem 30. April 2004 weiter-

hin Räumung begehrt hat, zu diesem Zeitpunkt jedoch ein eventuell bestehen-

des Mietverhältnis auch nach dem eigenen Vortrag des Beklagten bereits erlo-

schen war.

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Richtig ist zwar, dass § 8 ZPO auf eine Räumungsklage nur dann an-

wendbar ist, wenn Streit darüber besteht, ob das streitige Mietverhältnis über

den Zeitpunkt der verlangten Räumung hinaus bestanden hat oder noch be-

steht; andernfalls fehlt es an dem Erfordernis der "streitigen Zeit" (Senatsbe-

schluss vom 8. März 1995 - XII ZR 240/94 - MDR 1995, 530). Diese Entschei-

dung betraf indes einen Fall, in dem die Räumungsklage erst nach unstreitiger

Beendigung des Mietverhältnisses erhoben worden war. Das ist hier nicht der

Fall, da die Räumungsklage noch während der Laufzeit des angeblichen Miet-

vertrages vom 30. April 2003 erhoben wurde. Der zuvor zitierte Senatsbe-

schluss ist dahin zu verstehen, dass der Streit über das Bestehen eines Miet-

verhältnisses sich nicht schon vor Erhebung der Räumungsklage durch Zeitab-

lauf erledigt haben darf, wenn die pacht- und mietrechtliche Sondervorschrift

des § 8 ZPO Anwendung finden soll.

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Darauf, dass der angebliche Mietvertrag vom 30. April 2003 noch wäh-

rend des Berufungsverfahrens endete, kommt es nicht an. Da § 8 ZPO auf die

"gesamte streitige Zeit" abstellt, und zwar unabhängig davon, ob sie den

Rechtsstreit überdauert oder nicht, verdrängt diese Vorschrift § 4 Abs. 1 ZPO

(vgl. Zöller/Herget ZPO 25. Aufl. § 8 Rdn. 5 m.N.), so dass § 8 ZPO selbst dann

unverändert anwendbar bliebe, wenn das streitige Mietverhältnis bei Einlegung

der Berufung (hier: 2. Januar 2004) auch nach dem Vortrag der Partei, die sich

auf dieses Mietverhältnis beruft, bereits erloschen wäre. Dies stellt auch die

Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Abrede.

Hahne

Sprick

Fuchs

Ahlt

Vézina

Vorinstanzen:

LG Neuruppin, Entscheidung vom 20.11.2003 - 2 O 324/03 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.08.2005 - 3 U 2/04 -