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BGH Beschluss vom 27.04.2006 – 3 StR 35/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 35/06 vom 27. April 2006 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. April 2006 einstimmig beschlos- sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 25. November 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
a) Auf der behaupteten Verletzung von § 265 Abs. 1 StPO könnte das
Urteil nicht beruhen.
b) Durch die vom Landgericht festgestellte Verfahrensverzögerung ist auch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 MRK verletzt worden. Die vom Landgericht gewählte Kompensation ist auch in Ansehung des weiteren Konven- tionsverstoßes angemessen (§ 354 Abs. 1 a StPO).
Winkler Pfister von Lienen
Becker Hubert