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BGH Urteil vom 27.04.2006 – 4 StR 572/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 27. April 2006

4 StR 572/05

Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja ____________________

StGB § 46 Abs. 1

Einen Rechtssatz des Inhalts, dass jeder Straftäter schon nach dem Maß der ver- hängten Strafe die Gewissheit haben muss, im Anschluss an die Strafverbüßung in die Freiheit entlassen zu werden, gibt es nicht. Insbesondere kann sich aus dem ho- hen Lebensalter eines Angeklagten, etwa unter Berücksichtigung statistischer Er- kenntnisse zur Lebenserwartung, keine Strafobergrenze ergeben.

BGH, Urteil vom 27. April 2006 – 4 StR 572/05 – Landgericht Hagen

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen schweren Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. April

2006, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Prof. Dr. Kuckein,

Dr. Ernemann,

Richterin am Bundesgerichtshof

Sost-Scheible

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten Wilfried A. ,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten Lothar A. ,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten R. ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Hagen vom 10. Juni 2005 werden verworfen.

2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten Wilfried A. wegen schwe-

ren Raubes bzw. schwerer räuberischer Erpressung in 12 Fällen, versuchter

schwerer räuberischer Erpressung und Verabredung zur schweren räuberi-

schen Erpressung - zum Teil in Tateinheit mit Waffendelikten - zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von zehn Jahren, den Angeklagten Lothar A. we-

gen schweren Raubes bzw. schwerer räuberischer Erpressung in 12 Fällen und

Verabredung zur schweren räuberischen Erpressung - teilweise in Tateinheit

mit unerlaubtem Waffenführen - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren

und den Angeklagten R. wegen schweren Raubes bzw. schwerer räuberi-

scher Erpressung in neun Fällen und Verabredung zur schweren räuberischen

Erpressung - ebenfalls zum Teil in Tateinheit mit unerlaubtem Waffenführen -

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil

wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verlet-

zung materiellen Rechts rügen. Sie beanstanden insbesondere die Strafzumes-

sung des Landgerichts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

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1. Nach den Feststellungen begingen die erheblich und einschlägig vor-

bestraften Angeklagten in der Zeit von Ende 1988 bis zum 15. Januar 2004

gemeinschaftlich neun Raubüberfälle auf Bankinstitute, drei weitere Überfälle

verübten nur die Angeklagten Wilfried und Lothar A. gemeinsam

- wobei der Angeklagte Wilfried A. wegen einer dieser Taten bereits im

Jahre 1989 mit zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft worden war -, zwei Bank-

überfälle beging der Angeklagte Wilfried A. allein, dabei blieb es in

einem Fall beim Versuch. Den letzten Überfall planten die drei Angeklagten für

den 4. November 2004. An diesem Tag wurden sie festgenommen. Die Bank-

überfälle wurden jeweils mit geladenen scharfen Schusswaffen durchgeführt.

Die Beute betrug insgesamt fast eine Million Euro.

Nach ihrer Festnahme wurden bei den Angeklagten vier halbautomati-

sche Selbstladepistolen, eine Maschinenpistole, Munition, drei scharfe Hand-

granaten und insgesamt ca. 417.800 € sichergestellt.

2. Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Schuldsprüche. Auch

die Strafaussprüche halten sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.

a) Die zum Teil fehlerhafte Anwendung neuen Rechts statt des Tatzeit-

Rechts durch das Landgericht bei § 250 StGB und den Waffendelikten (Fälle II

1, 2, 4a bis 4h der Urteilsgründe) beschwert die Angeklagten nicht, weil das

Tatzeit-Recht bei der gebotenen konkreten Betrachtung (vgl. BGHSt 45, 92 f.;

Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 2 Rdn. 10 ff.) nicht milder war als das gelten-

de Recht (§ 2 Abs. 1, 3 StGB).

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b) Im Übrigen bedarf der näheren Erörterung nur die von den Beschwer-

deführern und vom Generalbundesanwalt aufgeworfene Frage, ob die Ableh-

nung minder schwerer Fälle durch das Landgericht insbesondere wegen des

fortgeschrittenen Alters der Angeklagten (der Angeklagte R. ist 75, der

Angeklagte Wilfried A. 74, der Angeklagte Lothar A. fast 65

Jahre alt) rechtsfehlerhaft war. Wegen der weiteren sachlich-rechtlichen Angrif-

fe der Beschwerdeführer gegen die Strafzumessung - namentlich der gerügten

Verstöße gegen § 46 Abs. 3 StGB -, die insgesamt unbegründet sind, nimmt

der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des General-

bundesanwalts vom 23. Januar 2006 Bezug.

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aa) Das Landgericht hat minder schwere Fälle des schweren Raubes,

der schweren räuberischen Erpressung, der versuchten schweren räuberischen

Erpressung, des unerlaubten Führens von Schusswaffen, des ungenehmigten

Ausübens der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen und der Verabredung zur

schweren räuberischen Erpressung "schon angesichts der Vielzahl und der Ge-

fährlichkeit der Taten, des harten und kompromisslosen Vorgehens der Ange-

klagten sowie der Auswirkungen der Taten auf die betroffenen Bankangestell-

ten und Kunden" abgelehnt. Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne

hat es u. a. weiter ausgeführt:

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Zu Lasten der Angeklagten sei zu berücksichtigen:

- die Vielzahl der Taten

- die Vielzahl der - auch einschlägigen - Vorstrafen

(der Angeklagte Wilfried A. hat bereits mehr als 36 Jahre in Straf-

haft verbracht, der Angeklagte R. mehr als 15 Jahre und der Angeklagte Lo-

thar A. etwa 8 Jahre)

- die bei den Taten aufgewendete kriminelle Energie und die jeweils über den

Normalfall eines Banküberfalls hinausgehenden Folgen für die Tatopfer

- das durch den Einsatz scharfer geladener Schusswaffen über den Normalfall

eines Banküberfalls hinausgehende Gefährdungspotential

- der lange Tatzeitraum und die jeweils hohe Beuteerwartung und

- die Verwirklichung von zum Teil mehreren Straftatbeständen.

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Zugunsten der Angeklagten wirke sich aus:

- dass sie - zum Teil schon frühzeitig - geständig waren,

- dass das erbeutete Geld zum großen Teil sichergestellt werden konnte,

- dass die Angeklagten sich bei von den Überfällen betroffenen Bankangestell-

ten entschuldigt und

- dass sie sich zivilrechtlich dem Inventarversicherer betroffener Sparkassen

gegenüber verpflichtet haben, Schadenswiedergutmachung zu leisten.

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Gewichtigster Milderungsgrund sei allerdings das Alter und die damit

verbundene erhöhte Haftempfindlichkeit der Angeklagten; dies gelte für alle

Angeklagten, wenn auch beim Angeklagten Lothar A. (dem "Jüngsten"

der Angeklagten) in geringerem Ausmaß. Unter Beachtung der höchstrichterli-

chen Rechtsprechung

zur Strafmilderung

bei

einer

reduzierten

Lebenserwartung seien sowohl die Einzelstrafen als auch die Gesamtstrafen

derart zu mildern, dass den Angeklagten die Hoffnung bleibe, ihre Entlassung

aus dem Strafvollzug noch erleben zu können. Hierbei sei allerdings zu beden-

ken, dass es keinen übermäßigen "Altersrabatt" geben dürfe, da sonst das

"Signal" gegeben werden könnte, im Alter Straftaten zu begehen, weil im Falle

der Ergreifung nur eine geringe Strafe drohe.

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Unter Berücksichtigung der genannten Strafzumessungserwägungen hat

das Landgericht für die abgeurteilten Taten - jeweils gesondert begründete -

Einzelfreiheitsstrafen zwischen drei Jahren und sechs Monaten und acht Jahren

und sechs Monaten verhängt. Bei der Bildung der Gesamtstrafen hat es das

hohe Alter der Angeklagten nochmals ausdrücklich mildernd gewertet. Die Un-

terbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 66 Abs. 2 StGB) hat es insbeson-

dere auch im Hinblick auf das fortgeschrittene Alter der Angeklagten nicht an-

geordnet, weil nicht zu besorgen sei, dass die Angeklagten nach der Haftent-

lassung für die Allgemeinheit (noch) gefährlich seien.

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bb) Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts halten rechtli-

cher Nachprüfung stand. Insbesondere unterliegt es keinen rechtlichen Beden-

ken, dass das Landgericht die Voraussetzungen für das Vorliegen minder

schwerer Fälle verneint hat. Auch für die Strafrahmenwahl gilt, dass die Straf-

zumessung grundsätzlich Sache des Tatrichters ist, weil er am ehesten in der

Lage ist, sich aufgrund der Hauptverhandlung einen umfassenden Eindruck von

Tat und Täter zu verschaffen und die für die Strafrahmenwahl wesentlichen

Umstände zu gewichten. Das Revisionsgericht kann daher auch insoweit

- ebenso wie bei der Strafhöhenbemessung - nur eingreifen, wenn die durch

den Tatrichter vorgenommene Bewertung Rechtsfehler aufweist, etwa weil die

maßgeblichen Erwägungen rechtlich anerkannten Strafzumessungsgrundsät-

zen zuwiderlaufen, sie in sich widersprüchlich oder sie in dem Sinne lückenhaft

sind, dass nahe liegende, sich aufdrängende Gesichtspunkte nicht bedacht

wurden (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Gesamt-

würdigung 7, 8; Tröndle/Fischer aaO § 46 Rdn. 108 ff.). Solche Rechtsfehler

sind nicht ersichtlich.

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Das Landgericht hat alle für die Strafzumessung bestimmenden Umstän-

de gesehen und in dem Sinne, dass die Strafen gerechter Schuldausgleich sein

müssen (vgl. BGHSt 24, 132, 134; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich

25, 27, 29), rechtsfehlerfrei gewichtet. Insbesondere hat es sich, anders als

vom Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang beanstandete Entscheidun-

gen (vgl. etwa BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 20), ausführlich mit

dem fortgeschrittenen Alter der Angeklagten und der Wirkung der Strafen auf

ihr zukünftiges Leben auseinandergesetzt und auf Strafen erkannt, die den An-

geklagten noch die Hoffnung lassen, ihre Entlassung aus dem Strafvollzug er-

leben zu können. Einen Rechtssatz des Inhalts, dass jeder Straftäter schon

nach dem Maß der verhängten Strafe die Gewissheit haben muss, im An-

schluss an die Strafverbüßung in die Freiheit entlassen zu werden, gibt es nicht.

Insbesondere kann sich aus dem hohen Lebensalter eines Angeklagten, etwa

unter Berücksichtigung statistischer Erkenntnisse zur Lebenserwartung, keine

Strafobergrenze ergeben. Allerdings muss ihm unter Vollstreckungsgesichts-

punkten grundsätzlich eine Chance verbleiben, wieder der Freiheit teilhaftig zu

werden (vgl. BVerfGE 45, 187, 228 f., 239, 242, 245; 64, 261, 270 ff., 281; 72,

105, 113 ff.; 86, 288, 312; BVerfG NStZ 1996, 53, 54 f.). Das hat das Landge-

richt bedacht und - im Erkenntnisverfahren - die Rechtsfolgen, auch durch das

Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung, entsprechend bemes-

sen.

14

Die Besorgnis der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts,

das Landgericht könne die bei der Strafzumessung in engerem Sinne erörterten

strafmildernden Gesichtspunkte - insbesondere das fortgeschrittene Alter der

Angeklagten - bei der Strafrahmenwahl nicht in Betracht gezogen haben, teilt

der Senat nicht. Das Landgericht hat zunächst - wozu es gehalten war (st.

Rspr.; vgl. nur BGH NStZ 1983, 407) - entschieden, von welchem Strafrahmen

es ausgeht, danach - allgemein - die zu Lasten und zu Gunsten der Angeklag-

ten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte erwogen und schließlich die

Strafzumessung für jeden Angeklagten und die einzelnen Taten vorgenommen.

Dieser Urteilsaufbau lässt nach Auffassung des Senats nicht besorgen, dass

die Strafkammer die bei den weiteren Strafzumessungserwägungen ausführlich

erörterten Umstände bei der Strafrahmenwahl aus dem Blick verloren haben

könnte.

Tepperwien Maatz Kuckein

Ernemann Sost-Scheible