BGH Beschluss vom 27.04.2006 – 5 StR 104/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 27. April 2006 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2006
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 18. Oktober 2005 wird nach
§ 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben,
soweit von der Anordnung der Unterbringung des Ange-
klagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden
ist.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Be-
sitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihil-
fe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge sowie wegen unerlaubten Besitzes einer verbotenen Waffe zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachli-
chen Rechts.
Das Rechtsmittel ist zum Schuld- und Strafausspruch unbe-
gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dass nur der Angeklagte Revision
eingelegt hat, hindert die Nachholung einer Unterbringungsanordnung nicht
(§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5). Der Angeklagte hat – trotz eines in
der Revisionsinstanz erfolgten Hinweises – die Nichtanwendung des § 64
StGB nicht vom Revisionsangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 37, 5; 38, 362).
Nach den Urteilsgründen ist der Angeklagte seit vielen Jahren
drogenabhängig. Er wird von einer durch Gewöhnung erworbenen Neigung
zu übermäßigem Konsum dieser Droge beherrscht, der er immer wieder
nachgibt. Wegen Betäubungsmitteldelikten ist er mehrfach vorbestraft. Die
Strafvollstreckung von zwei Gesamtfreiheitsstrafen ist zurückgestellt worden,
um dem Angeklagten eine ambulante Drogentherapie zu ermöglichen. We-
gen wiederholter Drogenrückfälligkeit sind diese Zurückstellungen widerrufen
worden. Nach Teilverbüßung und erneuter Zurückstellung der Strafvollstre-
ckung sind nunmehr die Restfreiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt. Für
seine Straftat – die Zwischenlagerung von 2,6 kg Marihuana für eine unbe-
kannt gebliebene Person, die das Rauschgift gewinnbringend weiterverkau-
fen wollte – bekam er als Gegenleistung 15 g Marihuana und sollte später
noch 400 € erhalten. Zur Bekämpfung seines Hanges zum Konsum von Be-
täubungsmitteln beabsichtigt der Angeklagte auch jetzt eine Drogenentwöh-
nungstherapie zu absolvieren.
Vor diesem Hintergrund ist die nicht weiter begründete Auffas-
sung der Strafkammer, der Hang zum Drogenkonsum habe nicht zu dem
jetzigen Drogendelikt geführt, dieses hätte vielmehr seine Ursache in der un-
reifen, narzisstischen Persönlichkeit des Angeklagten, nicht tragfähig.
Bei dieser Sachlage musste das Motiv der Tat eingehender
erörtert und gegebenenfalls die Frage einer Unterbringung nach § 64 StGB
im Urteil abgehandelt werden (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 5). Anhalts-
punkte dafür, dass keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Ange-
klagten von seinem Hang zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne
vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (BVerfGE 91, 1, 29), sind
nicht ersichtlich. Im Gegenteil hat das Landgericht strafmildernd berücksich-
tigt, dass der Angeklagte künftig ein Leben ohne Drogen führen will und be-
reits Kontakt zu einer Therapieeinrichtung aufgenommen hat.
Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei An-
ordnung der Unterbringung geringere Einzelstrafen und eine niedrigere Ge-
samtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Schaal