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BGH Beschluss vom 27.04.2006 – 5 StR 79/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 27. April 2006 in der Strafsache gegen
wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2006
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 2. Juni 2005 nach § 349 Abs. 4 StPO mit
den Feststellungen aufgehoben. Ausgenommen sind die
Feststellungen zum Tathergang und zum direkten Tötungs-
vorsatz des Angeklagten, die aufrechterhalten bleiben; inso-
weit wird die weitergehende Revision nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu le-
benslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit
der Sachrüge den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg.
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1. Der Angeklagte tötete seine – mit ihm „nach muslimischem
Ritus“ verheiratete (UA S. 10) – Ehefrau mit direktem Vorsatz nach einem bis
zur Bewusstlosigkeit des Opfers durchgeführten Würgevorgang durch Er-
tränken in der Badewanne. Der Tat war ein Streit der Eheleute über die Ein-
haltung einer Verabredung der Ehefrau mit ihrer Cousine vorausgegangen;
währenddessen sollte der Angeklagte auf die von seiner Frau bereits zu Bett
gebrachten Kleinkinder aufpassen. Hierzu war der Angeklagte nicht bereit;
sein Plan, sich betrunken zu stellen und damit seine Frau zu veranlassen, die
beiden Kinder nicht in seiner Obhut zu belassen, war gescheitert. Bereits im
Wohnzimmer war es zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen, bei
welcher der Frau ein Ohrstecker abgerissen wurde. Der Streit verlagerte sich
sodann ins Badezimmer, wo die Frau sich zum Ausgehen zurechtmachen
wollte.
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Das Schwurgericht meint, der Angeklagte habe sich in dieser
Situation zur Tötung seiner Frau entschlossen, um zu verhindern, dass sie
ihren Willen durchsetzen und die Verabredung einhalten könnte (UA S. 16).
Das eklatante Missverhältnis zwischen der Tötung und seinem unbedingten
Willen, die freie Willensentfaltung seiner Frau – zumal im Zusammenhang
mit einem alltäglichen Vorgang, dem geplanten kurzen Besuch der Cousine –
keinesfalls zu dulden und allein seine Maßstäbe für ihr Tun und Lassen
durchzusetzen (UA S. 43/44), sei, auch im Blick auf die Rücksichtslosigkeit
gegenüber den Kindern, zutiefst verachtenswert. Der bei Tatbegehung nicht
tiefgreifend affektiv erregte und nicht erheblich alkoholisierte Angeklagte ha-
be seine Motive beherrschen und willensmäßig steuern können, wie auch
sein umsichtiges Tat- und Nachtatverhalten erweise. Dies ergebe sich auch
im Blick auf frühere Gewalthandlungen gegen die Frau und Todesdrohungen
für den Fall, dass sie ihn verlasse.
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2. Die Verfahrensrüge greift aus den Gründen der Antrags-
schrift des Generalbundesanwalts nicht durch. Die Feststellungen des
Schwurgerichts zur Tötungshandlung und zum direkten Tötungsvorsatz be-
ruhen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung. Sie können bestehen
bleiben. Insoweit ist die Revision erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).
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3. Die Annahme des Mordmerkmals der niedrigen Beweg-
gründe hat hingegen keinen Bestand.
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a) Zutreffend hat das Schwurgericht allerdings herkunftsbe-
dingte Anschauungen des im Wesentlichen in deutschen Heimen aufge-
wachsenen Angeklagten als für die Beurteilung des Mordmerkmals unbe-
achtlich angesehen. Letztlich bestehen für sich auch noch keine durchgrei-
fenden Bedenken gegen die Würdigung des Schwurgerichts zu einer nicht
relevanten Alkoholisierung des Angeklagten bei Begehung der Tat und zur
auch sonst uneingeschränkten Schuldfähigkeit, wenngleich sie im Gegensatz
zur Beurteilung durch den psychiatrischen Sachverständigen steht, der frei-
lich von etwas abweichenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist. Aller-
dings ist nach den Feststellungen zur persönlichen Entwicklung des Ange-
klagten die Wendung, seine „charakterliche Deviation“ sei „weit entfernt von
einer relevanten Persönlichkeitsstörung“ (UA S. 48), überzeichnet. Dies zieht
die Beurteilung der Schuldfähigkeit indes noch nicht durchgreifend in Zweifel.
Gleiches gilt für die überaus mathematisierten Überlegungen zum Grad der
alkoholischen Beeinträchtigung (UA S. 25 ff.).
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b) Bedenken erweckt – auch vor dem Hintergrund einer ledig-
lich wegen Totschlags erhobenen, unverändert zugelassenen Anklage – die
Erwägung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe „in nachgerade selten
komplexer und exemplarischer Weise die Kriterien der sonstigen niedrigen
Beweggründe erfüllt“ (UA S. 43). Dies befremdet namentlich im Blick darauf,
dass das Gericht – wie sich aus einem Beschluss des Vorsitzenden ergibt,
der dem Senat aufgrund des Revisionsvorbringens zur Verfahrensrüge be-
kannt ist – nach Ablauf eines weitgehenden Teils der Beweisaufnahme noch
ausdrücklich erwogen hat, dem Angeklagten für den Fall eines umfassenden
Geständnisses eine Strafobergrenze von elf Jahren Freiheitsstrafe unter Zu-
billigung einer Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu-
zusagen. Ob das angenommene Mordmerkmal allein schon wegen der ge-
nannten Formulierung zu beanstanden wäre, bedarf keiner Entscheidung.
Jedenfalls bleiben in der gebotenen gesamtwürdigenden Prüfung, ob er sei-
ne gefühlsmäßigen oder triebhaften Regungen gedanklich beherrschen und
willensmäßig steuern konnte (BGHSt 47, 128, 133; BGHR StGB § 211 Abs. 2
Niedrige Beweggründe 41 m.w.N.), einige wesentliche Teilaspekte unbeach-
tet.
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aa) Die Annahme, das Opfer habe sich erst nach Beginn des
mit direktem Tötungsvorsatz begonnenen Würgevorgangs durch einen
Schlag mit einem Gegenstand an den Kopf des Angeklagten zu wehren ge-
sucht (vgl. dazu UA S. 16, 20), ist nicht mit Tatsachen belegt. Die Beweis-
würdigung des Schwurgerichts zu diesem Geschehensabschnitt ist lediglich
rechtsfehlerfrei, soweit es annimmt, dass der dem Ertränken vorangegange-
ne heftige Würgevorgang sich im Badezimmer ereignete und angesichts der
beträchtlichen Dauer von wenigstens einer Minute – schließlich – bereits mit
direktem Tötungsvorsatz erfolgte. Unerörtert bleibt dabei aber die nicht fern
liegende Möglichkeit, dass der Gegenangriff des Opfers bereits zu einer Zeit
erfolgte, als der Angeklagte noch keinen Tötungsvorsatz gefasst hatte, gar
schon vor Beginn des Würgens. Dann könnte dieser Gegenangriff, wenn-
gleich er sicher gerechtfertigt war, den aus Wut gefassten spontanen Tö-
tungsentschluss mit beeinflusst haben. Eine derart affektive Motivation der
Tötung hätte bei der Frage der subjektiven Voraussetzungen des Mord-
merkmals der niedrigen Beweggründe mitbedacht werden müssen, wie
Rechtsanwalt B in seiner Revisionsbegründung im Ansatz zutreffend,
wenngleich mit zu weit gehenden Folgerungen, ausführt.
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Im Übrigen wäre es auch angezeigt gewesen, auf die eklatante
Kurzsichtigkeit und Kopflosigkeit der spontanen Tötungshandlung des Ange-
klagten Bedacht zu nehmen, der, wie schon die Feststellungen zu seinem
bisherigen Werdegang erweisen, über eine ganz ungewöhnlich niedrige
Frustrationstoleranz verfügt. Das kann die Annahme gedanklicher Beherr-
schung und willensmäßiger Steuerung seiner tatlenkenden gefühlsmäßigen
Regungen angesichts der Besonderheiten seines Persönlichkeitsbildes wei-
ter in Frage stellen.
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bb) Insbesondere weist Rechtsanwalt L in seiner Ge-
generklärung zutreffend auf Folgendes hin: Das Schwurgericht hat bei der
maßgeblichen Mitbewertung des Nachtatgeschehens im Rahmen der Beur-
teilung der psychischen Verfassung des Angeklagten auch seine bedacht-
same Versorgung der Kinder unmittelbar nach der Tat berücksichtigt. Die
Feststellung dieses Nachtatverhaltens hat es – soweit ersichtlich – allein auf
die „insoweit glaubhafte Einlassung“ des Angeklagten gestützt (UA S. 47),
dessen Angaben im Zusammenhang mit dem Tathergang es hingegen im
Übrigen ganz weitgehend als widerlegt angesehen hat. Diese Teilglaubhaf-
tigkeit der Einlassung ist im Urteil nicht näher begründet; namentlich ist nicht
erkennbar erwogen worden, ob der Angeklagte etwa eine Versorgung der
durch das Kampfgeschehen aufgeschreckten, weinenden und schreienden
Kinder allein zur Untermauerung seiner rechtsfehlerfrei widerlegten erloge-
nen „Unfallversion“ unrichtig behauptet haben könnte, für die er seine Abwe-
senheit aus dem Badezimmer während des Ertrinkens der Frau verständlich
zu machen suchte. Gegen ein Hinzutreten der Kinder könnten gerade auch
die als zuverlässig erachteten Wahrnehmungen einer Nachbarin (UA S. 31)
sprechen, die, obgleich sie später sogar leises Wimmern eines Kindes be-
merkte, zur fraglichen Zeit gerade keine Geräusche gehört hatte.
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c) Der danach unzulängliche Beleg der subjektiven Vorausset-
zungen des einzigen angenommenen Mordmerkmals der niedrigen Beweg-
gründe entzieht dem Schuldspruch die Grundlage.
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3. Das neue Tatgericht ist verpflichtet, zur Motivation und zur
psychischen Situation des Angeklagten bei der – feststehenden – direkt vor-
sätzlichen Tötung seiner Frau bis hin zur Frage einer relevanten Beeinträch-
tigung seiner Schuldfähigkeit eigene neue Feststellungen, wiederum mit Hilfe
eines psychiatrischen Sachverständigen, zu treffen. Sollten danach etwa so-
wohl die subjektiven Voraussetzungen niedriger Beweggründe zu verneinen
als auch eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Ange-
klagten nicht auszuschließen sein, hätte das neue Tatgericht Folgendes zu
beachten: Bei einem hiernach konsequenten Schuldspruch lediglich wegen
Totschlags könnte – zumal angesichts der Schwere der fraglos hochgradig
verwerflichen Tat – eine im tatrichterlichen Ermessen stehende Verschie-
bung des Strafrahmens aus § 212 Abs. 1 StGB nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB
abzulehnen sein. Dies läge besonders nahe, wenn die tatsächlichen Um-
stände, auf die eine Verminderung der Schuldfähigkeit zurückginge, im We-
sentlichen mit denjenigen deckungsgleich wären, die zur Verneinung eines
Mordes aus niedrigen Beweggründen aufgrund subjektiver Gegebenheiten
führten (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 44).
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Schaal