BGH Beschluss vom 27.04.2006 – VII ZR 220/04
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. April 2006
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner
und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Der Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision wird teilweise stattgegeben.
Das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom
9. August 2004 in der Fassung vom 18. Oktober 2004 wird ge-
mäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-
ben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des Anspruchs auf
Zahlung von Schadensersatz für Schäden an den Bädern und
auf Feststellung der weiteren diesbezüglichen Schadensersatz-
pflicht des Klägers zum Nachteil des Beklagten erkannt hat.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens über die
Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurück-
verwiesen.
Im übrigen wird die Beschwerde des Beklagten zurückgewie-
sen.
Gegenstandswert: 949.164,34 €
Gründe
Das Berufungsurteil war im tenorierten Umfang aufzuheben, weil es in-
soweit auf einer Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf rechtliches Gehör
beruht.
Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe dem Kläger
Pflichtverletzungen hinsichtlich der Fußböden in den Bädern nur hinsichtlich der
letzten 18 Bäder vorgeworfen, findet im Vortrag des Beklagten keine Grundla-
ge, lässt dessen Sinngehalt vielmehr in einem entscheidungserheblichem Teil
unberücksichtigt. Der Vortrag des Beklagten kann nur dahin verstanden wer-
den, dass der Kläger, wenn ihm die Mängel jedenfalls nach Herstellung von fünf
oder sechs Bädern hätten auffallen müssen, verpflichtet gewesen wäre, für eine
ordnungsgemäße Ausführung der Bäder insgesamt, also für eine Beseitigung
der Mängel an den bereits hergestellten Bädern zu sorgen. Diesen Inhalt des
Vortrags des Beklagten hat das Berufungsgericht unter Verstoß gegen Art. 103
Abs. 1 GG nicht in seine Erwägungen einbezogen.
Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, den Beklagten
treffe ein die Verantwortung des Klägers ausschließendes Mitverschulden, so-
weit er die Unternehmer F. und K. wegen Überzahlungen nicht in An-
spruch genommen habe, veranlassen die Zulassung nicht, weil ein Zulas-
sungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO insoweit nicht vorliegt.
Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeig-
net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-
vision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Dressler
Hausmann
Kuffer
Bauner
Safari Chabestari
Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 27.01.1999 - 28 O 77/98 - KG Berlin, Entscheidung vom 09.08.2004 - 24 U 2785/99 -