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BGH Beschluss vom 27.04.2006 – VII ZR 31/06

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. April 2006

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner

und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten, ihm gemäß § 78 b ZPO einen Rechts-

anwalt für ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof beizuordnen,

wird zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin Werk-

lohn für Installationsarbeiten in Höhe von 1.644,66 € zu zahlen. Das Berufungs-

gericht hat die Berufung des Beklagten durch Versäumnisurteil zurückgewiesen

und den dagegen eingelegten Einspruch mit zweitem Versäumnisurteil verwor-

fen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte und beantragt, ihm für ein

Revisionsverfahren gemäß § 78 b ZPO einen beim Bundesgerichtshof zugelas-

senen Rechtsanwalt beizuordnen.

2

2. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts war zurückzuweisen.

Unabhängig von der Frage, ob der Beklagte hinreichend dargetan hat, dass er

trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu seiner Vertretung bereiten Rechts-

anwalt nicht findet, ist die Rechtsverfolgung jedenfalls aussichtslos. Denn eine

Revision gegen das zweite Versäumnisurteil des Berufungsgerichts ist nicht

statthaft. Die Revision wurde weder vom Berufungsgericht noch vom Bundes-

gerichtshof auf eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung hin zugelassen,

§ 543 Abs. 1 ZPO. Auch eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion durch das Berufungsgericht wäre nicht statthaft, da die mit der Revision

geltend zu machende Beschwer 20.000 € nicht übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO.

Dressler

Hausmann

Kuffer

Bauner

Safari Chabestari

Vorinstanzen:

AG Herzberg am Harz, Entscheidung vom 22.11.2002 - 4 C 512/99 -

LG Göttingen, Entscheidung vom 13.12.2005 - 8 S 18/03 -