Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.04.2006 – VII ZR 70/05

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. April 2006

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner

und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom

8. Februar 2005 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, Architekten-

leistungen könnten unabhängig vom tatsächlich erbrachten Umfang nur

anteilig nach den konkret erbrachten Bauleistungen abgerechnet wer-

den, veranlassen die Zulassung nicht, da kein entscheidungserheb-

licher Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt.

Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht

geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter

denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gegenstandswert: 108.631,76 €

Dressler

Hausmann

Kuffer

Bauner

Safari Chabestari

Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 11.11.2003 - 9 O 3771/03 - OLG Dresden, Entscheidung vom 08.02.2005 - 5 U 2230/03 -