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BGH Beschluss vom 28.04.2006 – 2 StR 62/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. April 2006
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. April 2006 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Erfurt vom 14. Juni 2005 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund des Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Im Fall II 3.) der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte der sexuellen Nö-
tigung auch in den Tatvarianten des § 177 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB schuldig
gemacht.
Die Rüge eines Verstoßes gegen § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO durch falsche
Belehrung der Zeugin E. ist unbegründet, weil, wie der Generalbundesan-
walt zutreffend ausgeführt hat, diese Vorschrift Diplom-Psychologen kein Zeug-
nisverweigerungsrecht gewährt. Soweit sich die Revision in ihrer Stellungnahme
zum Antrag des Generalbundesanwalts auf § 53 a StPO beruft, hat sie die tat-
sächlichen Voraussetzungen hierfür - vorgegangene Tätigkeit im Auftrag eines
begutachtenden Arztes - nicht vorgetragen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Rissing-van Saan
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Rothfuß
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