Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.05.2006 – 2 StR 136/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Mai 2006

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern hier: Revision der Nebenklägerin S.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 3. Mai 2006 gemäß

§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

1.

Die Revision der Nebenklägerin S. gegen das

Urteil des Landgerichts Marburg vom 7. Dezember 2005

wird als unzulässig verworfen.

2.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels

und die dem Angeklagten dadurch entstandenen Auslagen

zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-

nes Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt

und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet

sich die Nebenklägerin mit ihrer auf die Verletzung sachlichen Rechts gestütz-

ten Revision. Das Rechtsmittel ist unzulässig.

2

Nach § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nur mit dem

Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung

anfechten, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Die Ausführungen

zur Revisionsbegründung der Nebenklägerin befassen sich jedoch ausdrücklich

nur mit der angeordneten Strafaussetzung zur Bewährung. Daher muss die Re-

vision als unzulässig verworfen werden.

Rissing-van Saan Otten Fischer

Ri'inBGH Roggenbuck und RiBGH Appl sind urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert.

Rissing-van Saan