BGH Beschluss vom 03.05.2006 – 2 StR 136/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Mai 2006
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern hier: Revision der Nebenklägerin S.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 3. Mai 2006 gemäß
§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1.
Die Revision der Nebenklägerin S. gegen das
Urteil des Landgerichts Marburg vom 7. Dezember 2005
wird als unzulässig verworfen.
2.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels
und die dem Angeklagten dadurch entstandenen Auslagen
zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-
nes Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt
und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet
sich die Nebenklägerin mit ihrer auf die Verletzung sachlichen Rechts gestütz-
ten Revision. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Nach § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nur mit dem
Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung
anfechten, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Die Ausführungen
zur Revisionsbegründung der Nebenklägerin befassen sich jedoch ausdrücklich
nur mit der angeordneten Strafaussetzung zur Bewährung. Daher muss die Re-
vision als unzulässig verworfen werden.
Rissing-van Saan Otten Fischer
Ri'inBGH Roggenbuck und RiBGH Appl sind urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert.
Rissing-van Saan