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BGH Beschluss vom 03.05.2006 – 2 StR 444/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Mai 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Menschenhandels u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2006 beschlossen:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Frist zur weiteren Begründung der Revision wird
als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
1
Das Landgericht Köln hat gegen den Verurteilten wegen schweren Men-
schenhandels in Tateinheit mit ausbeuterischer und dirigistischer Zuhälterei
durch Urteil vom 14. Februar 2000 eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und
neun Monaten verhängt. Dagegen hatte dieser einerseits durch seinen Vertei-
diger, zum anderen selbst fristgerecht Revision eingelegt, die sein Verteidiger
mit der (nicht ausgeführten) Rüge formellen Rechts und der Sachrüge und er
selbst zunächst - am 6. Juni 2000 - zu Protokoll des Rechtspflegers mit Verfah-
rensrügen begründet hatte. Des Weiteren hatte er am 18. August 2000 zu Pro-
tokoll des Rechtspflegers die Sachrüge erhoben. Ein von ihm dabei überreichter
Schriftsatz vom gleichen Tage wurde als Anlage zum Protokoll genommen.
Schließlich hat er mit einem weiteren von ihm verfassten an das Landgericht
Köln gerichteten und dem Senat vorgelegten Schriftsatz vom 19. August 2000
seine Revisionsbegründung ergänzt. Auf die ihm zugestellte Antragsschrift des
Generalbundesanwalts vom 20. Oktober 2000 hatte er mit Schreiben vom
3. November 2000 Stellung genommen. Mit Beschluss vom 10. Januar 2001
hat der Senat seine Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Mit an den Bundesgerichtshof gerichteten Schreiben vom 13. März 2006 hat
der Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. Er ist der Auf-
fassung, dass seine Schriftsätze vom 18. und 19. August 2000 sowie vom 3.
November 2000 dem Senat nicht vorgelegt worden seien und sie deshalb bei
der Revisionsentscheidung keine Berücksichtigung gefunden hätten.
II.
2
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Er-
folg. Durch den Senatsbeschluss vom 10. Januar 2001 ist das Strafverfahren
rechtskräftig abgeschlossen worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand nach Eintritt der Rechtskraft durch die Sachentscheidung des Revisions-
gerichts ist nicht mehr zulässig (vgl. BGHSt 17, 94; BGH bei Pfeiffer/Niebach
NStZ 1983, 208; 1997, 45; BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 1; Meyer-
Goßner aaO § 349 Rdn. 25). Im Übrigen haben die von dem Antragsteller er-
wähnten Schreiben dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen.
3
2. Auch soweit sein Vorbringen als Antrag nach § 356 a StPO ausgelegt
werden könnte, wäre der Antrag nicht zulässig, weil er nicht innerhalb der Wo-
chenfrist des § 356 a Satz 2 StPO und damit nicht fristgerecht beim Revisions-
gericht angebracht worden ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 356 a
Rdn. 6). Im Übrigen wäre der Antrag auch insoweit unbegründet. Dem An-
tragsteller ist zu allem in der Senatsentscheidung verwerteten Umständen
rechtliches Gehör gewährt worden.
Rissing-van Saan Otten Fischer
Ri'inBGH Roggenbuck und RiBGH Appl sind urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert.
Rissing-van Saan