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BGH Urteil vom 03.05.2006 – 2 StR 511/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
3. Mai 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 3. Mai 2006, an
der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 7. Juni 2005 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichne-
te Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen Untreue verurteilt wurde
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit
Urkundenfälschung und wegen Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
Jahren und acht Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner hiergegen
gerichteten Revision die Verletzung materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft
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beanstandet mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten und auf die
Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision, die Strafkammer habe der
Verurteilung wegen Untreue einen zu geringen Schuldumfang zugrunde gelegt
und eine zu niedrige Strafe verhängt.
Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO. Das vom Generalbundesanwalt vertretene, wirksam beschränkte
Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat dagegen Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen war der Angeklagte, ein italienischer Kauf-
mann, einer von zwei geschäftsführenden Gesellschaftern der P. GmbH,
die Geschäftskonten bei der D. Bank und der V. bank M. e.G.
unterhielt. Den Scheckzahlungsverkehr wickelte die GmbH über ein bei der
V. bank eingerichtetes Kontokorrentkonto ab, indem sie einerseits ihr von
Kunden übergebene Schecks auf dieses Konto gutschreiben ließ und anderer-
seits Schecks für ihre Geschäftspartner zu Lasten dieses Kontos ausstellte.
Gemäß einer vorher getroffenen Absprache löste die V. bank ihr von den
Banken der Gläubigerin der GmbH vorgelegte Schecks auch dann ein, wenn
das Konto der GmbH keine Deckung aufwies. Voraussetzung für diese Verfah-
rensweise war aber - wovon die Bank in einzelnen Fällen jedoch auch Ausnah-
men zuließ - dass spätestens zum Mittag des Folgetages der Angeklagte
Nachweise für die alsbaldige Deckung des so ins Soll geratenen Kontos lieferte
und zwar durch Einreichung von Kundenschecks oder durch die Aushändigung
schriftlicher Zahlungsankündigungen von Kunden. Andernfalls widerrief die
Bank - was bis um 14.30 Uhr des auf die Belastung folgenden Tages möglich
und in einigen Fällen auch geschehen war - die bereits erfolgte Zahlung der
Schecksumme, machte die Belastung rückgängig und gab die eingereichten
Schecks zurück.
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Nachdem sich die finanzielle Lage der GmbH Anfang 2002 dramatisch
verschlechtert hatte, war für den 23. Mai 2002 ein Gesprächstermin zwischen
dem Angeklagten und dem damaligen Direktor der V. bank vereinbart wor-
den. Da das Konto einen Tag vor dem Gesprächstermin einen bis dahin uner-
reichten Negativsollsaldo von über 7 Mio. € aufwies, war sich der Angeklagte
bewusst, dass weitere Scheckeinlösungen nur dann erfolgen würden, wenn es
ihm gelänge, bevorstehende Zahlungseingänge in namhafter Höhe nachzuwei-
sen. Weil der GmbH zu diesem Zeitpunkt aber keine auch nur annähernd aus-
reichende Sicherheiten vorlagen, übersandte der Angeklagte der V. bank
noch vor dem Gesprächstermin per Telefax ein ihm einzig zur Verfügung ste-
hendes Zahlungsavis eines Kunden über 125.925,48 €. Diese hatte er zuvor
durch Einfügen einer "3" so verändert, dass der Anschein einer bevorstehenden
Zahlung über 3.125.925,48 € entstand. Auf das im Gesprächstermin geäußerte
Verlangen des Bankdirektors veranlasste der Angeklagte die deswegen geson-
dert verurteilte Prokuristin der GmbH, ein Kundenschreiben zu fälschen und zu
faxen, mit dem der zu erwartende Zahlungseingang von über 3 Mio. € nochmals
bestätigt wurde. Infolgedessen unterließ es die Bank, eine am Morgen des 23.
Mai 2002 erfolgte Scheckbelastung über 1.037.291,10 € rückgängig zu ma-
chen.
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Nach dem 23. Mai 2002 verschlechterte sich die finanzielle Situation der
GmbH weiter. Der Angeklagte wusste um die dauerhafte Zahlungsunfähigkeit
der GmbH. Er selbst verfügte über keine Barmittel mehr, hatte aber seinerseits
noch Ansprüche in Höhe von ca. 150.000 € gegen die GmbH. Am 4. Juni 2002
räumte er das bei der D. Bank geführte Geschäftskonto der GmbH leer
und floh mit den abgehobenen 237.500 € nach Italien. Sein Mitgesellschafter
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beantragte daraufhin die Insolvenz. Bei Beendigung der Kontobeziehung im Juli
2002 belief sich der Negativsaldo des bei der V. bank geführten Kontokor-
rentkontos auf rund 6 Mio. €.
II. Revision des Angeklagten
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen den An-
geklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.
1. Der Schuldspruch wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfäl-
schung ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend
dargelegt hat, rechtlich nicht zu beanstanden. Nach den rechtsfehlerfrei getrof-
fenen Feststellungen des Landgerichts hat es die V. bank nur auf Grund der
von dem Angeklagten eingeräumten Täuschungshandlungen unterlassen, die
am Morgen des 23. Mai 2002 erfolgte Scheckeinlösung rückgängig zu machen,
wodurch ihr ein Schaden in Höhe von 1.037.291,10 € entstanden ist. Die Fort-
setzung der Kontobeziehung bis zum Juli 2002 ist in diesem Zusammenhang
ohne Belang. Soweit die Revision weitere am 23. Mai 2002 angeblich erfolgte
und von dem Angeklagten darüber hinaus für die Folgetage erwartete Zah-
lungseingänge in Millionenhöhe behauptet, entfernt sie sich von den für das
Revisionsverfahren allein maßgeblichen Urteilsgründen (vgl. BGHSt 35, 238,
241).
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2. Auch die Verurteilung wegen Untreue ist nicht zu beanstanden. Nach
den Urteilsfeststellungen stand dem Angeklagten, der vor seiner Flucht
237.500 € von dem Geschäftskonto abgehoben hatte, lediglich ein Gegenan-
spruch in Höhe von 150.000 € gegen die GmbH zu, sodass zumindest die Ab-
hebung des diese Höhe übersteigenden Betrages von 87.500 € ohne Rechts-
grund und zum Nachteil der GmbH erfolgt ist. Soweit sich der Beschwerdefüh-
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rer auf darüber hinausgehende Ansprüche gegen die GmbH beruft, steht dies
wiederum in Widerspruch zu den allein maßgeblichen Urteilsgründen.
III. Revision der Staatsanwaltschaft
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
Das Landgericht hat der Verurteilung wegen Untreue nicht ausschließbar
einen zu geringen Schuldumfang zugrunde gelegt.
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe nur die Abhebung
des 150.000 € übersteigenden Betrages von dem Geschäftskonto der GmbH
für pflichtwidrig gehalten und sich im Übrigen in einem nicht vorwerfbaren Irrtum
befunden, ist nicht hinreichend belegt und hält rechtlicher Nachprüfung damit
nicht stand.
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So fehlen bereits Feststellungen dazu, wie sich die von dem Angeklagten
behaupteten und von dem Zeugen H. bestätigten Ansprüche über insge-
samt 150.000 € im Einzelnen zusammensetzten, welchem Rechtsgrund sie
entstammten und wann sie fällig waren. Nur in Kenntnis dessen lässt sich beur-
teilen, ob auch die Abhebung des 87.500 € übersteigenden Betrages - wie von
der Strafkammer angenommen - objektiv pflichtwidrig war, weil es sich insoweit
um ein eigenkapitalersetzendes Darlehen i.S.d. § 32 a GmbHG handelte, was
unter den hier gegebenen Umständen zu einem Rückzahlungsverbot nach § 30
GmbHG führt (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 53; zu den Pflichten ei-
nes ordentlichen Kaufmanns vgl. BGHSt 34, 379, 387).
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Im Übrigen bilden die Feststellungen des Landgerichts auch keine
Grundlage für die Annahme, der Angeklagte habe sich für berechtigt gehalten,
zumindest 150.000 € für eigene Zwecke vom Konto der GmbH abzuheben.
Welchen konkreten Fehlvorstellungen der Angeklagte hinsichtlich der Pflichtwid-
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rigkeit seines Tuns verhaftet war, wird weder dargelegt noch durch eine Be-
weiswürdigung belegt. Dass dem Angeklagten, einem geschäftserfahrenen
Kaufmann, seine Pflichten als Gesellschafter - Geschäftsführer generell unbe-
kannt waren, versteht sich auch keinesfalls von selbst.
Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Verurteilung we-
gen Untreue sowie zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die
dann zur Entscheidung berufene Strafkammer, sollte sie erneut zur Feststellung
einer pflichtwidrigen Geldentnahme einhergehend mit einer Fehlvorstellung ü-
ber die Pflichtwidrigkeit gelangen, zu differenzieren haben wird, ob es sich in-
soweit um einen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum gemäß § 16
Abs. 1 StGB oder um einen Verbotsirrtum nach § 17 StGB handelt (zur Abgren-
zung vgl. BGH NStZ 2006, 214, 217 f. mit Anm. Rönnau; Tröndle/Fischer StGB
53. Aufl. § 266 Rdn. 77 sowie Schünemann in LK StGB 11. Aufl. § 266 Rdn.
153 ff.), dessen Vermeidbarkeit gegebenenfalls zu prüfen wäre.
Rissing-van Saan
Otten
Rothfuß
Roggenbuck
Appl