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BGH Beschluss vom 03.05.2006 – 2 StR 64/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 64/06

BESCHLUSS

vom

3. Mai 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 2006 gemäß §§

44, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand zur weiteren Begründung der Revision gegen das

Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. September

2005 wird verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil

wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

1

Der in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte hat, nachdem für ihn

bereits zwei Verteidiger das Rechtsmittel der Revision eingelegt und mit der

Sachrüge frist- und formgerecht begründet hatten, am 18. November 2005

schriftlich eine mündliche Anhörung zwecks persönlicher Revisionsbegründung

beantragt. Der zuständige Rechtspfleger des Amtsgerichts Darmstadt hat den

Angeklagten am 2. Dezember 2005 vorführen lassen. Der Rechtspfleger sah

das gegen den Angeklagten ergangene Urteil durch und erläuterte ihm die ge-

setzlichen Vorgaben für die Aufnahme einer Revisionsbegründung zu Protokoll

der Geschäftsstelle. Er wies den Angeklagten darauf hin, dass der Rechtspfle-

ger weder Schreibkraft noch Briefannahmestelle sei, d. h. eine Niederschrift

unwirksam sei, wenn der Rechtspfleger sich den Inhalt vom Angeklagten diktie-

ren lasse. Nach dem Eindruck des Rechtspflegers, den dieser im Protokoll vom

2. Dezember 2005 wiedergegeben hat, war es jedoch das ausschließliche Inte-

resse des Angeklagten, seine handschriftlich - in gutem Deutsch - zu Papier

gebrachten Gedanken mit Hilfe eines Dolmetschers protokollieren zu lassen.

Der Rechtspfleger versuchte sodann drei Stunden lang ergebnislos, einen

Überblick über die Verteidigungsstrategie und die zentralen Punkte des Revisi-

onsvorbringens zu erhalten, um eine sachgerechte Begründung aufnehmen zu

können. Der Angeklagte war jedoch nur unter der Bedingung zur Protokollie-

rung bereit, dass sich der Rechtspfleger die Begründung ohne Abstriche diktie-

ren lasse. Die Anhörung wurde sodann auf Wunsch des Angeklagten beendet.

2

Der Angeklagte hat am 5. Dezember 2005 Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand beantragt, weil er bei der Anhörung „nicht die geringste Chance auch

nur ein Wort durch den Rechtspfleger zu Papier zu bekommen“ gehabt habe.

Sein Wunsch sei lediglich gewesen, dass er in seiner Muttersprache „bereitge-

legte Gedanken und bereits formulierte Sätze durch einen vereidigten ungari-

schen Dolmetscher unverändert und ungekürzt sofort ins Protokoll aufnehmen

lasse“ [Hervorhebungen im Original]. Ein in sachlicher Form gehaltenes und

nicht völlig neben der Sache liegendes Revisionsvorbringen müsse der Rechts-

pfleger auf sein Verlangen protokollieren.

3

Das Wiedereinsetzungsgesuch zur Nachholung einer formgerechten Be-

gründung ist jedenfalls unbegründet. Der Angeklagte hat keine Frist versäumt,

sondern lediglich - nach zwei durch Verteidiger form- und fristgerecht abgege-

benen Revisionsbegründungen - keine Verfahrensrügen innerhalb der Frist er-

hoben. Das berechtigt grundsätzlich nicht dazu, Wiedereinsetzung zu verlangen

(st. Rspr., BGHR StGB § 44 Verfahrensrüge 4, 5, 7; StPO § 345 Abs. 2 Be-

gründungsschrift 5). Der Bundesgerichtshof hat von diesem Grundsatz Aus-

nahmen zugelassen, wenn etwa Akteneinsicht nicht rechtzeitig gewährt oder

der Rechtspfleger bei der Protokollierung der Revisionsbegründung den Mangel

verschuldet hat (BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 6). Ein solcher Ausnahmefall

liegt hier nicht vor, da den Rechtspfleger an der Mangelhaftigkeit der Protokol-

lierung kein Verschulden trifft. Der Angeklagte hat trotz entsprechender Beleh-

rung darauf bestanden, dem Rechtspfleger seine Gedanken und Sätze ins Pro-

tokoll zu diktieren. Sein Wiedereinsetzungsantrag und seine weiteren Schreiben

an den Senat (mit Ausführungen zur Sachrüge) lassen im Übrigen erkennen,

dass er nach wie vor nicht bereit ist, die gesetzlichen Vorgaben für eine Revisi-

onsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle zu akzeptieren.

4

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die Nachprüfung des

Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten ergeben hat.

Rissing-van Saan Otten Fischer Roggenbuck RiBGH Appl ist urlaubs- bedingt ortsabwesend und deshalb an der Unter- schrift gehindert. Rissing-van Saan