Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.05.2006 – IV ZR 240/03

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Mai 2006

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

am 3. Mai 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Stuttgart vom 16. Oktober 2003 wird auf Kosten des Klä-

gers zurückgewiesen.

Streitwert: bis 140.000 €

Gründe

1

Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund

nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 ZPO). Die Rechts-

sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbil-

dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

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1. Zur Vereinbarung der Ausschlussklausel hat das Berufungsge-

richt entgegen der Ansicht der Beschwerde die Erklärung des Klägers in

der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 13. Dezember

1999, der Zusatz könne durchaus tatsächlich in den Unterlagen enthalten

gewesen sein, nicht als Geständnis im Sinne von § 288 ZPO gewertet.

Ob der Annahme des Berufungsgerichts zu folgen ist, das Landgericht

habe den Zugang der Ausschlussklausel gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als

unstreitig behandelt, kann offen bleiben. Darauf kommt es nicht an. Das

Landgericht hat sich aufgrund der Äußerung des Klägers im Termin vom

13. Dezember 1999 und des Schriftwechsels, insbesondere des Schrei-

bens des Klägers vom 19. Januar 1980, davon überzeugt, dass die die

Ausschlussklausel enthaltende Beilage zu den Versicherungsscheinen

vom 21. Dezember 1979/9. Januar 1980 dem Kläger zugegangen und

Vertragsinhalt geworden ist. Im Beweisbeschluss vom 10. April 2002 hat-

te das Landgericht den Kläger (erneut) darauf hingewiesen, dass es die

Ausschlussklausel als vereinbart ansehe. Dem ist der Kläger danach in

erster Instanz nicht mehr entgegengetreten.

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Das Berufungsgericht hat sich dem unter Berücksichtigung und

Würdigung des Berufungsvorbringens des Klägers angeschlossen. Das

ist jedenfalls im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Das Schreiben

des Klägers vom 19. Januar 1980, in dem er sich auf die Nachricht der

Beklagten vom 21. Dezember 1979 bezieht und als Betreff "Beschrän-

kung der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung" nennt, lässt die Würdi-

gung der Vorinstanzen als nahe liegend erscheinen. Ein Verstoß gegen

Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich.

4

2. Das Vorbringen der Beschwerde zur Unwirksamkeit der Nach-

prüfungsentscheidung der Beklagten ergibt ebenfalls keinen Zulas-

sungsgrund. Das Schreiben der Beklagten vom 9. April 1998 genügt im

Zusammenhang mit ihren Schreiben vom 19. und 13. März 1998 den An-

forderungen der Senatsrechtsprechung an eine wirksame Änderungsmit-

teilung nach § 7 BUZ (vgl. dazu Urteil vom 28. April 1999 - IV ZR

123/98 - VersR 1999, 958). Ein Recht des Klägers, nach § 6 BUZ den

Ärzteausschuss anzurufen, über das er hätte belehrt werden müssen,

bestand nicht, weil die Beklagte von ihrem bedingungsgemäßen Recht

Gebrauch gemacht hatte, anstelle des Ärzteausschusses die ordentli-

chen Gerichte entscheiden zu lassen.

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Abgesehen davon hat die Beklagte im Rechtsstreit noch vor end-

gültiger Einstellung der Leistungen zum 30. November 1999 umfassend

dargelegt, aus welchen Gründen der Kläger unter Berücksichtigung der

Ausschlussklausel nicht mehr bedingungsgemäß berufsunfähig ist. Eine

Änderungsmitteilung kann wirksam während des Rechtsstreits nachge-

holt werden (Senatsurteil vom 12. Juni 1996 - IV ZR 106/95 - VersR

1996, 958 unter 2 c dd).

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3. Auch mit den Ausführungen der Beschwerde zum Wegfall der

Berufsunfähigkeit wird ein Zulassungsgrund nicht dargelegt, insbesonde-

re kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Das Landgericht hat aufgrund

der von ihm eingeholten medizinischen Gutachten festgestellt, dass der

Gesundheitszustand des Klägers sich im Vergleich zum Zeitpunkt der

Leistungsanerkenntnisse in einer die Leistungseinstellung rechtfertigen-

den Weise gebessert hat. Dagegen hat der Kläger innerhalb der Beru-

fungsbegründungsfrist keine konkreten inhaltlichen Bedenken erhoben.

Das Landgericht hat auch die Darlegungslast zur Ausgestaltung der Be-

rufstätigkeit des Klägers vor Eintritt der Berufsunfähigkeit nicht verkannt.

Es hat den Kläger mehrfach darauf hingewiesen, dass er Abweichungen

vom bisher zugrunde gelegten durchschnittlichen Berufsbild eines Kell-

ners und Restaurantleiters substantiiert vorzutragen habe, weil nur er,

nicht aber die Beklagte davon Kenntnis habe (zuletzt Verfügung vom

12. Juli 2002, zuvor unter anderem Beschluss vom 10. April 2002). Damit

ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass den Kläger in-

soweit eine sekundäre Darlegungslast trifft (vgl. dazu BGHZ 140, 156,

158 m.w.N.; BVerfG NJW 2000, 1483 f.). Zur Einholung eines psychoso-

matischen Gutachtens von Amts wegen bestand kein Anlass, weil der

Kläger zu solchen die Berufsfähigkeit beeinträchtigenden Beschwerden

nichts vorgetragen hatte.

7

4. Von einer weiteren Begründung wird angesichts der zutreffen-

den Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung abgesehen.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Stuttgart, Entscheidung vom 31.03.2003 - 10 O 204/99 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.10.2003 - 7 U 79/03 -