Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 03.05.2006 – VIII ZR 183/05

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 3. Mai 2006 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 3. Mai 2006 durch Richter Dr. Beyer als Vorsitzenden und die Richter Ball,

Dr. Leimert, Dr. Wolst und Dr. Frellesen

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen

Oberlandesgerichts Hamburg, 14. Zivilsenat, vom 15. Juli 2005

wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung der Betankung eines

Küstenmotorschiffes mit Bunkeröl.

Die in E. ansässige Klägerin handelt mit Bunkeröl. Die Beklagte, die

ihren Sitz in H. hat, ist tätig auf dem Gebiet der Befrachtung von Schif-

fen, der Schiffsversorgung und Deklarierung. Zwischen den Parteien bestanden

seit 30 Jahren Geschäftsbeziehungen. Die Beklagte bestellte bei der Klägerin

jeweils telefonisch Bunkeröl für Schiffe verschiedener Eigentümer. Die Klägerin

stellte die Rechnungen hierfür immer auf die Beklagte aus. Die Beklagte beglich

die Rechnungen regelmäßig von ihrem Konto. Irgendwelche geschäftlichen

Briefbögen der Beklagten erhielt die Klägerin nicht.

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Am 17. Dezember 2002 bestellte die Beklagte bei der Klägerin für das

seinerzeit in G. liegende Motorschiff "R. " Bunkeröl. Die Klägerin lieferte

am 18. Dezember 2002 insgesamt 131.132 Liter Bunkeröl aus einem Bunker-

boot in G. in die Tanks des Motorschiffes "R. ". Sie berechnete der Beklag-

ten hierfür 32.520,74 US-Dollar und erteilte ihr für den Kauf eine Gutschrift über

655,66 US-Dollar. Im Januar bat die Beklagte um eine auf die Reederin des

Schiffes "R. " ausgestellte Rechnung. Die Klägerin stellte daraufhin eine neue

Rechnung auf die Reederei aus. Weder die Reederei noch die Beklagte bezahl-

ten die Rechnung.

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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten

hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zu-

gelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Kla-

ge weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Die Klägerin habe gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung des der

Höhe nach unstreitigen Kaufpreises in Höhe von 32.520,74 US-Dollar nebst

zuerkannten Zinsen. Der Anspruch folge aus § 433 Abs. 2 BGB. Die Beklagte

habe die Bestellung des Bunkeröls "ausdrücklich im Namen der Reederei" nicht

substantiiert behauptet. Entgegen der Ansicht der Berufung sei der Wille der

Beklagten, im fremden Namen zu handeln, nicht erkennbar hervorgetreten.

Demzufolge sei der etwaige Wille der Beklagten, im Namen der Reederei das

Bunkeröl zu bestellen, nicht erheblich gewesen. Dass die Beklagte in Ausübung

einer schiffsbezogenen Tätigkeit das Bunkeröl für ein nicht der Beklagten gehö-

rendes Schiff bestellt habe, sei zwar auch der Klägerin ersichtlich gewesen.

Denn die Beklagte habe keine eigenen Schiffe und agiere nicht als Reederei.

Das habe auch die Klägerin gewusst. Allein dieser Umstand rechtfertige aber

nicht ohne weiteres den Schluss auf ein erkennbares Handeln der Beklagten im

Namen der Reederei des Motorschiffes "R. ". Nach außen hin spreche das

Verhalten der Beklagten eher für ein Handeln in mittelbarer Stellvertretung. Un-

streitig sei, dass die Beklagte seit vielen Jahren bei der Klägerin telefonisch

Bunkeröl für verschiedene Schiffe bestellt habe, die allein auf sie ausgestellten

Rechnungen akzeptiert und diese von einem eigenen Konto bezahlt habe.

Selbst wenn regelmäßig und letztendlich der Preis des Treibstoffes aus den

Frachteinnahmen der Reederei bestritten worden sei, spreche dies nicht ent-

scheidend für ein Handeln im Namen der Reederei. Denn auch dann, wenn die

jeweilige Reederei der Beklagten den Kaufpreis für Treibstoff aus den Fracht-

einnahmen erstattet habe, sei ein Kauf der Beklagten im eigenen Namen nicht

ausgeschlossen. Dass die Beklagte von der Reederei des Motorschiffes "R. "

Vollmacht gehabt habe, in ihrem Namen Bunkeröl zu ordern, stehe dem nicht

entgegen. Es sei nämlich nicht ersichtlich, dass die Beklagte ausschließlich in

Vollmacht der Reederei den Treibstoff habe ordern dürfen und so gehandelt

habe. Ebenso wenig sei dem Sach- und Streitstand zu entnehmen, dass die

Klägerin von der erteilten Vollmacht zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kauf-

vertrages gewusst habe. Andererseits sei der Beklagten offenbar bewusst ge-

wesen, dass der etwaige Wille, im Namen der Reederei bestellt zu haben, nach

außen hin nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen sei. Denn in der langjäh-

rigen Geschäftsbeziehung habe sie nachträglich erstmalig nach Erhalt der auf

sie ausgestellten Rechnung moniert, dass diese nicht an die Reederei adres-

siert worden sei. Dies sei nach eigenem Vortrag der Beklagten zu einem Zeit-

punkt geschehen, als eine Qualitätsbeanstandung des gelieferten Bunkeröls

bereits vorgelegen habe. Auch die Klägerin sei ihrerseits davon ausgegangen,

dass die Beklagte im eigenen Namen - wenn auch für fremde Rechnung - be-

stellt habe. Dies zeige der Umstand, dass die Klägerin die Beklagte kreditversi-

chert habe. Der Beklagten sei zwar im Zeitpunkt der Bestellung nicht bekannt

gewesen, durch die Klägerin kreditversichert zu sein. Für deren erkennbare In-

teressenlage, mit der Beklagten abschließen zu wollen, spreche aber im be-

sonderen Maße, dass die Klägerin sich von der Beklagten bei der Bestellung

die Reederei des Motorschiffes "R. " nicht habe mitteilen lassen. Jedenfalls

dann, wenn der Besteller - ohne Hinweis auf das Handeln in fremden Namen -

lediglich das zu beliefernde Schiff nenne, der Lieferant die Rechnung auf den

Besteller ausstelle und dieser nach außen hin erkennbar jene von seinem Kon-

to begleiche, trete der Wille, im fremden Namen zu handeln, nicht erkennbar

hervor. Dass die Klägerin der Beklagten eine Gutschrift erteilt habe, berühre

nicht die Frage, ob die Bestellung im eigenen oder fremden Namen erfolgt sei.

Soweit die Beklagte geltend mache, es dürfte mittlerweile einen Handelsbrauch

geben, nach dem auch ohne ausdrückliche Erklärung, im fremden Namen han-

deln zu wollen, ein Schiffsagent jeweils im Namen der Reederei handele, sei

dieser Vortrag in der Berufungsinstanz neu und nicht mehr zuzulassen; zudem

sei er nicht hinreichend substantiiert.

II.

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Dies hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand. Die Revision der Be-

klagten ist daher zurückzuweisen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen

Kaufpreisanspruch gemäß § 433 Abs. 2 BGB in Höhe von 32.520,74 US-Dollar

aufgrund eines Kaufvertrages der Parteien vom 17. Dezember 2002 über die

Lieferung von 131.132 Liter Bunkeröl.

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1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Be-

klagte Schuldnerin des Kaufpreisanspruches der Klägerin ist, weil sie und nicht

die Reederei des Motorschiffes "R. " Partner des Kaufvertrages für das Bun-

keröl geworden ist. Entgegen der Ansicht der Revision stellt das Berufungsge-

richt zutreffend auf die Auslegungsregel des § 164 Abs. 2 BGB ab, wonach der-

jenige selbst verpflichtet wird, dessen Wille, im fremden Namen zu handeln,

nicht erkennbar hervortritt.

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a) Die Beklagte hat die Bestellung des Bunkeröls nach den von der Revi-

sion nicht angegriffenen Feststellungen nicht ausdrücklich im Namen der Ree-

derei abgegeben. Gemäß § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB wirkt eine von einem Ver-

treter im Rahmen seiner Vertretungsmacht abgegebene Willenserklärung aller-

dings auch dann für und gegen den Vertretenen, wenn sie der Vertreter zwar

nicht ausdrücklich in dessen Namen abgibt, die Umstände jedoch ergeben,

dass sie im Namen des Vertretenen erfolgen soll. Als Auslegungsregel beant-

wortet die Vorschrift nicht nur die Frage, ob der Vertreter im Namen eines ande-

ren gehandelt hat. Sie ist vielmehr auch dann maßgebend, wenn ungewiss ist,

in welchem Namen der Vertreter einen Vertrag abschließt. In einem solchen

Fall ist die Willenserklärung des Vertreters ebenfalls gemäß §§ 133, 157 BGB

unter Berücksichtigung aller Umstände auszulegen. Von Bedeutung ist also,

wie sich die Erklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrs-

sitte für einen objektiven Betrachter in der Lage des Erklärungsgegners dar-

stellt. Dabei sind die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen,

insbesondere die dem Rechtsverhältnis zugrunde liegenden Lebensverhältnis-

se, die Interessenlage, der Geschäftsbereich, dem der Erklärungsgegenstand

zugehört, und die typischen Verhaltensweisen (BGH, Urteil vom 17. Dezember

1987 - VII ZR 299/86, WM 1988, 466 unter 1 a).

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b) Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ist die Auslegung des

Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, dass die Beklagte das Bunkeröl im

eigenen Namen und nicht im Namen der Reederei bestellt hat. Denn die Be-

klagte bestellte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seit Jahrzehn-

ten bei der Klägerin telefonisch Bunkeröl für verschiedene Schiffe, ohne einen

Hinweis auf ein Handeln im fremden Namen zu geben. Die Klägerin stellte da-

nach die Rechnungen stets auf den Namen der Beklagten aus. Die Beklagte

beglich dann die Rechnungen immer von ihrem eigenen Konto.

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Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob es einen Handelsbrauch

des Inhalts gibt, dass ein Schiffsagent bei schiffsbezogener Tätigkeit für ein

fremdes Schiff grundsätzlich als Vertreter der Reederei handelt. Das Beru-

fungsgericht berücksichtigt bei seiner Auslegung der von den Parteien abgege-

benen Erklärungen ohne Rechtsfehler die besonderen Umstände des vorlie-

genden Einzelfalles gemäß §§ 133, 157 BGB. Die Auslegung des Berufungsge-

richts wird auch - worauf in der Revisionserwiderung zu Recht hingewiesen

wird - bestätigt durch die Schreiben der Beklagten vom 6. Januar 2003 und der

Klägerin vom 6. Juni 2003. In dem Schreiben der Beklagten heißt es:

"Im Auftrag der Reederei müssen wir Sie, als unseren Vertrags- partner, vorsorglich für alle Kosten und Konsequenzen verantwort- lich halten, die durch eine etwaige Minderqualität der angelieferten Bunkerung in G. entstehen können bzw. entstanden sind."

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In dem Schreiben der Klägerin heißt es:

"Meine Mandantin macht mit der Firma T. seit mehr als 30 Jahren regelmäßig Geschäfte. Bei diesen Geschäften ist diese Firma T. immer als Vertragspartner aufgetreten und niemals als Agent oder Vertreter. Die Firma T. war also ausschließlich Vertragspartei. Meine Mandantin würde niemals einem ihr unbe- kannten Reeder, wenn er möglicherweise auch von der Firma W. T. betreut wird, Bunkeröl auf Kredit liefern. Die Bestel-

lung am 17. Dezember durch Herrn B. bei Herrn C. erfolg- te telefonisch und im eigenen Namen der Firma T. ."

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Daraus ergibt sich, dass auch beide Parteien in der vorprozessualen Kor-

respondenz übereinstimmend davon ausgingen, dass die Beklagte Vertragspar-

tei der Klägerin ist.

Dr. Beyer

Ball

Dr. Leimert

Dr. Wolst

Dr. Frellesen

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 20.07.2004 - 414 O 106/03 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 15.07.2005 - 14 U 140/04 -