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BGH Beschluss vom 03.05.2006 – XII ZR 103/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Mai 2006

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2006 durch die Vorsit-

zende Richterin Dr. Hahne und den Richter Sprick, die Richterin Weber-

Monecke und die Richter Dr. Ahlt und Dose

beschlossen:

Der Klägerin wird die für die Revisionsinstanz nachgesuchte Pro-

zesskostenhilfe versagt.

Gründe

2

Die Rechtsverfolgung der Klägerin verspricht keine Aussicht auf Erfolg,

da das Berufungsgericht das angefochtene Urteil im Ergebnis zu Recht abge-

ändert und die Klage abgewiesen hat.

Die Auslegung des von den Parteien abgeschlossenen Ehevertrages

durch das Berufungsgericht hält der revisionsrechtlichen Prüfung allerdings

nicht stand, da nicht sämtliche wesentlichen Umstände berücksichtigt worden

sind. Ausweislich der Ziff. IV des Ehevertrages haben die Parteien wechselsei-

tig auf nachehelichen Unterhalt verzichtet, allerdings vereinbart, dass dieser

Verzicht hinsichtlich der Ehefrau nicht gilt, solange und soweit von ihr (u.a.) we-

gen der Pflege und Erziehung ihrer erstehelichen Kinder eine Erwerbstätigkeit

nicht erwartet werden kann. Der insoweit geschuldete gesetzliche Unterhalt

sollte höchstens 1.500 DM betragen.

3

Damit ist die Annahme, die Parteien hätten eine vertragliche Unterhalts-

pflicht des Beklagten geregelt, nicht zu vereinbaren. Ausgenommen von dem

Verzicht der Ehefrau auf den gesetzlichen Unterhalt

ist

lediglich der

- festgelegte - Zeitraum der Kinderbetreuung; insoweit sollte nachehelicher Un-

terhalt nach den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen sein.

4

Einem danach in Betracht kommenden Unterhaltsanspruch - etwa aus

§§ 1573, 1576 BGB - steht nach den getroffenen Feststellungen indessen die

Bestimmung des § 1579 Nr. 7 BGB in der Form der festen sozialen Verbindung

mit einem neuen Partner entgegen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Inan-

spruchnahme des Beklagten unter Wahrung der Belange gemeinsamer Kinder

grob unbillig wäre. Denn Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen; die

von der Klägerin betreuten Kinder Tim und Florian stammen aus ihrer ersten

Ehe.

5

Die Frage, deretwegen das Oberlandesgericht die Revision zugelassen

hat, bedarf danach keiner Entscheidung. Auch sonst sind rechtsgrundsätzliche

Fragen nicht zu beantworten.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Ahlt

Dose

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 04.06.2002 - 18 O 506/01 -

OLG Köln, Entscheidung vom 30.04.2003 - 11 U 131/02 -