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BGH Beschluss vom 04.05.2006 – IX ZB 285/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Mai 2006

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO §§ 37, 47; BGB § 1422

a) In der Insolvenz des nicht verwaltenden Ehegatten gehört dessen Anteil am Ge-

samtgut nicht zur Insolvenzmasse.

b) Der verwaltende Ehegatte kann im Insolvenzverfahren des nicht verwaltenden die

Gegenstände des Gesamtguts aussondern.

BGH, Beschluss vom 4. Mai 2006 - IX ZB 285/04 - LG Amberg

AG Amberg

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer

am 4. Mai 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer

des Landgerichts Amberg vom 8. November 2004 wird auf Kosten

der weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

4.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die weitere Beteiligte hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über

das Vermögen der Schuldnerin beantragt, die ein Baugeschäft betreibt. Diese

lebt im Güterstand der Gütergemeinschaft. Das Gesamtgut wird von ihrem

Ehemann allein verwaltet. Das Amtsgericht hat den Eröffnungsgrund der Zah-

lungsunfähigkeit als nicht glaubhaft gemacht angesehen. Das Landgericht hat

die hiergegen gerichtete Beschwerde der weiteren Beteiligten mit der Maßgabe

zurückgewiesen, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die

Verfahrenskosten deckenden Masse abgewiesen wird. Hiergegen wendet sich

die weitere Beteiligte mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 7 InsO

statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2

ZPO nicht gegeben sind.

1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) hat eine Rechts-

sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klä-

rungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von

Fällen stellen kann. Um dies ordnungsgemäß darzutun, ist es erforderlich, die

durch die angefochtene Entscheidung aufgeworfenen Rechtsfragen konkret zu

benennen sowie ihre Klärungsbedürftigkeit und Bedeutung für eine unbestimm-

te Vielzahl von Fällen im Einzelnen aufzuzeigen.

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a) Die Rechtsbeschwerde will vorliegend geklärt wissen, ob der Rechts-

standspunkt des Beschwerdegerichts, der Anteil des nicht verwaltenden Ehe-

gatten am Gesamtgut gehöre nicht zu seiner Insolvenzmasse, was zur Folge

habe, dass der verwaltende Ehegatte im Insolvenzverfahren des nicht verwal-

tenden das Gesamtgut aussondern könne (§ 47 InsO, § 1422 BGB), zutrifft.

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aa) Diese Rechtsfrage ist geklärt. Die Auffassung des Berufungsgerichts

entspricht dem übereinstimmend vertretenen Standpunkt im rechtswissen-

schaftlichen Schrifttum (vgl. FK-InsO/Schumacher, 4. Aufl. § 37 Rn. 6; Jae-

ger/Henckel, InsO § 37 Rn. 21; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 37 Rn. 2; Holzer

in Kübler/Prütting, InsO § 37 Rn. 10; MünchKomm-InsO/Schumann, § 37

Rn. 28; MünchKomm-InsO/Ganter, § 47 Rn. 445; Nerlich/Römermann/Andres,

InsO § 37 Rn. 10; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 37 Rn. 8). Sie kann sich auf den

- eindeutigen - Wortlaut des § 37 Abs. 1 Satz 3 InsO stützen. Auch aus § 860

Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 InsO folgt, dass der nicht

pfändbare Anteil am Gesamtgut nicht massezugehörig ist. Dies gilt auch für den

hier gegebenen Fall, dass der nicht verwaltende Ehegatte ein Erwerbsgeschäft

betreibt. Denn § 37 Abs. 1 Satz 3 InsO enthält für diesen Fall keine Ausnahme

(vgl. Jaeger/Henckel, aaO § 37 Rn. 21).

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bb) Es besteht auch kein Raum für eine Rechtsfortbildung. Die Vorschrift

des § 37 InsO ist der Vorgängerregelung des § 2 KO nachgebildet worden (vgl.

BT-Drucks. 12/2443 S. 122 f). Schon zur Konkursordnung ist die Problematik,

dass der Konkurs des nicht verwaltenden Ehegatten, der selbständig ein Er-

werbsgeschäft betreibt, das Gesamtgut nicht berührt, diskutiert worden (vgl.

Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 2 Rn. 19 m.w.N.). Der Gesetzgeber der Insol-

venzordnung hat gleichwohl keine Veranlassung gesehen, in der Insolvenzord-

nung eine abweichende Regelung zu treffen. Dies ist aus Gründen des Gläubi-

gerschutzes auch nicht zwingend nötig, weil der verwaltende Ehegatte den

Gläubigern des nicht verwaltenden persönlich als Gesamtschuldner für ihre Ge-

samtgutsansprüche haftet

Schumacher, aaO § 37 Rn. 6).

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b) Soweit die Rechtsbeschwerde weiter meint, der Schuldnerin stehe aus

dem Innenverhältnis gegen ihren Ehemann der Anspruch zu, die Schulden aus

dem von ihm verwalteten Gesamtgut zu erfüllen, wird ein Zulassungsgrund

nicht hinreichend dargelegt. Ob ein solcher Anspruch im Einzelfall tatsächlich

besteht, ob er durchsetzbar ist und ob dies der Annahme der Massearmut ent-

gegensteht, ist eine Frage des Einzelfalls. Dass die Vorinstanz aus diesem

Blickwinkel in rechtsgrundsätzlicher Weise § 26 InsO verkannt hat, zeigt die

Rechtsbeschwerde nicht auf.

8

2. Die von der Rechtsbeschwerde schließlich geforderte Überprüfung der

Kostenentscheidung scheitert daran, dass ein Rechtsmittel zur Hauptsache

nicht zulässig eingelegt ist (§ 4 InsO in Verbindung mit § 99 Abs. 1 ZPO; vgl.

Musielak/Wolst, ZPO 4. Aufl. § 99 Rn. 8; Zöller/Herget, ZPO 25. Aufl. § 99

Rn. 4).

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Kayser

Vill

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Amberg, Entscheidung vom 28.11.2003 - 13 IN 74/03 -

LG Amberg, Entscheidung vom 08.11.2004 - 34 T 66/04 -