BGH Beschluss vom 04.05.2006 – IX ZB 35/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Mai 2006
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev
Fischer
am 4. Mai 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Regensburg vom 20. Januar 2004 wird auf Kos-
ten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
300 € festgesetzt.
Gründe
Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte
Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Weder stellt sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-
beschwerdegerichts (§§ 4 InsO, 574 Abs. 2 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde will als rechtsgrundsätzliche Frage geklärt wis-
sen, welche Rückbindung von einer Rechtsmittelentscheidung ausgeht, durch
die ein vom Gläubiger gestellter Insolvenzantrag durch das Rechtsmittelgericht
zurückgewiesen worden ist. Diese Frage stellt sich hier nicht, weil Gegenstand
der ersten landgerichtlichen Entscheidung nicht die Insolvenzeröffnung, son-
dern die Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO war, über de-
ren Anordnung in jeder Lage des Verfahrens erneut entschieden werden kann
(vgl. FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. § 26 Rn. 26). Die Auffassung der Rechtsbe-
schwerde, die Entscheidung des Landgerichts vom 2. Oktober 2002 sei als Ab-
weisung des Insolvenzantrags auszulegen, ist unzutreffend.
Ein Einschreiten des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung wegen der geltend gemachten Verletzung von Ver-
fahrensgrundrechten der Schuldnerin ist nicht erforderlich. Der von der Rechts-
beschwerde als übergangen angeführte Vortrag der Schuldnerin in ihren
Schriftsätzen vom 22. November 2003 und 1. Februar 2004 belegt im Gegenteil
die Notwendigkeit, etwaige Rechte der Schuldnerin an den umstrittenen Ver-
mögensgegenständen bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag vorläu-
fig zu sichern.
Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeig-
net wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbil-
dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizu-
tragen (vgl. § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Raebel
Kayser
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Regensburg, Entscheidung vom 14.11.2003 - 4 IN 193/02 -
LG Regensburg, Entscheidung vom 20.01.2004 - 2 T 549/03 -