Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.05.2006 – IX ZB 35/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Mai 2006

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev

Fischer

am 4. Mai 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer

des Landgerichts Regensburg vom 20. Januar 2004 wird auf Kos-

ten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

300 € festgesetzt.

Gründe

1

Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte

Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Weder stellt sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-

beschwerdegerichts (§§ 4 InsO, 574 Abs. 2 ZPO).

2

Die Rechtsbeschwerde will als rechtsgrundsätzliche Frage geklärt wis-

sen, welche Rückbindung von einer Rechtsmittelentscheidung ausgeht, durch

die ein vom Gläubiger gestellter Insolvenzantrag durch das Rechtsmittelgericht

zurückgewiesen worden ist. Diese Frage stellt sich hier nicht, weil Gegenstand

der ersten landgerichtlichen Entscheidung nicht die Insolvenzeröffnung, son-

dern die Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO war, über de-

ren Anordnung in jeder Lage des Verfahrens erneut entschieden werden kann

(vgl. FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. § 26 Rn. 26). Die Auffassung der Rechtsbe-

schwerde, die Entscheidung des Landgerichts vom 2. Oktober 2002 sei als Ab-

weisung des Insolvenzantrags auszulegen, ist unzutreffend.

3

Ein Einschreiten des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer ein-

heitlichen Rechtsprechung wegen der geltend gemachten Verletzung von Ver-

fahrensgrundrechten der Schuldnerin ist nicht erforderlich. Der von der Rechts-

beschwerde als übergangen angeführte Vortrag der Schuldnerin in ihren

Schriftsätzen vom 22. November 2003 und 1. Februar 2004 belegt im Gegenteil

die Notwendigkeit, etwaige Rechte der Schuldnerin an den umstrittenen Ver-

mögensgegenständen bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag vorläu-

fig zu sichern.

4

Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeig-

net wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbil-

dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizu-

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Raebel

Kayser

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Regensburg, Entscheidung vom 14.11.2003 - 4 IN 193/02 -

LG Regensburg, Entscheidung vom 20.01.2004 - 2 T 549/03 -