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BGH Urteil vom 04.05.2006 – IX ZR 189/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 4. Mai 2006 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Der Drittschuldner, der nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses die gemäß § 840

Abs. 1 ZPO geforderten Angaben nicht abgibt, hat dem Gläubiger die für ein weiteres

Aufforderungsschreiben entstandenen Anwaltskosten nicht zu erstatten.

BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/04 OLG Hamburg

LG Hamburg

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 4. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die

Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Hanseati-

schen Oberlandesgerichts Hamburg vom 25. August 2004 wird auf

Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Dr.

K. (im Folgenden: Schuldner). Er nimmt die Beklagte - soweit für das Re-

visionsverfahren noch von Bedeutung - auf Zahlung von Anwaltskosten in Höhe

von 1.067,20 € wegen verspäteter Abgabe einer Drittschuldnererklärung in An-

spruch.

2

Der Schuldner hielt als Kommanditist der Beklagten eine Einlage in Höhe

von nominal 100.000 DM. Diese übertrug er an seine Tochter. Am 22. März

2002 wurde in der Gesellschafterversammlung der Beklagten die Liquidation

und eine Schlussausschüttung beschlossen. Für die Tochter des Schuldners

war ein Liquidationserlös von 61.000 € vorgesehen.

3

Durch Beschluss vom 15. Mai 2002 ordnete das Landgericht Paderborn

auf Antrag des Klägers wegen eines Wertersatzanspruches hinsichtlich der

Kommanditeinlage einschließlich Kostenpauschale den dinglichen Arrest in das

gesamte Vermögen der Tochter des Schuldners an. In Vollziehung dieses Ar-

rests wurde der Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung des Liquidations-

erlöses aus der Kommanditeinlage in Höhe von 61.000 € gepfändet. Der Pfän-

dungsbeschluss wurde an die Beklagte im Wege der Übergabe am 21. Mai

2002 zugestellt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde hierbei

die Beklagte aufgefordert, die Drittschuldnererklärung binnen zwei Wochen ab

Zustellung abzugeben. Dem kam die Beklagte nicht nach. Hierauf forderte der

Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 4. Juli 2002 auf, bis zum 15. Juli 2002

die Auskunft nachzuholen, was mit einem am 16. Juli 2002 eingegangenen

Schreiben geschah.

4

Die für das Aufforderungsschreiben entstandenen Kosten - Gebühr ge-

mäß § 118 Abs. 1 BRAGO zuzüglich Auslagenpauschale - macht der Kläger

vorliegend als Schadensersatz nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO geltend. Das

Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung ist

erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zah-

lungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

6

Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf BGHZ 98, 291, 294

ausgeführt, der sich aus § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO ergebende Schadensersatz-

anspruch erstrecke sich nicht auf Kosten, die zur Durchsetzung des Auskunfts-

verlangens gegenüber der Drittschuldnerin entstehen. Der Ersatzanspruch be-

schränke sich vielmehr auf den Schaden des Gläubigers, der durch dessen

Entschluss verursacht werde, die gepfändete Forderung gegen den Drittschuld-

ner geltend zu machen oder hiervon abzusehen. Die Interessen des Pfän-

dungsgläubigers erforderten keinen im Wege der Klage durchsetzbaren An-

spruch auf die im Gesetz vorgesehene Auskunft des Drittschuldners. Unterlas-

se dieser die geforderten Angaben, so könne der Gläubiger unmittelbar von der

Beitreibbarkeit der Forderung ausgehen. Einer zusätzlichen Aufforderung zur

Abgabe der Drittschuldnererklärung bedürfe es nicht. Die hierdurch entstande-

nen Anwaltskosten seien gemäß § 840 Abs. 2 ZPO nicht ersatzfähig.

II.

8

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision greifen nicht durch.

1. Die Beklagte ist als Drittschuldnerin nicht verpflichtet, die dem Kläger

im Zusammenhang mit dem Aufforderungsschreiben vom 4. Juli 2002 entstan-

denen Anwaltskosten zu ersetzen. Entgegen der Ansicht der Revision kann aus

§ 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine Erstattungspflicht nicht hergeleitet werden.

9

a) § 840 ZPO bezieht sich nicht nur auf Pfändungs- und Überweisungs-

beschlüsse, sondern auch, wie vorliegend gegeben, auf Arrestpfändungen. Die

Überweisung der Forderung an den Pfändungsgläubiger ist demnach nicht er-

forderlich, um den Anwendungsbereich des § 840 ZPO zu eröffnen (BGHZ 68,

289, 291; Zöller/Stöber, ZPO 25. Aufl. § 840 Rn. 2).

10

b) Der Senat hat in der vom Berufungsgericht herangezogenen Ent-

scheidung BGHZ 91, 126, 129 die Frage, ob der Gläubiger aufgrund der Pfän-

dung und Überweisung einer Forderung gegen den schweigenden Drittschuld-

ner einen einklagbaren Anspruch auf die in § 840 Abs. 1 ZPO angesprochenen

Auskünfte hat, verneint. Die Vorschrift begründet keine eigenständige Aus-

kunftsverpflichtung, sondern nur eine Obliegenheit bzw. Handlungslast des

Drittschuldners. An dieser Ansicht, die vom überwiegenden Schrifttum geteilt

wird (MK-ZPO/Smid, 2. Aufl. § 840 Rn. 18; Musielak/Becker, ZPO 4. Aufl. § 840

Rn. 8; Stein/Jonas/Brehm, ZPO 22. Aufl. § 840 Rn. 19; Schuschke/Walker,

Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl. § 840 Rn. 1; Zimmermann,

ZPO, 7. Aufl. § 840 Rn. 8; Zöller/Stöber aaO, § 840 Rn. 15), ist festzuhalten.

11

aa) Die von § 840 ZPO geschützten Interessen des Pfändungsgläubigers

erfordern keinen im Wege der Klage durchsetzbaren Anspruch auf die im Ge-

setz vorgesehene Auskunft des Drittschuldners. Ihnen ist durch den Schadens-

ersatzanspruch nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO und dem gegen den Schuldner

- aufgrund der in § 836 Abs. 3 ZPO getroffenen Regelung - einklagbaren An-

spruch auf Auskunft Genüge getan. Unterlässt der Drittschuldner die nach

§ 840 Abs. 1 ZPO geforderten Angaben, so kann der Gläubiger von der

Beitreibbarkeit des gepfändeten Anspruchs ausgehen und diesen ohne Kosten-

risiko einklagen. Ergibt die Einlassung des Drittschuldners, dass die geltend

gemachte Forderung nicht besteht oder nicht durchsetzbar ist, so kann der

Pfändungsgläubiger im selben Prozess gemäß § 263 ZPO auf die Schadenser-

satzklage übergehen und erreichen, dass aufgrund des § 840 Abs. 2 Satz 2

ZPO der Drittschuldner verurteilt wird, die bisher entstandenen Kosten, insbe-

sondere die des Erkenntnisverfahrens über die gepfändete Forderung, in vollem

Umfang zu erstatten (BGHZ 79, 275, 281; BGHZ 91, 126, 129).

12

Im Hinblick auf diese Besonderheiten ist das Schweigen des Drittschuld-

ners, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, beredt. Seine Verwei-

gerung der Auskunft hat die Bedeutung, dass hinsichtlich der Beitreibbarkeit der

gepfändeten Forderung keine Hindernisse bestehen. Sie bedarf keiner weiteren

- zusätzliche Kosten auslösenden - Aufforderungshandlung des Gläubigers.

13

bb) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich weder aus dem Wort-

laut des § 840 Abs. 2 ZPO noch aus der durch das am 1. Januar 2002 in Kraft

getretene Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887 ff) ein-

gefügten amtlichen Überschrift zu § 840 ZPO, dass der Drittschuldner im Rah-

men des § 840 Abs. 2 ZPO für jeden denkbaren Schaden aufzukommen hat.

Der Senat hat bereits in BGHZ 91, 126, 128 f darauf hingewiesen, dass der

Wortlaut des § 840 Abs. 2 ZPO im Zusammenhang mit der sprachlich anders

gefassten Regelung des § 836 Abs. 3 ZPO zu würdigen ist. Die im Gegensatz

zu § 836 Abs. 3 ZPO in § 840 Abs. 2 ZPO normierte Schadensersatzpflicht er-

fährt ihre Berechtigung in der besonderen Ausgestaltung der nach § 840 Abs. 1

ZPO vorgesehenen Erklärungsverpflichtung des Drittschuldners, die als nicht

einklagbare Handlungslast oder Obliegenheit zu qualifizieren ist (BGHZ 91, 126,

128 f; BGHZ 98, 291, 293).

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c) Inhalt und Ausmaß der Schadensersatzpflicht des § 840 Abs. 2 ZPO

werden durch den Normzweck dieser Bestimmung konkretisiert. Danach ist die

Ersatzfähigkeit jedes sich aus der Nichterfüllung der Auskunftsobliegenheit er-

gebenden Nachteils nicht geboten. Erteilt der Drittschuldner nach Zugang der

Aufforderung zur Erklärung nach § 840 Abs. 1 ZPO dem Pfändungsgläubiger

keine Antwort, dann kann der Pfändungsgläubiger, wie bereits dargelegt, ohne

weiteres davon ausgehen, dass die gepfändete Forderung beigetrieben werden

kann. Es bedarf daher weder weiterer - vorprozessualer - Aufforderungshand-

lungen seitens des Gläubigers noch einer gesonderten Auskunftsklage, auch

nicht im Wege der Stufenklage. Der Pfändungsgläubiger kann vielmehr den

Drittschuldner unmittelbar auf Leistung in Anspruch nehmen, was angesichts

der damit verbundenen Beschleunigung des Verfahrens (vgl. Smid aaO, § 840

Rn. 19; Stein/Jonas/Brehm aaO, § 840 Rn. 19) seinem Interesse an einer bal-

digen Beitreibbarkeit der gepfändeten Forderung dient. Eine nochmalige Auf-

forderung an den schweigenden Drittschuldner, sich nach § 840 Abs. 1 ZPO zu

erklären, ist demnach auch aus Sicht der berechtigten Interessen des Pfän-

dungsgläubigers nicht geboten. Damit verbundene Anwaltskosten sind folglich

auch aus diesem Grund nicht ersatzfähig. Im Rahmen des § 840 ZPO kommt

dem Gebot der Rechtsklarheit sowie dem Interesse an einer möglichst einfa-

chen Konfliktlösung besondere Bedeutung zu, weil nach der Ausgestaltung des

§ 840 ZPO der Pfändungsgläubiger dem Schuldner gegenüber bereits günsti-

ger gestellt ist als der neue Gläubiger nach Abtretung (BGHZ 91, 126, 130). Für

weitergehende Begünstigungen des Pfändungsgläubigers und damit einherge-

hende zusätzliche Belastungen des Drittschuldners fehlt es an einem rechtferti-

genden Grund (vgl. BGHZ 91, 126, 130). Die Auferlegung zusätzlicher Anwalts-

kosten ist daher nicht gerechtfertigt.

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2. Auch unter Verzugsgesichtspunkten kann der Kläger die Beklagte

nicht in Anspruch nehmen. Angesichts des Umstandes, dass die Abgabe der

nach § 840 Abs. 1 ZPO geforderten Angaben lediglich eine Obliegenheit bezie-

hungsweise Handlungslast des Drittschuldners darstellen, fehlt es bereits an

der für einen Verzugseintritt notwendigen Leistungspflicht des Drittschuldners.

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3. Eine deliktische Einstandsverpflichtung der Beklagten nach § 823

Abs. 2 BGB kommt gleichfalls nicht in Betracht (BGHZ 98, 294). Anhaltspunkte

für ein Eingreifen des Ausnahmetatbestandes des § 826 BGB hat die Revision

nicht aufgezeigt; sie sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Kayser

Vill

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 26.03.2003 - 322 O 366/02 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 25.08.2004 - 10 U 33/03 -