BGH Beschluss vom 04.05.2006 – IX ZR 242/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Mai 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev
Fischer
am 4. Mai 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
30. September 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewie-
sen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
209.274,58 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch
unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-
richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Die Würdigung des Berufungsgerichts beachtet die von der höchstrich-
terlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu den Beratungs- und Auf-
klärungspflichten eines Anwalts im Falle eines Vergleichsabschlusses (vgl.
BGH, Urt. v. 14. Januar 1993 - IX ZR 76/92, NJW 1993, 1325, 1328; Urt. v.
7. Dezember 1995 - IX ZR 238/94, NJW-RR 1996, 567, 568). Es handelt sich
um eine Einzelfallentscheidung, die im Übrigen auch revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden wäre.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544
Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel
Kayser Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, Entscheidung vom 19.12.2002 - 3 O 937/01 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.09.2003 - 12 U 68/03 -