Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.05.2006 – IX ZR 242/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Mai 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev

Fischer

am 4. Mai 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom

30. September 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewie-

sen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

209.274,58 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch

unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-

richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

2

Die Würdigung des Berufungsgerichts beachtet die von der höchstrich-

terlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu den Beratungs- und Auf-

klärungspflichten eines Anwalts im Falle eines Vergleichsabschlusses (vgl.

BGH, Urt. v. 14. Januar 1993 - IX ZR 76/92, NJW 1993, 1325, 1328; Urt. v.

7. Dezember 1995 - IX ZR 238/94, NJW-RR 1996, 567, 568). Es handelt sich

um eine Einzelfallentscheidung, die im Übrigen auch revisionsrechtlich nicht zu

beanstanden wäre.

3

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544

Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel

Kayser Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Ravensburg, Entscheidung vom 19.12.2002 - 3 O 937/01 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.09.2003 - 12 U 68/03 -