BGH Beschluss vom 04.05.2006 – IX ZR 242/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Mai 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer
am 4. Mai 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 5. Oktober 2004 wird auf Kosten des Beklagten zu- rückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 42.753,42 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch
unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-
richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Von einer weiteren Begrün-
dung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Kayser
Vill
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 05.02.2003 - 322 O 153/01 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.10.2004 - 9 U 67/03 -