BGH Beschluss vom 04.05.2006 – IX ZR 92/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Mai 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev
Fischer
am 4. Mai 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 14. März 2003, berichtigt durch Beschluss vom
10. September 2003, wird auf Kosten des Beklagten zurückge-
wiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
23.485,15 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch
unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-
richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich ange-
sehene Frage, welche rechtlichen Auswirkungen das Fehlen bzw. der Wegfall
des Sicherungszwecks auf die Sicherungsabtretung hat, ist nicht entschei-
dungserheblich. Im Regelfall kann der Fortfall des Sicherungszwecks im Ver-
hältnis zwischen Zedent und Zessionar vom Schuldner nicht geltend gemacht
werden (vgl. Soergel/Zeiss, BGB 12. Aufl. § 398 Rn. 17). Für einen Ausnahme-
fall ist nichts dargetan.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab-
gesehen.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Raebel
Kayser
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Frankfurt, Entscheidung vom 17.05.2002 - 2/27 O 134/02 -
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14.03.2003 - 10 U 134/02 -