Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.05.2006 – IX ZR 92/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Mai 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev

Fischer

am 4. Mai 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 14. März 2003, berichtigt durch Beschluss vom

10. September 2003, wird auf Kosten des Beklagten zurückge-

wiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

23.485,15 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch

unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-

richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

2

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich ange-

sehene Frage, welche rechtlichen Auswirkungen das Fehlen bzw. der Wegfall

des Sicherungszwecks auf die Sicherungsabtretung hat, ist nicht entschei-

dungserheblich. Im Regelfall kann der Fortfall des Sicherungszwecks im Ver-

hältnis zwischen Zedent und Zessionar vom Schuldner nicht geltend gemacht

werden (vgl. Soergel/Zeiss, BGB 12. Aufl. § 398 Rn. 17). Für einen Ausnahme-

fall ist nichts dargetan.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab-

gesehen.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Raebel

Kayser

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Frankfurt, Entscheidung vom 17.05.2002 - 2/27 O 134/02 -

OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14.03.2003 - 10 U 134/02 -