Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.05.2006 – IX ZR 99/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Mai 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer

am 4. Mai 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Mai

2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 267.661,29 €.

Gründe

2

Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht be-

gründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert

die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin hat die von dem Schuldner für

die Drittschuldnerin zu erbringende Beratungsleistung seine volle Arbeitskraft in

Anspruch genommen und hat die ihm dafür zustehende - werthaltige - Entgelt-

forderung "auf absehbare Zeit" die einzige Einkommensquelle dargestellt. Dass

der Schuldner diese Forderungen - die auf die ganze Laufzeit des Beratungs-

vertrages bezogen ein Volumen von 1 Mio. € hatten - insgesamt zur Sicherung

eines bereits ein halbes Jahr später, nämlich zum 30. Juni 2003, rückzahlbaren

Darlehens von nur 68.000 € (allerdings zuzüglich 10 % Zinsen) abgetreten hat,

gestattet zwanglos den vom Berufungsgericht gezogenen Schluss, dem

Schuldner und der Klägerin sei es weniger auf die Sicherung der angeblichen

Darlehensrückzahlungsansprüche als vielmehr darauf angekommen, das ge-

samte Einkommen des Schuldners dem Gläubigerzugriff zu entziehen. Kollusi-

ves Zusammenwirken zum Nachteil von Gläubigern, von denen eine Vollstre-

ckung droht, reicht zur Annahme der Sittenwidrigkeit aus (vgl. BGHZ 130, 314,

331; 138, 291, 299 f).

3

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision

zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Kayser

Vill

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Trier, Entscheidung vom 13.04.2004 - 5 O 32/04 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 12.05.2005 - 6 U 598/04 -