BGH Beschluss vom 04.05.2006 – IX ZR 99/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Mai 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer
am 4. Mai 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Mai
2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 267.661,29 €.
Gründe
Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht be-
gründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin hat die von dem Schuldner für
die Drittschuldnerin zu erbringende Beratungsleistung seine volle Arbeitskraft in
Anspruch genommen und hat die ihm dafür zustehende - werthaltige - Entgelt-
forderung "auf absehbare Zeit" die einzige Einkommensquelle dargestellt. Dass
der Schuldner diese Forderungen - die auf die ganze Laufzeit des Beratungs-
vertrages bezogen ein Volumen von 1 Mio. € hatten - insgesamt zur Sicherung
eines bereits ein halbes Jahr später, nämlich zum 30. Juni 2003, rückzahlbaren
Darlehens von nur 68.000 € (allerdings zuzüglich 10 % Zinsen) abgetreten hat,
gestattet zwanglos den vom Berufungsgericht gezogenen Schluss, dem
Schuldner und der Klägerin sei es weniger auf die Sicherung der angeblichen
Darlehensrückzahlungsansprüche als vielmehr darauf angekommen, das ge-
samte Einkommen des Schuldners dem Gläubigerzugriff zu entziehen. Kollusi-
ves Zusammenwirken zum Nachteil von Gläubigern, von denen eine Vollstre-
ckung droht, reicht zur Annahme der Sittenwidrigkeit aus (vgl. BGHZ 130, 314,
331; 138, 291, 299 f).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Kayser
Vill
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Trier, Entscheidung vom 13.04.2004 - 5 O 32/04 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 12.05.2005 - 6 U 598/04 -