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BGH Beschluss vom 08.05.2006 – VI ZB 17/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Mai 2006

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vizepräsidentin

Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

am 8. Mai 2006

beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Beklagten vom 18./21. April 2006 gibt

dem Senat keine Veranlassung, den Beschluss vom 4. April 2006

abzuändern. Soweit sich der Beklagte nunmehr darauf zurück-

zieht, er sei verhandlungs- und prozessunfähig, führt dies nicht zur

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechts-

beschwerde.

Die Anträge auf Wiedereinsetzung und auf Bestellung eines Pro-

zesspflegers sind zurückzuweisen, weil sie im Verfahren über den

Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht statthaft sind.

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass die Angelegenheit

hier erledigt ist und er nicht mit einem weiteren Bescheid auf

gleich lautenden Vortrag rechnen kann.

Müller Greiner Wellner

Pauge Stöhr

Vorinstanzen:

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.02.2006 - 2 O 290/04 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.03.2006 - 6 W 16/06 -