Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 08.05.2006 – VI ZB 17/06
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Mai 2006
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vizepräsidentin
Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
am 8. Mai 2006
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Beklagten vom 18./21. April 2006 gibt
dem Senat keine Veranlassung, den Beschluss vom 4. April 2006
abzuändern. Soweit sich der Beklagte nunmehr darauf zurück-
zieht, er sei verhandlungs- und prozessunfähig, führt dies nicht zur
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechts-
beschwerde.
Die Anträge auf Wiedereinsetzung und auf Bestellung eines Pro-
zesspflegers sind zurückzuweisen, weil sie im Verfahren über den
Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht statthaft sind.
Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass die Angelegenheit
hier erledigt ist und er nicht mit einem weiteren Bescheid auf
gleich lautenden Vortrag rechnen kann.
Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.02.2006 - 2 O 290/04 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.03.2006 - 6 W 16/06 -