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BGH Beschluss vom 09.05.2006 – 3 StR 131/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. Mai 2006 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 2006 einstimmig beschlos- sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 1. Dezember 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 91, 1 ff.).
Tolksdorf Winkler von Lienen Becker Hubert