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BGH Beschluss vom 09.05.2006 – 4 StR 105/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. Mai 2006 in der Strafsache gegen
wegen Mordes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 2006 einstimmig beschlos- sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ros- tock vom 15. November 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Dies gilt auch im Hinblick auf die tateinheitlich ausgeurteilte „Geiselnahme mit Todesfolge“, da der zur Erfüllung dieses Tatbestan- des erforderliche normspezifische Zusammenhang zwischen Grundde- likt und Todesfolge (vgl. BGHSt 33, 322, 323 f.; BGHR StGB § 239 b Sichbemächtigen 3) rechtsfehlerfrei festgestellt ist (UA 10 f., 31 f.).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Ernemann Sost-Scheible