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BGH Beschluss vom 09.05.2006 – 4 StR 8/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 8/06

BESCHLUSS

vom

9. Mai 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Raubes mit Todesfolge;

hier: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Revision

des Nebenklägers Cornelius O.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Nebenklägers am 9. Mai 2006 gemäß §§ 46,

349 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Der Antrag des Nebenklägers Cornelius O. auf

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der

Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landge-

richts Bochum vom 4. Mai 2005 und seine Revision gegen das

vorgenannte Urteil werden als unzulässig verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die dem Angeklagten hierdurch im Revisionsverfahren entstan-

denen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1

2

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 18. April 2006

zum Antrag des Nebenklägers Cornelius O. auf Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand folgendes ausgeführt:

"Der Antragsteller und Nebenkläger Cornelius O. ist der Va-

ter des von dem Angeklagten Eugen N. anlässlich eines gemeinsam mit

dem Mitangeklagten U. begangenen Raubes in Rotterdam zusammen mit

zwei weiteren Personen erschossenen Joey O. (UA S. 42ff). Das

Landgericht hat mit Urteil vom 4. Mai 2005 wegen dieser Tat den Angeklagten

Eugen N. des Mordes in drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in

Tateinheit mit gemeinschaftlichem Raub mit Todesfolge sowie den Angeklagten

U. des gemeinschaftlichen Raubes mit Todesfolge schuldig gesprochen.

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Mit ihrem am 27. Mai 2005 bei Gericht eingegangenen Schreiben hat die

[nunmehrige] Nebenklägervertreterin, Rechtsanwältin B. -N. , für

den Nebenkläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-

mung der Revisionseinlegungsfrist beantragt und Revision gegen das Urteil

eingelegt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags trägt die Nebenklä-

gervertreterin vor, der Nebenkläger sei im erstinstanzlichen Verfahren nach der

Entpflichtung des ursprünglichen Nebenklägervertreters von dem Vertreter sei-

ner gleichfalls als Nebenklägerin auftretenden geschiedenen Ehefrau M.A.

Br. , Rechtsanwalt St. , mitvertreten worden. Zu einer förmlichen Beauf-

tragung von Rechtsanwalt St. durch den Nebenkläger sei es nicht gekom-

men, da Rechtsanwalt St. es verabsäumt habe, u.a. eine schriftliche Voll-

macht einzuholen. Nach der Urteilsverkündung habe der Nebenkläger gemein-

sam mit der Nebenklägerin Br. Rechtsanwalt St. mitgeteilt, "dass

Rechtsmittel eingelegt werden soll". Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2005 hat

Rechtsanwalt St. jedoch ausdrücklich nur im Namen der Nebenklägerin

Br. Revision gegen das Urteil, soweit es den Angeklagten U. betrifft,

eingelegt (PB II Bl. 510). Am 11. Mai 2005 ist die jetzige Nebenklägervertrete-

rin, Rechtsanwältin B. -N. , zunächst von der Nebenklägerin Br.

mandatiert worden. Dieser habe Rechtsanwältin B. -N. am 18. Mai

2005 telefonisch mitgeteilt, dass für den Nebenkläger Claudius O.

keine Revision eingelegt worden sei. Darauf habe der Nebenkläger Rechtsan-

wältin B. -N. am 23. Mai 2005 ebenfalls für das Revisionsverfahren

bevollmächtigt und mit der Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand beauftragt.

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Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig erhoben. Aus der Antrags-

begründung ergibt sich nicht, wann der [bei der Verkündung des Urteils anwe-

sende, PB II Bl. 502] Nebenkläger von der nicht erfolgten Revisionseinlegung

Kenntnis erlangt hat. Nach dem Vorbringen der Antragsbegründung ist nicht

auszuschließen, dass der Nebenkläger bereits am 18. Mai 2005 über seine ge-

schiedene Ehefrau, die Nebenklägerin Br. , vom Sachverhalt Kenntnis erlangt

hatte, so dass die Wochenfrist für den Wiedereinsetzungsantrag nach § 45

Abs. 1 StPO bei dessen Eingang bei Gericht am 27. Mai 2005 überschritten

war. Zudem hat der Nebenkläger auch entgegen § 45 Abs. 2 StPO die zur Be-

gründung seines Antrags vorgetragenen Tatsachen nicht glaubhaft gemacht.

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Im Übrigen wäre der Wiedereinsetzungsantrag aber jedenfalls unbe-

gründet. Es kann dabei dahin stehen, ob nach dem vorgetragenen Sachverhalt

tatsächlich ein Beratungspflichten auslösendes Mandatsverhältnis zwischen

Rechtsanwalt St. und dem Nebenkläger zustande gekommen war. Denn

selbst wenn dies der Fall gewesen sein oder zumindest seitens des Rechtan-

walts in zurechenbarer Weise der Anschein einer Mandatsübernahme gesetzt

worden sein sollte, kann sich der Nebenkläger für die Versäumnis der Revisi-

onseinlegungsfrist jedenfalls nicht auf ein Verschulden des Rechtsanwalts beru-

fen. Anders als der Angeklagte muss sich der Nebenkläger nach § 85 Abs. 2

ZPO das Verschulden seines Vertreters bei der Beratung oder einer verspäte-

ten Antragstellung wie sein eigenes Verschulden zurechnen lassen (Meyer-

Goßner StPO, 48. Aufl. 2005 § 44 Rn. 19). Sollte dagegen kein Beratungspflich-

ten auslösendes Rechtsverhältnis zwischen dem Nebenkläger und Rechtsan-

walt St. bestanden haben, hat der Nebenkläger die Fristversäumnis ohne-

hin selbst zu vertreten."

Dem schließt sich der Senat an.

Die nicht fristgerecht eingelegte Revision des Nebenklägers war deshalb

bereits als unzulässig zu verwerfen.

Der Antrag des Nebenklägers auf Beiordnung der Rechtsanwältin B.

-N. für die Revisionsinstanz ist gegenstandslos, da eine instanz-

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übergreifend wirkende Beistandsbestellung gemäß § 397 a Abs. 1, § 395 Abs. 2

Nr. 1 StPO bereits mit Beschluss des Landgerichts Bochum vom 19. Oktober

2005 (Bd. IX Bl. 4005) erfolgt ist.

Tepperwien Maatz Kuckein

Ernemann Sost-Scheible