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BGH Beschluss vom 09.05.2006 – 5 StR 112/06

5. Strafsenat

5 StR 112/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 9. Mai 2006 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2006

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Bautzen vom 26. September 2005 gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO dahin abgeändert, dass der Angeklag-

te hinsichtlich des Falles II. 13 der Urteilsgründe vom

Vorwurf der versuchten sexuellen Nötigung freigespro-

chen wird.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Soweit der Angeklagte freigesprochen wird, fallen die

Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen

des Angeklagten der Staatskasse zur Last; die übrigen

Kosten seines Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer

zu tragen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Miss-

brauchs von Kindern in elf Fällen, versuchten sexuellen Missbrauchs eines

Kindes und versuchter sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

vier Jahren verurteilt.

2

Im Fall II. 13 hat das Landgericht übersehen, dass der Ange-

klagte nach den getroffenen Feststellungen von der versuchten sexuellen

Nötigung strafbefreiend zurückgetreten ist. Die Verurteilung kann deshalb

nicht bestehen bleiben. Da weitere den Angeklagten belastende Feststellun-

gen nicht zu erwarten sind, spricht der Senat den Angeklagten gemäß § 354

Abs. 1 StPO insoweit frei.

3

Dies zwingt hier nicht zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstra-

fe. Der Senat kann im Hinblick auf die Einsatzstrafe (zwei Jahre und neun

Monate) und die übrigen Einzelfreiheitsstrafen (einmal zwei Jahre, sechsmal

ein Jahr, viermal neun Monate) ausschließen, dass das Landgericht bei

Wegfall der geringsten Einzelfreiheitsstrafe (sechs Monate) auf eine mildere

Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

Harms Häger Gerhardt

Brause Schaal