Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.05.2006 – VI ZR 140/05

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Mai 2006

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2006 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und

die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom

13. Mai 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Unter den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen des

Streitfalls ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass

das Berufungsgericht die subjektiven Anspruchsvoraussetzungen des

§ 826 BGB verneint hat.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 30.003,00 €

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll

Vorinstanzen: LG Baden-Baden, Entscheidung vom 07.10.2004 - 3 O 130/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.05.2005 - 10 U 139/04 -