Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 10.05.2006 – 2 ARs 178/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Mai 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Betäubungsmittelverstoßes
Az.: (267) 4 Op Js 250/98 (27/99) BwH Amtsgericht Tiergarten Az.: 19a (568/01) Bew. Amtsgericht Gelsenkirchen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 10. Mai 2006 beschlossen:
Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die
hinsichtlich des Urteils des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom
19. November 2001 - 19 a Ds 568/01 - gewährte Strafaussetzung
zur Bewährung beziehen, ist das Amtsgericht Gelsenkirchen.
1
2
3
4
Gründe:
Das Amtsgericht Gelsenkirchen und das Amtsgericht Berlin-Tiergarten
streiten sich über die Zuständigkeit für die Bewährungsüberwachung der Rest-
strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 19. November 2001.
Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur
Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 14 StPO).
Zuständig ist das Amtsgericht Gelsenkirchen.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Gelsenkirchen ergibt sich
aus § 462a Abs. 2 Satz 1 StPO. Die Zuständigkeitskonzentration
nach § 462a Abs. 4 Satz 1, 2 StPO greift nicht ein. Diese Vor-
schrift setzt voraus, dass gegen den Verurteilten mehrere rechts-
kräftige und noch nicht erledigte Verurteilungen ergangen sind
(Meyer-Goßner StPO 48. Auflage § 462a Rdn. 30). Hieran fehlt
es, nachdem die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergar-
ten vom 12. Juli 1999 durch Beschluss dieses Gerichts vom 27.
Januar 2006 erlassen wurde (Bewährungsheft, Bl. 18). Eine Zu-
ständigkeitszersplitterung, die durch § 462 a Abs. 4 StPO verhin-
dert werden soll, kann daher nicht eintreten (vgl. auch Senat
NStZ 1997, 612)."
5
Dem schließt sich der Senat unter Hinweis auch auf seine Entscheidung
NStZ 1999, 215 an.
Rissing-van Saan Kuckein Otten
Rothfuß Fischer