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BGH Beschluss vom 10.05.2006 – 2 ARs 178/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 178/06 2 AR 104/06

BESCHLUSS

vom

10. Mai 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Betäubungsmittelverstoßes

Az.: (267) 4 Op Js 250/98 (27/99) BwH Amtsgericht Tiergarten Az.: 19a (568/01) Bew. Amtsgericht Gelsenkirchen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 10. Mai 2006 beschlossen:

Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die

hinsichtlich des Urteils des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom

19. November 2001 - 19 a Ds 568/01 - gewährte Strafaussetzung

zur Bewährung beziehen, ist das Amtsgericht Gelsenkirchen.

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Gründe:

Das Amtsgericht Gelsenkirchen und das Amtsgericht Berlin-Tiergarten

streiten sich über die Zuständigkeit für die Bewährungsüberwachung der Rest-

strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 19. November 2001.

Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur

Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 14 StPO).

Zuständig ist das Amtsgericht Gelsenkirchen.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Gelsenkirchen ergibt sich

aus § 462a Abs. 2 Satz 1 StPO. Die Zuständigkeitskonzentration

nach § 462a Abs. 4 Satz 1, 2 StPO greift nicht ein. Diese Vor-

schrift setzt voraus, dass gegen den Verurteilten mehrere rechts-

kräftige und noch nicht erledigte Verurteilungen ergangen sind

(Meyer-Goßner StPO 48. Auflage § 462a Rdn. 30). Hieran fehlt

es, nachdem die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergar-

ten vom 12. Juli 1999 durch Beschluss dieses Gerichts vom 27.

Januar 2006 erlassen wurde (Bewährungsheft, Bl. 18). Eine Zu-

ständigkeitszersplitterung, die durch § 462 a Abs. 4 StPO verhin-

dert werden soll, kann daher nicht eintreten (vgl. auch Senat

NStZ 1997, 612)."

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Dem schließt sich der Senat unter Hinweis auch auf seine Entscheidung

NStZ 1999, 215 an.

Rissing-van Saan Kuckein Otten

Rothfuß Fischer