Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.05.2006 – 5 StR 327/05

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 10. Mai 2006 in der Strafsache gegen

wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2006

beschlossen:

Nach den Revisionen von Nebenklägern gegen das Urteil

des Landgerichts Berlin vom 23. August 2004 wird das Ver-

fahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154

Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt. Die Strafe, zu der die

Verfolgung führen kann, fiele neben der gegen den Ange-

klagten durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Berlin

vom 17. Januar 2000 unter Feststellung besonderer Schuld-

schwere verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe nicht be-

trächtlich ins Gewicht.

Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens und die not-

wendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

Auf das Schreiben der Vorsitzenden vom 25. Januar 2006 wird Bezug ge-

nommen. Die Schriftsätze des Verteidigers Rechtsanwalt E vom

4. Mai 2006 und des Nebenklägervertreters Rechtsanwalt Eh vom

8. Mai 2006 haben dem Senat vorgelegen. Der erstinstanzlich freigespro-

chene Angeklagte, der kostenmäßig nicht belastet wird, erfährt durch Art. 6

Abs. 2 MRK genügenden Schutz. Die Achtung der Belange der revisionsfüh-

renden Nebenkläger, die sachlichrechtliche Einwände gegen das angefoch-

tene freisprechende Urteil nicht artikuliert haben, steht einer Verfahrensbe-

endigung nicht mehr entgegen, nachdem über eine Instanz mit nahezu ein-

einhalbjährigem großen prozessualen Aufwand ergebnislos der Versuch der

Sachaufklärung unternommen worden ist.

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