BGH Beschluss vom 10.05.2006 – 5 StR 327/05
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. Mai 2006 in der Strafsache gegen
wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2006
beschlossen:
Nach den Revisionen von Nebenklägern gegen das Urteil
des Landgerichts Berlin vom 23. August 2004 wird das Ver-
fahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154
Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt. Die Strafe, zu der die
Verfolgung führen kann, fiele neben der gegen den Ange-
klagten durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Berlin
vom 17. Januar 2000 unter Feststellung besonderer Schuld-
schwere verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe nicht be-
trächtlich ins Gewicht.
Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens und die not-
wendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.
Auf das Schreiben der Vorsitzenden vom 25. Januar 2006 wird Bezug ge-
nommen. Die Schriftsätze des Verteidigers Rechtsanwalt E vom
4. Mai 2006 und des Nebenklägervertreters Rechtsanwalt Eh vom
8. Mai 2006 haben dem Senat vorgelegen. Der erstinstanzlich freigespro-
chene Angeklagte, der kostenmäßig nicht belastet wird, erfährt durch Art. 6
Abs. 2 MRK genügenden Schutz. Die Achtung der Belange der revisionsfüh-
renden Nebenkläger, die sachlichrechtliche Einwände gegen das angefoch-
tene freisprechende Urteil nicht artikuliert haben, steht einer Verfahrensbe-
endigung nicht mehr entgegen, nachdem über eine Instanz mit nahezu ein-
einhalbjährigem großen prozessualen Aufwand ergebnislos der Versuch der
Sachaufklärung unternommen worden ist.
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