BGH Urteil vom 10.05.2006 – XII ZR 124/02
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 10. Mai 2006 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
Bei einer Doppelvermietung von Gewerberaum kommt ein Anspruch des nicht-
besitzenden (Erst-)Mieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der durch die
weitere Vermietung erzielten Miete nach § 281 BGB a.F. jedenfalls dann nicht
in Betracht, wenn der (nichtbesitzende) Mieter die Mietsache nicht in der Weise
hätte nutzen dürfen wie der Zweitmieter. Insoweit fehlt es an der gemäß § 281
BGB a.F. erforderlichen Identität zwischen geschuldetem Gegenstand und dem,
für den Ersatz erlangt worden ist.
BGH, Urteil vom 10. Mai 2006 - XII ZR 124/02 - OLG Rostock
LG Neubrandenburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren
gemäß § 128 Abs. 2 ZPO aufgrund des Sach- und Streitstandes vom 13. März
2006 am 10. Mai 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter
Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Rostock vom 29. April 2002 im Kos-
tenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Be-
klagten gegen die Verurteilung Ziff. 2 (Auskunftserteilung) durch
Teilurteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 19. Juli 2001
zurückgewiesen hat. Insoweit wird auf die Berufung der Beklag-
ten das Teilurteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage
abgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 92
Abs. 2 ZPO). Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Klä-
ger.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten im Wege der Stufenklage Aus-
kunft darüber, in welchem Umfang sie das an den Kläger zur Nutzung als Park-
platz vermietete Grundstück nochmals an Dritte vermietet hat sowie Herausga-
be des hieraus erzielten Erlöses. Darüber hinaus verlangt er Unterlassung der
Gebrauchsüberlassung des Mietgrundstücks an Dritte und Rückgängigma-
chung gestatteter Gebrauchsüberlassungen.
Der Kläger mietete mit notariell beurkundetem Mietvertrag vom 24. März
1999 von der Beklagten bis zum 23. März 2004 ein 8.000 m² großes Grund-
stück zur Nutzung als Parkplatz zu einer jährlichen Miete von 48.000 DM. Ohne
Zustimmung des Klägers vermietete die Beklagte später Teilflächen des Miet-
grundstücks an Markthändler zur Errichtung und zum Betrieb von Verkaufs-
ständen.
Das Landgericht hat mit Teilurteil die Beklagte verurteilt, die Nutzung des
Mietgrundstücks durch Dritte zu beenden und die Gebrauchsüberlassung an
Dritte zu unterlassen. Es hat außerdem in der ersten Stufe dem Auskunftsan-
spruch stattgegeben. Die zweite Stufe der Klage, der Zahlungsanspruch, ist
noch beim Landgericht anhängig.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Auf deren Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat die Revision lediglich so-
weit zugelassen, als die Beklagte zur Auskunft verurteilt worden ist.
Die Revision ist im Umfang der Zulassung begründet.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in OLG Report Brandenburg, Dres-
den, Jena, Naumburg, Rostock 2002, 428 veröffentlicht ist, meint, der Kläger
spruch auf Abführung der Mieteinnahmen aus der Doppelvermietung und könne
deshalb die begehrte Auskunft über die aus der weiteren Vermietung erzielten
Mieteinnahmen verlangen. Durch die Doppelvermietung und Überlassung von
Teilen der vom Kläger gemieteten Flächen an Dritte sei ihr insoweit die dem
Kläger geschuldete ungestörte weitere Überlassung der Mietsache unmöglich
Herausgabe dessen verlangen, was die Beklagte als Schuldnerin infolge des
Umstandes, der zur Unmöglichkeit geführt habe, als Ersatz für den geschulde-
ten Gegenstand erlangt habe, hier somit die durch die zweite Vermietung an die
Markthändler erzielte Miete.
Dem könne nicht entgegengehalten werden, die mietrechtlichen Bestim-
mungen zum Rechtsmangel regelten dessen Folgen abschließend dahin, dass
der Kläger nur Schadensersatz wegen Nichterfüllung sowie Rückgängigma-
chung und Unterlassung der vertragswidrigen anderweitigen Vermietung ver-
langen könne. Führe der Rechtsmangel zur Unmöglichkeit, so bestehe kein
Grund, die dem Gläubiger günstige Anwendung des § 281 BGB a.F. im Rah-
men eines Mietverhältnisses auszuschließen. Der Grundgedanke des § 281
BGB a.F. liege nämlich darin, dass der Gewinn, den der Schuldner aus dem
dem Gläubiger gegenüber vertragswidrigen Geschäft ziehe, nicht dem ver-
tragsbrüchigen Schuldner bleiben, sondern dem Gläubiger zufließen solle. Die
Folge, dass der Mieter auf diese Weise zusätzliche Einnahmen erwirtschafte,
die er selbst nicht habe erzielen können, weil er ohne Erlaubnis des Vermieters
nicht zur Untervermietung berechtigt sei, sei eher hinzunehmen als die umge-
kehrte Folge, dass dem Vermieter die Vorteile seiner Vertragsverletzung
verblieben.
II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht
stand.
Auf den vorliegenden Fall finden die Vorschriften über Miete in der bis
zum 31. August 2001 geltenden Fassung und das allgemeine Schuldrecht in
der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung .
1. Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die
erneute Vermietung von Teilen der bereits an den Kläger vermieteten und über-
lassenen Mietsache an Markthändler, die diese Flächen auch in Besitz genom-
men haben, einen nachträglichen Rechtsmangel begründet, der die Beklagte
gegenüber dem Kläger zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung verpflichtet
(§§ 541, 538 BGB a.F./§§ 536 Abs. 3, 536 a Abs. 1 BGB n.F.; h.M. BGH Urteile
vom 11. Dezember 1961 - VIII ZR 46/61 - MDR 1962, 398; vom 7. März 1990
- VIII ZR 25/89 - NJW-RR 1990, 701; Schmidt-Futterer/Eisenschmid Mietrecht
8. Aufl. § 536 BGB Rdn. 254, 256).
2. Der Kläger hat jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts
keinen Anspruch auf Abführung der Mieteinnahmen aus der Doppelvermietung
gemäß § 281 BGB a.F. Er hat damit auch keinen Anspruch auf Erteilung einer
diesen Anspruch vorbereitenden Auskunft.
a) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, § 281 BGB a.F. sei neben den
BGB a.F. zu den allgemeinen Vorschriften über Leistungsstörungen gehört, die
nach herrschender Meinung von den mietrechtlichen Gewährleistungsvorschrif-
ten als Sonderregelungen verdrängt werden (BGHZ 63, 132, 137; Senatsurteil
vom 29. November 1995 - XII ZR 230/94 - NJW 1996, 714; Schmidt-Futterer/
Eisenschmid aaO § 536 Rdn. 271; Lindner-Figura/Oprée/Stellmann Geschäfts-
raummiete Kap. 14 Rdn. 69, 213; Emmerich NZM 2002, 362, 364; a.A. Hilger
ZMR 1988, 41, der die Anwendung des § 541 BGB auf den anfänglichen
Rechtsmangel begrenzen will), ist höchstrichterlich noch nicht entschieden.
Allerdings hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung, in der es um
die Herausgabe einer vom Hauptvermieter an den Hauptmieter für die Aufhe-
bung des Mietvertrages gezahlten Abfindung an den Untermieter ging, einen
Anspruch des Untermieters aus § 281 BGB a.F. ohne Stellungnahme zu dem
Konkurrenzproblem bejaht (Urteil vom 19. November 1984 - II ZR 6/84 -
NJW-RR 1986, 234).
In der Literatur wird die Frage der Konkurrenz zwischen Gewährleis-
tungsregeln und § 281 BGB a.F. überwiegend für die Sachmängelhaftung beim
Kauf erörtert (Wiedemann EwiR 1991, 543, 544; Tiedtke NJW 1992, 3213, ders.
NJW 1995, 3082; Lobinger JuS 1993, 543; Eckardt BB 1994, 1946, 1959;
Teichmann/Beck JZ 1996, 103, 104; Schaper/Kandelhard NJW 1997, 837; Rei-
nicke/Tiedtke ZiP 1997, 1093, 1094; von Ohlshausen ZGS 2002, 194; Staudin-
ger/Löwisch (2001) § 281 BGB Rdn. 10; MünchKomm/Emmerich 3. Aufl. § 281
BGB Rdn. 7).
Nach einer Meinung ist die Anwendung des § 281 BGB a.F. im Rege-
lungsbereich des Gewährleistungsrechts ausgeschlossen, weil das allgemeine
Leistungsstörungsrecht dort nicht anwendbar sei (Wiedemann aaO). Nach ei-
nem Teil dieser Meinung soll aus Billigkeitsgründen eine Analogie zu § 281
BGB a.F. greifen, wenn die Parteien die Gewährleistung ausgeschlossen haben
(Tiedtke NJW aaO). Eine weitere Ansicht hält § 281 BGB a.F. stets neben den
Gewährleistungsansprüchen für anwendbar (Eckardt aaO, Lobinger aaO,
von Ohlshausen aaO, Schaper/Kandelhard aaO, 839; Bollenberger Das stell-
vertretende Commodum S. 424 f.).
Der Bundesgerichtshof hat diese Frage für die Sachmängelhaftung beim
Kaufvertrag ausdrücklich offengelassen, hat aber in Zweifel gezogen, ob der
Anspruch aus § 281 BGB a.F. neben den Regeln über die Sachmängelgewähr-
leistung überhaupt zum Zuge kommen kann (BGHZ 114, 34, 36).
b) Ob für das Miet- und Pachtrecht der Ansicht des II. Zivilsenates (Urteil
vom 19. November 1984 aaO), § 281 BGB a.F. sei dort bei Rechtsmängeln an-
wendbar, zu folgen ist, muss hier nicht entschieden werden, da bereits die Vor-
aussetzungen des § 281 BGB a.F. nicht vorliegen.
Der Anspruch des Gläubigers auf Herausgabe des sog. stellvertretenden
Commodums nach § 281 BGB a.F. setzt voraus, dass der Schuldner infolge
des Umstandes, der ihm die Leistung unmöglich gemacht hat, für den geschul-
deten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch erlangt hat.
§ 281 BGB a.F. erfordert somit zum einen, dass zwischen dem Umstand,
der zur Unmöglichkeit der Leistung geführt hat, und der Erlangung des Com-
modums durch den Schuldner ein Kausalzusammenhang besteht; zum ande-
ren, dass der Schuldner das Commodum gerade für den geschuldeten Gegen-
stand - hier: die geschuldete Gebrauchsüberlassung -, dessen Leistung ihm
unmöglich geworden ist, erlangt hat (BGHZ 25, 1, 8; 46, 260, 264).
Das Erfordernis der Kausalität ist hier zwar erfüllt. Die Beklagte hat durch
die Doppelvermietung, die ihr nach Inbesitznahme der Flächen durch die
Zweitmieter die Gebrauchsüberlassung an den Kläger für die ab diesem Zeit-
punkt vergangene Zeit unmöglich gemacht hat, die Miete für die zweite Vermie-
tung erlangt.
Für das Vorliegen eines Anspruchs nach § 281 BGB a.F. fehlt es jedoch
im vorliegenden Fall an der weiter erforderlichen Identität zwischen dem ge-
schuldeten Gegenstand und dem, für den Ersatz erlangt worden ist.
Zur Bestimmung der an die Identität zu stellenden Anforderungen ist auf
den normativen Sinn des § 281 BGB a.F. abzustellen. Dabei ist zunächst die
Regelungsabsicht des Gesetzgebers zu berücksichtigen.
In dem ersten Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deut-
sche Reich (E I abgedruckt in Jacobs/Schubert, Die Beratung des bürgerlichen
Gesetzbuchs, Recht der Schuldverhältnisse I, 1978 S. 226) war die später als
der vom Schuldner nicht zu vertretenden Unmöglichkeit beschränkt. Der
Schuldner, der infolge von ihm nicht zu vertretender Unmöglichkeit von der ge-
schuldeten Leistung befreit war und für den geschuldeten Gegenstand einen
Ersatz erlangte, sollte verpflichtet sein, diesen dem Gläubiger auf dessen Ver-
langen herauszugeben. In den Motiven (Mot. II S. 46) heißt es weiter zu dem
E I § 238 zugrundeliegenden Surrogationsprinzip: "Das Prinzip beruht auf der
berechtigten Unterstellung, der Verpflichtungswille sei darauf gerichtet gewesen
und entspricht zweifellos der Billigkeit."
Der Entwurf wurde später durch Beschluss der Vorkommission des
Reichsjustizamtes (Jacobs/Schubert aaO S. 228) zu E I § 238 dahin abgeän-
dert, dass die Vorschrift verallgemeinert und damit auch auf die Fälle der vom
Schuldner oder Gläubiger zu vertretenden Unmöglichkeit ausgedehnt wurde.
Der Entwurf ist insoweit in § 281 BGB a.F. übernommen worden.
Das Reichsgericht hat anknüpfend an die beiden § 281 BGB a.F.
zugrunde liegenden Gedanken des unterstellten Parteiwillens und der Billigkeit
angenommen, § 281 BGB a.F. bezwecke, solche Vermögenswerte, die im Lau-
fe wirtschaftlicher Vorgänge einer Person zugeflossen seien, der sie im Ver-
hältnis zu einer anderen Person nach den maßgeblichen internen Rechtsbezie-
hungen nicht gebührten, jener anderen Person zugute kommen zu lassen (vgl.
RGZ 120, 297, 299 f. 300; 120, 347, 349 ff.; 138, 45, 48). Die spätere Recht-
sprechung und die Literatur haben sich dieser Auffassung überwiegend ange-
schlossen und sie weiterentwickelt (BGHZ 25, 1, 9; 99, 385, 388; BGH Urteil
vom 10. Februar 1988 - IV a ZR 249/86 - NJW-RR 1988, 902, 903; s. Himmel-
mann, Die Ersatzherausgabe nach § 281 Abs. 1 BGB 1965 S. 9 ff.; Wieczorek,
Die Erlösherausgabe bei § 281 BGB 1995 S. 60 m.w.N.; Bollenberger, Das
stellvertretende Commodum 1999, 54 ff.).
Aus diesen Grundgedanken kann für den Inhalt des Anspruchs aus
§ 281 BGB a.F. und damit für die Bestimmung der erforderlichen Identität Fol-
gendes hergeleitet werden:
Der unterstellte Parteiwille, der Schuldner solle sich mit der Verpflichtung
zur Leistung eines konkreten Gegenstandes auch dazu verpflichten, bei zu ver-
tretender oder nicht zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung den für den ge-
schuldeten Gegenstand erlangten Ersatz an den Gläubiger herauszugeben,
macht deutlich, dass § 281 BGB a.F. ein Anspruch auf Ersatz für den Verlust
des Primäranspruchs, also der Forderung auf Leistung der geschuldeten Sache
selbst und kein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung ist. Der Gläubi-
ger, der infolge der Unmöglichkeit nicht den geschuldeten Gegenstand erhält,
soll zumindest den für diesen vom Schuldner erlangten Ersatz fordern können
(Staudinger/Löwisch aaO § 281 Rdn. 42; Bollenberger aaO S. 70 ff.). Dabei
werden unter "geschuldetem Gegenstand" Sachen und Rechte verstanden
(BGHZ 135, 284, 287 für die Milchreferenzmenge; MünchKomm/Emmerich aaO
§ 281 Rdn. 4).
Die weiter gewollte Verteilung der Vermögenswerte nach den internen
Rechtsbeziehungen verweist - für vertragliche Schuldverhältnisse - auf die von
den Parteien vertraglich angestrebte Güterordnung als Maßstab für die Unrich-
tigkeit der auszugleichenden tatsächlichen Verteilung der Vermögenswerte (vgl.
Eckardt aaO 1949).
Ausgehend von diesem Zweck des § 281 BGB a.F. ist die erforderliche
Identität gegeben, wenn Ersatz für den geschuldeten, dem Vermögen des an-
deren Vertragspartners durch den vertraglich vereinbarten Güteraustausch zu-
gewiesenen Gegenstand erlangt worden ist. Diese Einschränkung hat die
Rechtsprechung schon früh als erforderlich angesehen, um zu vermeiden, dass
§ 281 BGB a.F. zu einer allgemeinen Ausgleichspflicht von unberechenbarer
Tragweite wird (RGZ 88, 287, 290; BGHZ 29, 1, 8 f.; 46, 260, 263 f.; Wieczorek
aaO S. 89).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe fehlt es im vorliegenden Fall an
der erforderlichen Identität. Zwar schuldete die Beklagte dem Kläger eine
Gebrauchsüberlassung des Grundstücks. Sie hat auch mit der Miete aus der
weiteren Vermietung Ersatz für eine Gebrauchsüberlassung erlangt. Die ge-
schuldete und die erneute Gebrauchsüberlassung sind jedoch nicht identisch,
weil dem Kläger nur die geringerwertige Nutzung als Parkplatz, den Markthänd-
lern aber die weiter gehende Nutzung zur Errichtung und zum Betrieb von Ver-
kaufsständen erlaubt war. Demgemäß hat der Kläger auch nur eine für die Nut-
zung als Parkplatz von den Parteien als angemessen angesehene, deutlich ge-
ringere Miete gezahlt als die Markthändler für ihren intensiveren Gebrauch des
Grundstücks als Verkaufsfläche. Dem Kläger war weder eine anderweitige Nut-
zung noch eine Untervermietung gestattet. Er hätte folglich die von ihm als
"Surrogat" herausverlangte Miete der Markthändler aufgrund der ihm lediglich
zur Nutzung als Parkplatz zugewiesenen Gebrauchsüberlassung nicht erzielen
können.
Für die Frage, ob der geschuldete und der ersetzte Gegenstand iden-
tisch sind, kann es keine Rolle spielen, dass der Schuldner, wie im vorliegen-
den Fall, die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Deshalb kann der für den Ver-
tragsbruch entwickelte Gedanke der Sanktion eines vertragswidrigen Verhal-
tens des Schuldners hier nicht herangezogen werden.
c) Eine analoge Anwendung von § 281 BGB a.F. kommt nicht in Be-
tracht. Es kann offen bleiben, inwieweit § 281 BGB a.F. als Ausnahmevorschrift,
die neben wenigen anderen Bestimmungen (§ 687 Abs. 2 BGB, § 816 BGB) die
Gewinnabschöpfung gewährt, einer analogen Anwendung zugänglich ist. Das
Fehlen der Identität hindert jedenfalls eine Vergleichbarkeit der Interessenlagen
des in § 281 BGB a.F. geregelten mit dem hier zu entscheidenden Fall.
3. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig
(§ 561 ZPO).
Der Kläger hat unter keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt einen
Anspruch auf Auskehrung des Erlöses aus der Doppelvermietung und damit
auch keinen diesen Anspruch vorbereitenden Auskunftsanspruch.
a) Ein Anspruch aus angemaßter Eigengeschäftsführung gemäß §§ 687
Abs. 2, 681 Satz 2, 666, 667 Abs. 1 BGB scheitert daran, dass die Beklagte mit
der Doppelvermietung an die Markthändler schon kein objektiv fremdes Ge-
schäft geführt hat. Der Kläger hätte die von ihm zur Nutzung als Parkplatz ge-
mieteten Flächen nicht zum Betrieb von Verkaufsständen untervermieten dür-
fen. Mit der Doppelvermietung hat die Beklagte nur ihre Rechte als Eigentüme-
rin in einer ihr nicht zustehenden Weise, nämlich unter Verletzung der dem Klä-
ger hier geschuldeten Gebrauchsüberlassung ausgeübt (vgl. für den Fall der
unberechtigten Untervermietung Senatsurteil BGHZ 131, 297, 306). Sie ist des-
halb dem Kläger gemäß §§ 541 i.V. mit 538 BGB a.F. zum Schadensersatz
verpflichtet, nicht aber schuldet sie Ersatz, weil sie mit der weiteren Vermietung
ein Geschäft des Klägers geführt hätte.
b) Ein Bereicherungsanspruch gemäß § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet
aus, weil die Vermietung einer Sache keine Verfügung im Sinne dieser Vor-
schrift ist (RGZ 105, 408, 409; BGHZ 131, aaO m.w.N.).
c) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Auskehrung der durch die
Doppelvermietung erzielten Mieten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB
(Eingriffskondiktion) und damit keinen Anspruch auf entsprechende Auskunft.
Zwar stellt der rechtmäßige Besitz, in dem sich der Kläger zunächst be-
fand, eine geschützte Rechtsposition dar, die Grundlage für eine Eingriffskon-
diktion sein kann (BGH Urteil vom 31. Oktober 1986 - V ZR 140/85 - NJW 1987,
771 - anders als nur der schuldrechtliche Anspruch auf dessen Einräumung -;
Reuter/Martinek, Ungerechtfertigte Bereicherung, S. 249, 250 m.w.N.). Diese
Rechtsposition hat der Kläger jedoch nicht durch einen Eingriff der Beklagten
verloren. Die bloße erneute Vermietung von Teilen der Mietfläche durch die Be-
klagte an die Markthändler hatte auf den Besitz des Klägers keine Auswirkung.
Die Beklagte konnte dem Kläger, nachdem sie ihm die Mietsache übergeben
hatte, den Besitz vor Ablauf des Mietvertrages nicht mehr entziehen. Seinen
rechtmäßigen Besitz hat der Kläger vielmehr erst dadurch verloren, dass sich
die Markthändler durch verbotene Eigenmacht gegen seinen Willen den Besitz
verschafft haben, wogegen er sich mit Besitzschutzansprüchen hätte zur Wehr
setzen können. Die Beklagte hat die aus der Doppelvermietung erzielte Miete
somit nicht unmittelbar durch einen Eingriff in eine geschützte Rechtsposition
des Klägers erlangt.
Der Kläger hätte aber selbst dann, wenn die Beklagte ihm den Besitz
entzogen hätte, gegen sie keinen Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt.
BGB auf Herausgabe des Mieterlöses aus der Doppelvermietung. Die Verpflich-
tung zur Herausgabe des Erlangten gemäß § 818 Abs. 1 BGB erstreckt sich
nach herrschender Meinung nicht auf das, was der Bereicherungsschuldner
durch besonderen Vertrag an Stelle des ursprünglich Erlangten einhandelt
(BGHZ 75, 203, 206 m.w.N.; 112, 288, 295; Staudinger/Lorenz (1999) § 818
BGB Rdn. 15). Der Bereicherungsschuldner hat in einem solchen Fall vielmehr
gemäß § 818 Abs. 2 BGB lediglich den objektiven Wert des erlangten Gegen-
standes (BGHZ 24, 106, 110 f.), somit bei Entziehung des Besitzes den un-
rechtmäßig erlangten Nutzungswert zu ersetzen (Reuter/Martinek aaO S. 534;
Larenz/Canaris Schuldrecht II/2 13. Aufl. § 72 II 3). Das ist hier der Wert der
geschuldeten Nutzung als Parkplatz, dessen Ersatz der Kläger mit der Klage
allerdings nicht verlangt und für dessen Bezifferung er auch keine Auskunft be-
nötigt.
Auch nach der hier aufgrund der Bösgläubigkeit der Beklagten greifen-
a.F. (BGHZ 75, 203, 207) schuldet die Beklagte keine Herausgabe des Ge-
winns. Denn die Voraussetzungen des § 281 BGB a.F. liegen - wie oben ausge-
führt - nicht vor.
4. Das angefochtene Teilurteil ist deshalb aufzuheben soweit die Beklag-
te zur Auskunft verurteilt worden ist. Die Klage ist insoweit abzuweisen.
Der Senat sieht von der Möglichkeit ab, auch über den in erster Instanz
noch anhängigen Teil der Stufenklage zu entscheiden (vgl. BGHZ 94, 268, 275;
Senatsurteil vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 22/89 - NJW-RR 1990, 390).
Zum einen hat das Landgericht noch über die Kosten erster Instanz bezüglich
des rechtskräftig zuerkannten Klageantrages Ziff. 1 (auf Unterlassung der un-
genehmigten Doppelvermietung und Beendigung der entsprechenden Verträge)
zu entscheiden, der mangels Zulassung der Revision in der Revisionsinstanz
nicht angefallen ist. Zum anderen soll dem Kläger nicht die Möglichkeit genom-
men werden, die noch in erster Instanz in zweiter Stufe anhängige Zahlungs-
klage der neuen Prozesssituation anzupassen.
Hahne
Sprick
Fuchs
Ahlt
Vézina
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 19.07.2001 - 10 O 26/01 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 29.04.2002 - 3 U 119/01 -