BGH Beschluss vom 11.05.2006 – 3 StR 136/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Mai 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 11. Mai
2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Flensburg vom 5. Dezember 2005 im Rechtsfolgenaus-
spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels
und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen
Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier Fällen
und wegen Körperverletzung zur Jugendstrafe von zwei Jahren und acht Mona-
ten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, die Verletzung materiellen Rechts rü-
gende Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenaus-
spruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Strafausspruch begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
1. Die Anwendung von Jugendstrafrecht (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG) und die
Verhängung von Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2
2. Alt. JGG) lassen allerdings keinen Rechtsfehler erkennen.
2. Dagegen hält die Zumessung der ausgesprochenen Jugendstrafe recht-
licher Nachprüfung nicht Stand. Die Jugendkammer hat es hierbei versäumt,
sich mit dem Umstand, dass die Taten zum Teil mehr als sechs Jahre zurück-
liegen, und mit der Bedeutung des Urteils des Amtsgerichts Hagenow vom
17. Juni 2001 in der gebotenen Weise auseinanderzusetzen.
Der Angeklagte hat drei der abgeurteilten Vergewaltigungen (Taten im
Rahmen einer Intimbeziehung, dabei das Maß der ausgeübten Gewalt im unte-
ren Bereich) im Jahre 1999 und damit vor dem genannten Urteil begangen,
durch das er - unter Einbeziehung früherer jugendgerichtlicher Verurteilungen -
zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt worden ist. Die beiden anderen
abgeurteilten Taten (eine Körperverletzung und eine Vergewaltigung, ebenfalls
Taten im Rahmen einer Beziehung, die Vergewaltigung mit einer Gewaltan-
wendung im unteren Bereich) hat er im Sommer 2001 begangen, bevor im Ja-
nuar 2002 die Aussetzung der im Juni 2001 verhängten Strafe widerrufen und
diese (bis März 2003) vollstreckt wurde.
Bei diesem Sachverhalt durfte sich das Landgericht nicht damit begnügen,
bei der angenommenen strafschärfenden Berücksichtigung der Vorstrafen so-
wie der Haftverbüßung zu bedenken, "dass die letzte und vorletzte Vorverurtei-
lung erst nach den Taten zum Nachteil B. (der ersten Geschädigten) und
der Bewährungswiderruf nach sämtlichen hier zu beurteilenden Taten erfolgt
ist". Vielmehr hätte es zusätzlich in Erwägung ziehen müssen, dass der Ange-
klagte mit dem Vollzug der Jugendstrafe erstmalig eine längere Gesamterzie-
hung und dabei eine positive erzieherische Einwirkung erfahren hat. Gerade
dies könnte dann der Grund dafür sein, dass er nach den Feststellungen seit
seiner Entlassung aus dem Vollzug im März 2003 bis zur erstinstanzlichen
Hauptverhandlung rund zwei Jahre und neun Monate lang keine weiteren Straf-
taten begangen hat und nunmehr erstmals in stabilen Verhältnissen lebt. Ein
derartiger Erziehungserfolg hätte mit Blick auf den Erziehungsgedanken als be-
herrschenden Zweck des Jugendstrafrechts (vgl. BGH NStZ 2005, 219) einen
für den Angeklagten vorteilhaften Einfluss auf die Dauer seiner erforderlichen
weiteren Erziehung und damit auf die Strafhöhe (§ 18 Abs. 2 JGG). Zudem
stellt der Umstand, dass die an sich rechtlich gebotene Einbeziehung des
amtsgerichtlichen Urteils wegen der vollständigen Verbüßung der dort erkann-
ten Jugendstrafe nicht (mehr) zulässig war (§ 31 Abs. 2 Satz 1 JGG), für den
Angeklagten einen Nachteil dar, der angesichts der bei der Festsetzung der
Höhe der Jugendstrafe - namentlich bei schweren Straftaten und der Verhän-
gung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld - jedenfalls nicht ausge-
schlossenen Belange des Schuldausgleichs zu Gunsten des Angeklagten hätte
Berücksichtigung finden müssen.
Die schwer einzuordnende Erwägung der Jugendkammer, dass "im Ju-
gendstrafrecht … zwar der Gedanke einer allgemeinen Generalprävention kei-
ne Anwendung" finde, gibt Anlass zu dem Hinweis, dass die Voraussetzungen
für eine strafschärfende Berücksichtigung der Generalprävention (vgl. Tröndle/
Fischer, StGB 53. Aufl. § 46 Rdn. 11 m. w. N.) hier auch bei der Anwendung
von Erwachsenenstrafrecht nicht vorgelegen hätten.
Der Senat hat auch die dem Angeklagten im angefochtenen Urteil erteilte
Weisung, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen (§ 8 Abs. 2, § 10
Abs. 1 Nr. 6, § 11 Abs. 1 JGG), aufgehoben, um dem neuen Tatrichter eine sei-
nen Feststellungen entsprechende einheitliche Rechtsfolgenentscheidung zu
ermöglichen.
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Hubert