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BGH Urteil vom 11.05.2006 – 5 StR 3/06

5. Strafsenat

5 StR 3/06

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 11. Mai 2006 in der Strafsache gegen

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Mai 2006,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Häger,

Richter Basdorf,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt W. ,

Rechtsanwalt Wi.

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 6. Juni 2005 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die

dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Aus-

lagen zu tragen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter

schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperver-

letzung und mit Sachbeschädigung (Einsatzstrafe: drei Jahre und vier Mona-

te Freiheitsstrafe) und wegen vorsätzlicher Körperverletzung (Einzelfreiheits-

strafe: ein Jahr) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn

Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

I.

2

Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen

getroffen: Neben seinem Medizinstudium ist der Angeklagte als „Security“-

Mitarbeiter und als Türsteher in Tanzgaststätten tätig.

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1. Als Türsteher

lernte er die ukrainische Zeugin

B. ken-

nen, die ihm erzählte, sie halte sich illegal in Berlin auf und habe „schwarz“ in

einem türkischen Imbiss gearbeitet, um Geld für die dringend erforderliche

Operation ihres in der Heimat verbliebenen Kindes zu verdienen. Der Imbiss-

inhaber schulde ihr aus ihrer Tätigkeit noch 500 Euro, habe aber eine Zah-

lung abgelehnt. Sie bat den Angeklagten, sie bei der erneuten Geltendma-

chung ihrer Forderung zu dem Imbiss als Unterstützung zu begleiten. Tat-

sächlich hatte die Zeugin nie in dem Imbiss gearbeitet. Der Angeklagte

glaubte der Zeugin. Mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter und der Zeu-

gin B. begab er sich kurze Zeit später zu dem Imbiss, um die an-

gebliche Forderung der Zeugin einzutreiben. Dort verlangte er von einer Tre-

senkraft die Herausgabe des vorhandenen Geldes. Um seinem Verlangen

Nachdruck zu verleihen und alle anwesenden Gäste einzuschüchtern, schlug

er mit einem Barhocker auf eine Glasvitrine ein, wodurch diese einen Sprung

erlitt und der Barhocker zerbrach. Gleichwohl eingreifende Gäste und Im-

bissmitarbeiter wurden von dem unbekannten Mittäter mit einem weiteren

Barhocker, vom Angeklagten mit der Faust geschlagen. Nach weiterer Ran-

gelei und dem Hinausdrängen des Mittäters sah der Angeklagte sein Vorha-

ben, aus der Imbisskasse Geld zu erlangen, als gescheitert an, und wollte

flüchten. Der Angeklagte stach in Verletzungsabsicht unerwartet nach der

inzwischen mit einem Barhocker bewaffneten Tresenkraft mit einem Klapp-

messer und verletzte sein Opfer hierdurch am linken Oberarm. Schließlich

floh der Angeklagte nach weiterem Handgemenge aus dem Imbiss. Die Arm-

verletzung musste mit zehn Stichen genäht werden und führte zu einem

zweitägigen stationären Krankenhausaufenthalt.

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2. Als Leiter einer Diskothek verletzte der Angeklagte den an-

getrunkenen und als unangenehmer Gast aufgefallenen Nebenkläger, des-

sen Hals er nach einer vermeintlich freundschaftlichen Geste eingeklemmt

hatte und den er in dieser Haltung nach unten drückte, mit einem kräftigen

Faustschlag, der neben einer Augapfelprellung zu einer Jochbeinfraktur und

einmonatiger Arbeitsunfähigkeit des Opfers führte.

II.

5

Die Revision des Angeklagten versagt.

6

Die Verfahrensrügen bleiben aus den vom Generalbundesan-

walt zutreffend benannten Gründen erfolglos. Auch die näher ausgeführte

Sachrüge greift nicht durch. Der Erörterung bedarf insoweit nur Folgendes:

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1. Der Schuldspruch wegen versuchter schwerer räuberischer

Erpressung ist rechtsfehlerfrei.

8

a) Die Feststellungen des Landgerichts belegen auf der

Grundlage noch tragfähiger Beweiswürdigung insbesondere auch die von §

253 Abs. 1 StGB vorausgesetzte Absicht des Angeklagten, sich oder einen

Dritten zu Unrecht zu bereichern, ausreichend. Danach hielt der Angeklagte

den vorgeblichen Anspruch der Zeugin B. für rechtlich nicht

durchsetzbar. Unabhängig von der Frage, ob diese Vorstellung des Ange-

klagten rechtlich zutreffend gewesen wäre oder nicht (vgl. dazu nur BGHZ

111, 308, 313; OLG Frankfurt/Main NStZ-RR 2005, 184, 186; Mosbacher in

Achenbach/Ransiek, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht Kap. XII 4 Rdn. 92),

war der Angeklagte – auch im Falle einer Fehlvorstellung (vgl. BGHSt 42,

268, 273) – wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung strafbar,

nicht lediglich wegen versuchter Nötigung (vgl. auch BGHSt 48, 322). Auf die

Frage, ob das Landgericht überhaupt tragfähig festzustellen vermochte, dass

der Angeklagte bei seinem Vorgehen der Lügengeschichte der Zeugin ver-

traute – was fern liegt –, kommt es danach nicht an.

9

b) Einen freiwilligen Rücktritt vom Versuch hat das Landgericht

auf tragfähiger Grundlage rechtsfehlerfrei ausgeschlossen, weil der Versuch

spätestens fehlgeschlagen war, als der Mittäter des Angeklagten aus dem

Lokal gedrängt wurde.

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c) Auch hat das Landgericht die Qualifikation der Tat nach §

250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu Recht angenommen. Dies findet seinen Grund

nicht etwa in dem Messereinsatz des Angeklagten nach dem Scheitern sei-

nes Tatplans, sondern in dem – dem Angeklagten zuzurechnenden – Einsatz

eines Barhockers durch seinen Mittäter. Dessen von einem gemeinsamen

Tatplan getragenes Mitwirken hat das Landgericht aufgrund des Gesche-

hensablaufs im Lokal eindeutig festgestellt.

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2. Der Strafausspruch ist rechtsfehlerfrei. Namentlich hat das

Landgericht zutreffend darauf abgestellt, dass der Angeklagte bei beiden Ta-

ten unter Bewährung stand, und zwar wegen einer Tat, deren Bild mit dem

hiesigen Fall 1 korrespondiert.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Schaal