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BGH Beschluss vom 11.05.2006 – I ZB 94/05

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Mai 2006

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ

BGHR

: nein

:

ja

ZPO § 888

Die Verurteilung eines Vermieters, eine Betriebskostenabrechnung zu erteilen,

ist als Verurteilung zu einer nicht vertretbaren Handlung zu vollstrecken.

BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - I ZB 94/05 - LG Berlin

AG Tiergarten

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-

Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des

Landgerichts Berlin (Gz. 62 T 89/05) vom 11. August 2005 aufge-

hoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten

der Rechtsbeschwerde - an das Beschwerdegericht zurückverwie-

sen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

1.333,93 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Gläubiger, Mieter einer Wohnung in Berlin, hat gegen die Schuld-

nerin, seine Vermieterin, ein vorläufig vollstreckbares Versäumnisurteil vom

7. Juli 2004 erwirkt. Die Schuldnerin ist darin verurteilt worden, dem Gläubiger

für die gemietete Wohnung "ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnungen für

die Abrechnungsperioden 1999, 2000, 2001 und 2002 zu erteilen". Die letzte

Betriebskostenabrechnung war für das Jahr 1998 erstellt worden.

2

Nach Erhalt einer vollstreckbaren Ausfertigung des Versäumnisurteils hat

der Gläubiger mit Schriftsatz vom 10. März 2005 beantragt, gegen die Schuld-

nerin ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, festzusetzen, weil diese für die

Jahre 1999 bis 2002 noch keine vollständigen Betriebskostenabrechnungen

erteilt habe.

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Das Amtsgericht hat den Antrag als unzulässig abgewiesen.

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Gläubigers zurück-

gewiesen.

Mit der (vom Landgericht zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt der

Gläubiger seinen mit Schriftsatz vom 10. März 2005 gestellten Antrag weiter.

Die Schuldnerin hat sich zu diesem Antrag nicht geäußert.

II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass das erwirkte Ver-

säumnisurteil nicht gemäß § 888 ZPO durch Verhängung von Zwangsgeld, er-

satzweise Zwangshaft, vollstreckt werden könne.

Die Frage, ob ein Urteil auf Erteilung von Betriebskostenabrechnungen

nach § 887 ZPO (Vertretbare Handlungen) oder nach § 888 ZPO (Nicht vertret-

bare Handlungen) zu vollstrecken sei, werde in Rechtsprechung und Literatur

unterschiedlich beantwortet. Zutreffend sei die Ansicht, die eine vertretbare

Handlung annehme. Dafür spreche schon, dass Betriebskostenabrechnungen

sehr häufig von Hausverwaltungen erstellt würden, also von Dritten, die nicht

selbst Vermieter seien. Ohne die Abrechnungsunterlagen werde der Mieter

oder ein Sachverständiger die Abrechnungen allerdings kaum erstellen können.

Der Vollstreckungstitel laute aber nicht auf Herausgabe der Abrechnungsunter-

lagen oder Auskunft über die entstandenen Betriebskosten, sondern auf Erstel-

lung der Abrechnung, d.h. auf Vornahme einer Handlung, die nicht nur dem

Vermieter möglich sei. Der Mieter könne im Vollstreckungsverfahren mit der

Bewilligung der Ersatzvornahme zugleich eine Anordnung gegen den Schuldner

auf Herausgabe der erforderlichen Unterlagen (Rechnungen der Versorgungs-

betriebe, Grundsteuerbescheide, Versicherungsverträge) erwirken.

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Jedenfalls sei der Mieter nicht rechtlos gestellt. Bei Fortbestehen des

Mietverhältnisses habe er hinsichtlich der laufenden Betriebskostenvorschüsse

ein Zurückbehaltungsrecht. Zudem könne er - zumindest nach dem Ende des

Mietverhältnisses - Rückzahlung der geleisteten Vorschüsse verlangen.

III. Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefoch-

tenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerde-

gericht. Der Gläubiger hat zu Recht beantragt, die Zwangsvollstreckung aus

dem vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil gemäß § 888 ZPO durchzufüh-

ren.

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1. Die Schuldnerin ist durch das Versäumnisurteil verurteilt worden, dem

Gläubiger für dessen Mietwohnung Betriebskostenabrechnungen für die Ab-

rechnungsperioden 1999, 2000, 2001 und 2002 zu erteilen. Danach ist Inhalt

des Titels - entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts - nicht nur die Erstel-

lung einer Abrechnung, sondern eine Rechnungslegung im Sinne des § 259

BGB.

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2. Der Titel betrifft keine vertretbare Handlung, deren Vornahme im We-

ge der Zwangsvollstreckung gemäß § 887 ZPO zu erzwingen wäre, sondern

eine nicht vertretbare Handlung im Sinne des § 888 ZPO (zum Meinungsstand

hinsichtlich der in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Frage, wie eine

Verurteilung zur Erteilung einer Betriebskosten- oder Nebenkostenabrechnung

zu vollstrecken ist, vgl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 887 Rdn. 14,

§ 888 Rdn. 5; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 887 Rdn. 3, § 888 Rdn. 3; Walker

in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, Bd. I,

3. Aufl., § 887 ZPO Rdn. 7; MünchKomm.ZPO/Schilken, 2. Aufl., § 887 Rdn. 7,

§ 888 Rdn. 4; Langenberg in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl., § 556 BGB

Rdn. 286; Gies in Hannemann/Wiegner, Wohnraummietrecht, 2. Aufl., § 36

Rdn. 88; Schmidt/Gohrke, WuM 2002, 593 f., jeweils m.w.N.).

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a) Ein Titel hat eine nicht vertretbare Handlung zum Inhalt, wenn der zu

vollstreckende Anspruch zu einer Handlung verpflichtet, die nicht durch einen

Dritten vorgenommen werden kann, sondern ausschließlich vom Willen des

Schuldners abhängig ist, jedoch nicht in der Abgabe einer Willenserklärung

(§ 894 ZPO) besteht (vgl. Zöller/Stöber aaO § 888 Rdn. 2 m.w.N.). Von einer

nicht vertretbaren Handlung ist auch dann auszugehen, wenn Teile der Hand-

lung auch von einem Dritten vorgenommen werden könnten (vgl. OLG Köln

WuM 1997, 245, 246).

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b) Anders als die Erstellung einer Abrechnung aufgrund vorhandener Un-

terlagen, die eine vertretbare Handlung wäre, ist die Erteilung einer Betriebs-

kostenabrechnung eine nicht vertretbare Handlung. Grundlage für diese Ab-

rechnung ist die Rechnungslegung des Schuldners über die Betriebskosten in

den betreffenden Abrechnungsperioden. Diese Rechnungslegung setzt verbind-

liche Erklärungen des Schuldners aufgrund seiner besonderen Kenntnisse vor-

aus, die dementsprechend nur von ihm abgegeben werden können (vgl.

Stein/Jonas/Brehm aaO § 887 Rdn. 14; Walker in Schuschke/Walker aaO § 887

ZPO Rdn. 7; Musielak/Lackmann, ZPO, 4. Aufl., § 887 Rdn. 15).

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3. Der Gläubiger beantragt die Vollstreckung des Titels nach seinem vol-

len Inhalt. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass dem Gläubiger die Unterla-

gen, die für die Erstellung der Betriebskostenabrechnungen erforderlich sind,

bereits zugänglich sind. Auf die Frage, ob er sein Interesse an der Rückzahlung

möglicherweise zu viel gezahlter Betriebskostenvorschüsse auch auf anderem

Weg sichern könnte - etwa durch Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts hin-

sichtlich laufender Mietkostenvorschüsse, solange die Betriebskostenabrech-

nungen noch nicht erteilt wurden, oder durch Rückforderung der geleisteten

Vorschüsse -, kommt es dabei, entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts,

nicht an.

15

IV. Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers war danach der landge-

richtliche Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung

- auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Beschwerdegericht zu-

rückzuverweisen.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Pokrant

Schaffert

Bergmann

Vorinstanzen:

AG Tiergarten, Entscheidung vom 30.05.2005 - 5 C 321/04 -

LG Berlin, Entscheidung vom 11.08.2005 - 62 T 89/05 -